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Beschluss

19 A 832/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0325.19A832.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 5 Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. 6 Diese Anforderungen sind weder hinsichtlich des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, dazu I.) noch hinsichtlich der behaupteten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, dazu II.) noch hinsichtlich eines Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, dazu III.) erfüllt. 7 I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 8 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 9 OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 5, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. 10 Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger ausdrücklich nur die Frage, 11 „ob es wirklich zulässig ist, den Grad einer Gefahrenlage mit statistischen Berechnungen zu bewerten.“ 12 Den behaupteten Klärungsbedarf legt der Kläger jedoch nicht im Ansatz substantiiert dar. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und des § 60 Abs. 7 Satz AufenthG nicht allein anhand statistischer Berechnungen bestimmt, sondern auch darauf abgestellt, dass der Kläger nicht zu den von Anschlägen in besonderer Weise betroffenen Berufsgruppen gehöre (S. 18 ff. des Urteils), und ausdrücklich festgestellt, dass das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhänge und sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung entziehe (S. 22 f. des Urteils). Der Kläger legt nicht dar, inwieweit bei der gebotenen umfassenden Bewertung der drohenden Gefahren eine Einbeziehung statistischer Berechnungen unzulässig sein sollte. 13 Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch sinngemäß keine weitere Grundsatzfrage entnehmen. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem – im Übrigen gegenüber den eingehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich unsubstantiierten – Zulassungsvorbringen nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. 14 II. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der mit dem Berufungszulassungsschriftsatz geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. 15 Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass sein diesbezügliches Vorbringen den Darlegungsanforderungen für eine Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genügt. Dies ist auch nicht der Fall. 16 Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. 17 OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 19 A 1178/20.A -, juris, Rn. 11, vom 10. November 2020 ‑ 19 A 2819/18.A -, juris, Rn. 9 f., vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A -, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 21.20 -, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 18 Der Kläger macht unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 - 10 C.24.10 -, NVwZ 2012, 451, juris, und vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, juris, nur geltend, dass die angefochtene Entscheidung „im Ergebnis“ auch von der genannten Rechtsprechung abweiche, weil in Somalia „genau jene extreme Gefahrenlage vorhanden [sei], der man nicht ausweichen“ könne. Damit rügt er lediglich einen Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts. Dass das Verwaltungsgericht einen divergierenden Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt haben sollte, lässt sich der Antragsbegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen. 19 III. Auch der geltend gemachte Gehörsverstoß im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. 20 Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 21 BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. 22 Der Kläger legt bereits nicht dar, welches konkrete Vorbringen das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach unberücksichtigt gelassen hat. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich auf „überholte, oft mehrere Jahre zurückliegende Lageberichte diverser Organisationen“ verlassen, anstatt die „Fernsehnachrichten in den internationalen Medien“ zu verfolgen, rügt er in der Sache eine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Sinn von § 86 Abs. 1 VwGO. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. 23 OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2020 - 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 ‑ 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8, m. w. N. 24 Im Übrigen erschöpfen sich die Einwendungen des Klägers in einer Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Gefahrenlage in Somalia. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 25 BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021, a. a. O., juris, Rn. 17, jeweils m. w. N. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).