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Beschluss

7 B 238/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0507.7B238.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.375 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 115/21 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro sei mit der Verfügung vom 7.12.2020 zu Recht festgesetzt worden, die Antragstellerin habe nach den Feststellungen bei einer Ortsbesichtigung am 4.12.2020 gegen die Verpflichtung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 2.3.2018 verstoßen und den zusammenfassend als "Abfallverwertungsbetrieb" bezeichneten Betrieb auf dem Grundstück C.-------straße 48 in L. -N. nicht vollständig eingestellt. 4 Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung. 5 Die Antragstellerin meint, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil sie nicht gegen die Ordnungsverfügung vom 2.3.2018 verstoßen habe. Sie betreibe abgesehen von dem untersagten Abfallverwertungsbetrieb auch eine Abbruchfirma und einen Containerdienst. Die von der Antragsgegnerin festgestellten betrieblichen Tätigkeiten, die sie zum Anlass für die Zwangsgeldfestsetzung vom 7.12.2020 genommen habe, seien von der Verfügung vom 2.3.2018 nicht erfasst. Das Abstellen von Fahrzeugen und Leercontainern bzw. von Fahrzeugen und Maschinen für Abbrucharbeiten, das auf ihrem Betriebsgrundstück stattfinde, sei davon nicht erfasst; die Inhalte der vermieteten Container würden nicht von ihr verwertet, sondern an die L1. AVG abgeliefert. 6 Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend erschüttert. 7 Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses begründet, woraus sich der Verstoß der Antragstellerin gegen die Verpflichtung aus der Verfügung vom 2.3.2018 ergibt. Es hat darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff "Abfallverwertungsbetrieb" zusammenfassend die verschiedenen auf dem Grundstück ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere auch die Verwendung von Leercontainern erfasst ist, dazu hat es auch auf das in der bestandskräftigen Verfügung vom 2.3.2018 enthaltene Gebot hingewiesen, sämtliche Gegenstände (z. B. Transportcontainer, aber auch Greifbagger und Radlader) bzw. Materialien (z. B. Anhäufungen von Bauschutt, Baumischabfällen, Baumaterialien) vom Grundstück zu entfernen. Daraus hat es angesichts der aktenkundigen Feststellungen zur Ortsbesichtigung vom 4.12.2020 den Schluss gezogen, dass die Verpflichtung aus der Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt war. Dass bei der Ortsbesichtigung am 4.12.2020 u. a. noch mehrere befüllte Container und ein Bagger auf dem Grundstück standen, hat die Antragstellerin im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt. 8 Ebenso wenig greift der Einwand der Antragstellerin durch, die Zwangsgeldfestsetzung sei unverhältnismäßig. 9 Soweit die Antragstellerin für verschiedene Tätigkeiten (Abstellen von Fahrzeugen und Behältern ihres Containerdienstes) einen Bestandsschutz behauptet, betrifft dieser Einwand die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 2.3.2018, die im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ist. 10 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2013- 2 A 740/13 -, BRS 81 Nr. 212 = BauR 2014, 678. 11 Das Gleiche gilt für die Behauptung, die in Rede stehende Nutzung sei (offensichtlich) genehmigungsfähig. Beide Behauptungen sind im Übrigen aber ohnehin nach den Gründen der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 22.3.2021 auch in der Sache nicht überzeugend. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.