Beschluss
19 E 830/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0422.19E830.20.00
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 3 Das Verwaltungsgericht hat den (isolierten) Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre beabsichtigte Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Einbürgerungsanspruch bestehe nicht, weil die Klägerin bis heute nicht aus der albanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei. Die Klägerin habe es auch versäumt, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einbürgerungszusicherung einen Antrag auf deren Verlängerung zu stellen. Das Beschwerdevorbringen gibt im Ergebnis keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 4 Die Einbürgerung auf der Grundlage von § 10 StAG setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG den Verlust oder die Aufgabe der bisherigen albanischen Staatsangehörigkeit voraus. Dass die Klägerin nach eigenen Angaben für die Aufgabe der albanischen Staatsangehörigkeit eine Verlängerung der Einbürgerungszusicherung benötigt, stellt keine unzumutbare Bedingung dar und rechtfertigt daher nicht, von der Voraussetzung der Aufgabe der albanischen Staatsangehörigkeit nach § 12 StAG abzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin es zu vertreten hat, dass sie die Entlassung aus der albanischen Staatsangehörigkeit nicht vor Ablauf der Gültigkeit der ihr erteilten Einbürgerungszusicherung erwirkt hat, weil ihr unabhängig davon zumutbar wäre, die Entlassung mit einer erneuten Einbürgerungszusicherung zu erwirken. Gegenüber den Ausführungen im angefochtenen Beschluss stellt der Senat klar, dass Veranlassung für die Stellung eines erneuten Einbürgerungsantrags erst dann besteht, wenn die Ablehnung des gestellten Einbürgerungsantrags bestands- oder rechtskräftig ist. 5 Die Klägerin hat nach Aktenlage auch keinen Anspruch auf eine erneute Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass sie den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Die Klägerin hat trotz mehrfacher Nachfrage der Beklagten keine Angaben zu ihren aktuellen Einkommensverhältnissen gemacht, die es der Beklagten erlaubten zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG weiterhin erfüllt ist. Die erneute Erteilung der Einbürgerungszusicherung setzt in jedem Fall eine erneute Prüfung der Unterhaltsfähigkeit voraus, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Klägerin nicht gelungen ist, ihre albanische Staatsangehörigkeit innerhalb der Gültigkeitsdauer der früher erteilten Einbürgerungszusicherung aufzugeben. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen. Die Bindungswirkung der Einbürgerungszusicherung steht von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt, dass die entscheidungsrelevante Sach- und Rechtslage unverändert bleibt, § 38 Abs. 3 VwVfG NRW. Auch die Befristung der Einbürgerungszusicherung dient unter anderem dazu, die erneute Prüfung der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen abzusichern. Solange die Klägerin bei der Beklagten nicht die erforderlichen Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen eingereicht hat, besteht daher kein Anspruch auf erneute Erteilung einer Einbürgerungszusicherung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. Juni 2020. Die ohne sachliche Prüfung der Unterhaltsfähigkeit getroffene Entscheidung der Beklagten hindert die Klägerin aber nicht daran, die erforderliche Mitwirkung noch im beabsichtigten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen oder – bei Bestandskraft des Ablehnungsbescheids – einen neuen Einbürgerungsantrag zu stellen. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).