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Beschluss

10 A 899/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0408.10A899.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger mit dem Antrag, die der Beigeladenen mit Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2018 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück H. Straße 19, Gemarkung I., Flur 20, Flurstück 808 (im Folgenden: Vorhaben) aufzuheben, abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. 5 Ohne Erfolg rügen die Kläger weiterhin, dass das Vorhaben zu Lasten ihres Grundstücks rücksichtslos sei beziehungsweise gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. verstoße. Die Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Vorbelastung ihres Grundstücks angenommen und keine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen des Vorhabens und der Bebauung auf dem Grundstück H. Straße 18 angestellt, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht und der Senat haben hierzu in den zahlreichen den Beteiligten bekannten Entscheidungen betreffend die Klagen und Eilanträge der Kläger gegen die Bebauung auf den Grundstücken H. Straße 18 und 19 die insoweit einschlägigen, in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe wiedergegeben. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass es bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks sowie ihrer Zuwegungen maßgeblich darauf ankomme, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die mit der Nutzung der Stellplätze und Garagen verbundenen Belästigungen auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten hätten. Eine entsprechende Vorbelastung durch Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen gebe es in der näheren Umgebung des Vorhabens nicht nur auf dem Grundstück H. Straße 18, sondern auch auf dem sich weiter südöstlich anschließenden Grundstück L. 5 (Flurstück 604) an der Grenze zum Grundstück der Kläger. 6 Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 8. September 2017 in dem Eilverfahren 10 B 773/17 zu einer für das Vorhabengrundstück erteilten Baugenehmigung vom 20. April 2017 auf die entsprechende Bebauung auf diesen beiden Grundstücken verwiesen und ausgeführt, dass der Garten der Kläger kein bisher von Kraftfahrzeugimmissionen vollkommen unbelasteter Ruhebereich sei. Hinzu komme, dass die Zufahrt zu den seinerzeit geplanten Stellplätzen nicht entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger verlaufe, sondern diese Stellplätze von der H. Straße aus auf nahezu gerader Linie angefahren würden. Überdies bleibe es den Klägern unbenommen, durch Anpflanzungen an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen eine zusätzliche Abschirmung zu schaffen. Auch mit Blick darauf sei nicht davon auszugehen, dass die Nutzbarkeit des gesamten Gartenbereichs der Kläger als Rückzugs- und Ruheraum aufgrund von Lärm- und Schadstoffimmissionen vollständig aufgehoben würde. Die Kläger zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Eine Gesamtbetrachtung mit der Bebauung auf dem Grundstück H. Straße 19 hat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erfolgen. Aus den von ihnen auch im Zulassungsverfahren herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2016 – 8 A 10490/16 –, juris, Rn. 32, folgt nichts Anderes. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot eine Bewertung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls erfordert. Anders als in jenem Fall, der dem zitierten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz zugrunde lag, geht es hier jedenfalls nicht um zwei parallel zu bewertende Bauvorhaben desselben Bauherren in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Auch im Übrigen haben die Kläger keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen, die für eine wie auch immer geartete Gesamtbetrachtung sprechen könnten, welche das Vorhaben ihrem Grundstück gegenüber als rücksichtslos erscheinen lassen würde. Die Kläger haben es somit hinzunehmen, dass der frühere Eigentümer das Nachbargrundstück geteilt und veräußert hat und seine Rechtsnachfolger ihre Grundstücke entsprechend der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung baulich ausnutzen. Zwar ist nicht zu leugnen, dass sich die heutige Bebauung auf den Nachbargrundstücken im Vergleich zu der dort ehemals vorhandenen Bebauung nachteiliger auf das Grundstück der Kläger auswirkt, doch können sie gleichwohl nicht verlangen, dass die Nachbargrundstücke nach der Teilung nur so bebaut werden, dass Beeinträchtigungen für ihr Grundstück so weit wie möglich unterbleiben. In diesem Zusammenhang kommt den Klägern auch nicht etwa das von ihnen angesprochene Prioritätsprinzip zugute. Auch wenn danach für den Fall, dass ein geplantes Vorhaben auf ein bereits vorhandenes Vorhaben trifft, der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungen beziehungsweise ihrer jeweiligen Verwirklichung für das Maß des Zumutbaren besondere Bedeutung zukommen kann, gilt dies in erster Linie nur für die Bestimmung des Schutzniveaus bei Emissionskonflikten im Zusammenhang mit einer an den vorhandenen Baubestand heranrückenden neuen Bebauung, wenn dadurch unterschiedliche und potenziell unverträgliche Nutzungsarten in einer bisher nicht gegebenen Weise aufeinanderstoßen. Abgesehen davon sind bei der Ermittlung einer Vorbelastung auch solche baulichen Anlagen, die der Bebauung des vorbelasteten Grundstücks zeitlich nachgefolgt sind, regelmäßig einzubeziehen, wenn mit ihrer Errichtung in der jeweiligen Grundstückssituation konkret zu rechnen war. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 37 ff. 8 So liegt der Fall auch hier. Die Kläger haben sich, indem sie ihr atypisch zugeschnittenes und seitlich an anderweitig erschlossene Flächen angrenzendes Grundstück durch ein weit in den rückwärtigen Grundstücksbereich ragendes Wohngebäude intensiv baulich ausgenutzt haben, dem erkennbaren Risiko ausgesetzt, künftig Beeinträchtigungen durch eine Bebauung der angrenzenden Baugrundstücke zu erleiden. Schon deshalb gehen die von den Klägern bemühten Vergleiche der heutigen Bebauung der Nachbargrundstücke mit der früheren Grundstückssituation und der Verweis auf einen vormals unbelasteten Garten- und Terrassenbereich auf ihrem eigenen Grundstück fehl. 9 Dass eine ausreichende Belichtung und Besonnung ihres Grundstücks nach Realisierung des Vorhabens nicht mehr gewährleistet wäre, legen die Kläger nicht nachvollziehbar dar und erscheint im Übrigen auch fernliegend. Von einer erdrückenden Wirkung dieser Grenzbebauung auf ihr Grundstück kann selbst unter Berücksichtigung der Gesamtlänge der Grenzbebauung auf den Grundstücken H. Straße 18 und 19 nicht die Rede sein. Eine solche Wirkung ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. 10 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen. 11 Schon mit Blick auf die Höhe der gesamten Grenzbebauung und ihre Lage, die im Wesentlichen nur an den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Kläger grenzt, liegen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vor. 12 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 13 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 14 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Kläger stellen – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 15 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 17 Daran fehlt es hier. Aus den oben dargestellten Erwägungen bedarf es für die von den Klägern aufgeworfene Frage, 18 „ob und in welchem Umfang eine Gesamtbetrachtung der Bauvorhaben H. Straße 18 und H. Straße 19 anzunehmen ist, mit der Folge, dass die angefochtene Baugenehmigung bezogen auf das Grundstück H. Straße 19 rechtswidrig und aufzuheben ist“, 19 nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Abgesehen davon, dass die Frage so, wie sie formuliert ist, nicht verallgemeinerungsfähig ist, sind die Voraussetzungen, unter denen eine erdrückende Wirkung einer baulichen Anlage angenommen werden kann – nur darum kann es den Klägern bei verständiger Würdigung ihres Begehrens gehen –, in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Ihr Vorliegen hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 23 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).