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Beschluss

19 A 2475/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.19A2475.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger aufgrund des Ablaufs der Geltungsdauer der befristet erteilten Einbürgerungszusicherung und seiner ungeklärten Identität kein Einbürgerungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 1. Der Kläger wendet zunächst ohne Erfolg ein, dass sich die Beklagte nicht auf den Ablauf der Geltungsdauer der auf zwei Jahre befristeten Einbürgerungszusicherung vom 7. Oktober 2016 berufen könne. Sie habe diesen Ablauf treuwidrig herbeigeführt, indem sie seine Einbürgerung mit Bescheid vom 24. Juli 2017 abgelehnt habe, obwohl er den geforderten Nachweis über den „Verlust der guineischen Staatsangehörigkeit“ erbracht habe. Die Beklagte dürfe nicht die Wirksamkeit der befristeten Einbürgerungszusicherung unterlaufen, indem sie während deren Geltungsdauer die Rechtshandlung, zu der sie verpflichtet sei, schlichtweg nicht vornehme. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihn auf der Grundlage der früheren Einbürgerungszusicherung einbürgert. Die Beklagte hat deren Wirksamkeit nicht treuwidrig unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass die Einbürgerungszusicherung grundsätzlich nur während ihrer Geltungsdauer eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Einbürgerungsanspruch vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 19 E 777/09 -, StAZ 2010, 267, juris, Rn. 19. Wie das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat, folgt ein Einbürgerungsanspruch auch nicht daraus, dass der Kläger während der Geltungsdauer der Einbürgerungszusicherung die einzige mit der Zusicherung verknüpfte Voraussetzung erfüllt hat. Die Befristung der Einbürgerungszusicherung dient unter anderem dazu, nach Fristablauf die erneute Prüfung der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen zu ermöglichen und gegebenenfalls auch eine Rücknahme nach etwa nachträglich erkannter Fehlerhaftigkeit überflüssig zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 19 E 830/20 -, juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Mai 2009 - 13 S 2428/08 -, juris, Rn. 56. Es verstößt daher grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich die Einbürgerungsbehörde auf den Fristablauf einer Einbürgerungszusicherung beruft, deren Fehlerhaftigkeit sie mittlerweile erkannt hat. Wenn der Einbürgerungsbewerber die mit der Zusicherung verknüpften Voraussetzungen vor Fristablauf erfüllt hat, gilt dies zumindest dann, wenn die Einbürgerungszusicherung nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 48 VwVfG NRW hätte zurückgenommen werden können oder die Bindungswirkung der Einbürgerungszusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW entfallen war. Denn unter diesen Umständen ist das Vertrauen auf den Fortbestand der rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung nicht schutzwürdig. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2013 - 1 S 2046/12 -, VBlBW 2014, 12, juris, Rn. 32, 36, und Urteil vom 6. Mai 2009, a. a. O., Rn. 56. So liegt der Fall hier. Die Beklagte war nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW berechtigt, die erteilte Einbürgerungszusicherung vom 7. Oktober 2016 zurückzunehmen und dabei dem objektiven Interesse an der Vermeidung eines gesetzwidrigen Zustands Vorrang vor einem etwaigen Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Einbürgerungszusicherung einzuräumen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen und liegen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach §§ 8, 9 oder 10 StAG nicht vor, weil die Identität des Klägers nicht geklärt ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, in schutzwürdiger Weise auf den Fortbestand der Einbürgerungszusicherung vertraut, insbesondere ein etwaiges Vertrauen auf die Zusicherung durch Vornahme irgendwelcher Dispositionen betätigt zu haben. Zudem ständen etwaige Vermögensnachteile einer Rücknahme nicht entgegen, sondern wären gegebenenfalls nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW auszugleichen. Die Rücknahme war auch nicht aufgrund der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ausgeschlossen. Denn entweder beinhaltete bereits die mit Bescheid vom 24. Juli 2017 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Einbürgerung zugleich die konkludente Rücknahme der zuvor erteilten Einbürgerungszusicherung. Dafür spricht, dass die Beklagte den Kläger unter dem 22. Mai 2017 auf die neue rechtliche Bewertung hingewiesen und den Einbürgerungsantrag nach Eingang seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2017 anschließend ausdrücklich wegen seiner ungeklärten Identität abgelehnt hat. Vgl. allgemein zur konkludenten Rücknahme einer Zusicherung Schröder, in: Schoch/Schneider VwVfG, § 38 Rn. 55 m. w. N. Oder die Beklagte ging fälschlich von einem Wegfall der Bindungswirkung nach § 38 Abs. 3 VwVfG NRW aus, so dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 vor Ablauf der Geltungsdauer der Einbürgerungszusicherung noch nicht zu laufen begonnen hatte. 2. Der weitere Einwand des Klägers, seine Identität sei durch die vorgelegten Personaldokumente der Republik Guinea geklärt, auf die abweichenden Angaben in dem Pass der Republik Liberia komme es insoweit nicht an, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Identität und die bisherige Staatsangehörigkeit sind im Sinn des Gesetzes grundsätzlich dann „geklärt“, wenn der Einbürgerungsbewerber zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachweist, dass er unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Titel, Personenstand, Abstammung, Staatsangehörigkeit) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 19 E 561/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 645, juris, Rn. 5 m. w. N. Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen. Die vorliegenden Beweismittel müssen hierfür in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 20. Vorliegend bestehen demnach begründete Zweifel an der Identität des Klägers, weil er in der Vergangenheit mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten ist und seine widersprüchlichen Angaben nicht schlüssig erklärt hat. Im Einbürgerungsverfahren hat er behauptet, sein Name laute N. C. O. D. , er sei am XX. April 1973 in N’Zérékoré in der Republik Guinea geboren und besitze die guineische und die liberianische Staatsangehörigkeit. Noch bei seiner Eheschließung am 11. April 2008 hatte er angegeben, er heiße P. D. , sei am XX. September 1975 in Bong Mines in der Republik Liberia geboren und liberianischer Staatsangehöriger. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die vorgelegten liberianischen und guineischen Personaldokumente nicht geeignet, die Zweifel an der Identität des Klägers zu beseitigen, weil sie ebenfalls widersprüchliche Angaben zu Name, Geburtsdatum und Geburtsort enthalten. Es lässt sich nicht feststellen, ob der Kläger die Person ist, für die er sich nunmehr ausgibt, oder ob seine früheren Angaben den tatsächlichen Umständen entsprechen. Der Kläger hat weder schlüssig erklärt, wie es zu der Ausstellung der unterschiedlichen Personaldokumente gekommen ist, noch in irgendeiner Form erläutert, aus welchen Gründen er bei der Eheschließung falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat. Vor diesem Hintergrund hat auch bereits das OLG Hamm seinen Antrag auf Berichtigung der Eintragungen im Eheregister mit Beschluss vom 5. Januar 2016, Az. 15 W 4/15, zurückgewiesen. Die Beweiskraft der vorgelegten Personaldokumente der Republik Guinea ist mit anderen Worten trotz ihrer formalen Echtheit erschüttert, zur Klärung der Identität des Klägers sind sie damit nicht geeignet. Vielmehr obliegt es dem Kläger, die inhaltlichen Widersprüche aufzulösen und die durch die unterschiedlichen Angaben in den guineischen und liberianischen Personaldokumenten begründeten Zweifel an seiner Identität auszuräumen. 3. Die Identität des Klägers ist schließlich auch nicht aufgrund des vorhergehenden aufenthaltsrechtlichen Erlaubnisverfahrens geklärt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Identitätsfeststellungen der Ausländerbehörde keine Bindungswirkung für das nachfolgende Einbürgerungsverfahren haben. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).