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Urteil

1 A 1757/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ernennung eines ausgewählten Bewerbers zum Beförderungsamt ist ein Verwaltungsakt mit Belastungswirkung für unterlegene Bewerber; die Ämterstabilität führt regelmäßig zum Untergang deren Bewerberansprüche. • Ausnahme: Wurde der unterlegene Bewerber durch pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn daran gehindert, vor der Ernennung effektiven Rechtsschutz zu suchen, kann die Ernennung angefochten und mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. • Der Dienstherr muss die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen, die unterlegenen Bewerber rechtzeitig über das Ergebnis informieren und eine angemessene Wartefrist gewähren (praxisüblich: zwei Wochen; bei Instanzenreihen ggf. kürzere Fristen im Eilverfahren). • Fehlt eine solche Rechtsschutzverhinderung, ist die Anfechtung der Ernennung und eine Verpflichtungsklage auf Neubescheidung unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses. • Ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses ist nicht ausreichend, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat oder der Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtslos ist.
Entscheidungsgründe
Ämterstabilität und Rechtsschutzverhinderung bei Beförderungsentscheidung • Die Ernennung eines ausgewählten Bewerbers zum Beförderungsamt ist ein Verwaltungsakt mit Belastungswirkung für unterlegene Bewerber; die Ämterstabilität führt regelmäßig zum Untergang deren Bewerberansprüche. • Ausnahme: Wurde der unterlegene Bewerber durch pflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn daran gehindert, vor der Ernennung effektiven Rechtsschutz zu suchen, kann die Ernennung angefochten und mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. • Der Dienstherr muss die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen, die unterlegenen Bewerber rechtzeitig über das Ergebnis informieren und eine angemessene Wartefrist gewähren (praxisüblich: zwei Wochen; bei Instanzenreihen ggf. kürzere Fristen im Eilverfahren). • Fehlt eine solche Rechtsschutzverhinderung, ist die Anfechtung der Ernennung und eine Verpflichtungsklage auf Neubescheidung unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses. • Ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses ist nicht ausreichend, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat oder der Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtslos ist. Der Kläger (Stadtbauamtsrat, A12) und die Beigeladene (Stadtamtsrätin, A12) bewarben sich auf eine am 17.9.2007 ausgeschriebene Amtsleiterstelle (A13). Am 2.11.2007 wurden beide dienstlich beurteilt; der Kläger erhielt "befriedigend+", die Beigeladene "gut+". Die Bürgermeisterin traf die Auswahl zugunsten der Beigeladenen und zog den Tagesordnungspunkt in der Ratssitzung vom 11.12.2007 zurück; die Beigeladene wurde umgesetzt und später zur Amtsleiterin bestellt. Der Kläger beantragte am 12.12.2007 einstweiligen Rechtsschutz, der abgelehnt wurde; die Beigeladene wurde am 21.10.2008 ernannt. Der Kläger erhob am 24.10.2008 Klage auf Aufhebung der Ernennung und auf Neubescheidung bzw. hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Er rügte unter anderem mangelnde Mitteilung vor der Ernennung, formelle und materielle Fehler der Auswahl sowie Mängel der dienstlichen Beurteilung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht begründet; Klageart (kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) ist statthaft, Widerspruchsverfahren war entbehrlich (§ 179a LBG NRW a.F.). • Grundsatz der Ämterstabilität: Ernennung führt grundsätzlich zum Rechtsbestand und zum Untergang der Bewerberansprüche; Aufhebung ist nur in Ausnahmefällen geboten. • Rechtsschutzverhinderung als Ausnahme: Nach BVerwG (2 C 16.09) rechtfertigt nur die Verhinderung des effektiven Rechtsschutzes vor Ernennung eine Ausnahme von der Ämterstabilität; dafür müssen die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich dargestellt, die Mitteilung an Unterlegene rechtzeitig erfolgt und eine angemessene Wartezeit gewährt worden sein. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerseite hatte vor der Ernennung Eilverfahren betrieben; die Auswahlgründe lagen schriftlich (Besetzungsmatrix vom 7.12.2007) vor; Mitteilung in der Ratssitzung 11.12.2007 erfolgte; der Kläger beantragte Eilrechtsschutz und verlor in der ersten und zweiten Instanz; nach dem zweitinstanzlichen Beschluss wartete die Beklagte mehr als zwei Wochen bis zur Ernennung, sodass keine Verhinderung der Rechtsschutzausübung vorlag. • Folgen: Mangels Rechtsschutzverhinderung greift die Ämterstabilität; die Anfechtung der Ernennung und die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung sind unbegründet bzw. unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses. • Hilfsantrag (Feststellung): Unzulässig bzw. unbegründet. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehlt, weil die Angelegenheit vor Klageerhebung erledigt war und ein etwaiger Amtshaftungs- oder Schadensersatzanspruch offensichtlich aussichtslos erscheint; zudem ist nach der Kollegialgerichtsregel ein Verschulden der Behörde zu verneinen, da frühere Eilentscheidungen mit drei Berufsrichtern die Auswahl als rechtmäßig beurteilt haben. • Materielle Prüfung: Selbst bei Prüfung der Beurteilung und Auswahlentscheidung erweist sich die dienstliche Beurteilung als ausreichend plausibilisiert; formelle Zuständigkeiten, Beteiligung des Personalrats, Erprobungsfristen und gesetzliche Voraussetzungen für Beförderung sind eingehalten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage wurde bereits erstinstanzlich abgewiesen und bestätigt. Die Ernennung der Beigeladenen ist nicht aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Ämterstabilität nicht vorliegen: der Kläger konnte vor der Ernennung effektiven Rechtsschutz wahrnehmen, die wesentlichen Auswahlerwägungen lagen vor und die Beklagte hat nach der zweitinstanzlichen Entscheidung eine angemessene Wartefrist eingehalten. Der hilfsweise begehrte Feststellungsantrag scheitert an fehlendem Feststellungsinteresse und an der Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozesses; ein Verschulden der Beklagten ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen Eilentscheidungen nicht erkennbar. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.