Beschluss
1 B 21/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
• Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug ist eine summarische Prüfung vorrangig; nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist Aufschub anzuordnen.
• Maßnahmen nach § 28 IfSG können auch gegenüber Personen erfolgen, die nicht nach § 2 Nr.3 IfSG ausdrücklich genannt sind, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei IfSG-Sofortvollzug abgelehnt • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig, aber zurückzuweisen, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. • Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug ist eine summarische Prüfung vorrangig; nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist Aufschub anzuordnen. • Maßnahmen nach § 28 IfSG können auch gegenüber Personen erfolgen, die nicht nach § 2 Nr.3 IfSG ausdrücklich genannt sind, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Antragsteller sind ältere Personen, die sich an ihrem Zweitwohnsitz aufhalten. Der Antragsgegner erließ eine Allgemeinverfügung, die unter anderem die unverzügliche Rückreise von Inhabern von Nebenwohnungen verlangt. Die Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung erlangt, sodass die Verpflichtung zur Rückreise ausgesetzt wird. Relevante Tatsachen sind die Gefährdungslage durch COVID-19 und die begrenzten medizinischen Kapazitäten sowie die Annahme, dass die Antragsteller in ihrer Hauptwohnung in Hamburg eine alternative Unterkunft haben. Die Behörde stützte die Verfügung auf Infektionsschutzvorschriften zur Gefahrenabwehr. Das Gericht prüfte summarisch Rechtmäßigkeit und Folgenabwägung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO formell zulässig. • Prüfungsmaßstab: Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug erfolgt die gerichtliche Entscheidung nach umfassender Interessenabwägung; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit regelmäßig zur Ablehnung. • Rechtliche Grundlage: Die Allgemeinverfügung könnte auf § 28 Abs.1 IfSG gestützt sein; diese Generalklausel erlaubt notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und ist durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. • Gefährdungsbeurteilung: Bei hochgefährlichen Folgen genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; COVID-19 ist als übertragbare Krankheit i.S.v. IfSG anzusehen, sodass weitreichende Maßnahmen in Betracht kommen. • Ermessen und Schutzbereich: Maßnahmen nach § 28 IfSG können auch gegenüber sonstigen Personen getroffen werden, soweit erforderlich; dies kann die Anordnung zum Verlassen der Nebenwohnung einschließen, um die Versorgungslage zu sichern. • Interessenabwägung: Das Gericht konnte weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit feststellen und führte daher eine Folgenabwägung durch; das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Rückreiseverpflichtung überwiegt. • Einzelfallprüfung: Ein überwiegendes privates Interesse, das eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt, kann nur bei gravierenden individuellen Härten bestehen; das bloße Alter der Antragsteller (82 und 85 Jahre) begründet keine solche Ausnahme, da alternative Schutzmaßnahmen in der Hauptwohnung möglich sind. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Die Kammer gewichtet das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr und der Sicherstellung medizinischer Kapazitäten höher als das private Aufschubinteresse der Antragsteller. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung ließ sich nicht feststellen, sodass die summarische Prüfung und die Folgenabwägung zugunsten des Sofortvollzugs ausfielen. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Zusammenfassend bleibt die Allgemeinverfügung in vollem Umfang vollziehbar, weil keine überwiegenden individuellen Härtegründe ersichtlich sind.