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Urteil

11 K 4974/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0511.11K4974.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1 (postalisch: G.---straße 00) in H. . Das Grundstück ist mit einem grenzständig errichteten Reihenhaus bebaut, für das im Jahr 1962 eine Baugenehmigung zum Umbau des Erdgeschosses in eine Gaststätte und Neubau einer Küche und WC-Anlage erteilt worden war. Voreigentümer des Klägers war Herr L. . Dieser ließ dem Kläger am 7. Juli 2017 das Grundstück auf. Zugunsten des Klägers wurde am 24. Juli 2017 eine auflösend bedingte Erwerbsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte stellte im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 25. September 2017 fest, dass im Erdgeschoss Bauarbeiten stattfanden. Der vor Ort angetroffene „Hausmeister“ gab an, es würden Trennwände eingesetzt; die Räume sollten als Schlafzimmer genutzt werden. Am Nachmittag des 25. September 2017 teilte der Kläger der Beklagten persönlich mit, er habe das Haus bereits mit Wohnräumen im Erdgeschoss erworben. Von Nachbarn habe er erfahren, dass das Erdgeschoss schon lange nicht mehr als Gaststätte genutzt worden sei. Die Beklagte teilte ihm in diesem Gespräch mit, die Wohnnutzung sei nie genehmigt worden, sodass er eine Genehmigung für eine Nutzungsänderung benötige. Die Beklagte forderte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 auf, sofort die Baumaßnahmen auf dem Grundstück G.---straße 00 einzustellen (Ziffer 1), und untersagte ab sofort jegliche Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes, die von einer Nutzung als Gaststätte abweicht (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger der unter Ziffer 1 bezeichneten Aufforderung sowie der unter Ziffer 2 bezeichneten Untersagung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend Folge leistet, drohte die Beklagte ihm ein Zwangsgeld von jeweils 3.000,-- Euro an (Ziffer 4). Der Kläger stellte bei der Beklagten am 8. November 2017 einen Bauantrag für die Nutzungsänderung von einer ehemaligen Gaststätte in eine Wohneinheit. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 13. November 2017 stellte die Beklagte fest, dass im Erdgeschoss weiterhin Arbeiten ausgeführt wurden. Der „Hausmeister“ erklärte, es seien nur die Wände gestrichen und Laminat verlegt worden. Im Laufe des Gesprächs räumte er ein, dass zudem auch die Fenster ausgetauscht worden waren. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. November 2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- Euro fest und drohte dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe die Aufforderung, die Baumaßnahmen auf dem Grundstück einzustellen, nicht befolgt. Der Kläger wurde am 28. Februar 2018 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im rückwärtigen Bereich des Grundstücks bauliche Anlagen existierten, für deren Errichtung in der Vergangenheit keine Genehmigung erteilt worden sei. Die im Jahr 1962 erteilte Baugenehmigung sehe dort notwendige Stellplätze für die Gaststätte vor. Den vom Kläger eingereichten Antragsunterlagen zufolge sollten diese Anlagen künftig Geräte- und Abstellraum genutzt werden. Der Kläger wurde diesbezüglich um Vervollständigung der Bauvorlagen gebeten. Am 13. Juli 2020 stellte die Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass sich im Erdgeschoss des Gebäudes G.---straße 00 zwei Personen aufhielten. Diese erklärten, dort zusammen mit einer dritten Person zu leben, die zurzeit auf der Arbeit sei. Die Beklagte setzte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juli 2020 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro fest und drohte dem Kläger ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Feststellungen vom 13. Juli 2020 zeigten, dass der Kläger der Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 nicht nachgekommen sei. Der zwischenzeitlich gestellte Bauantrag sei bisher nicht genehmigt worden, da Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsfähigkeit nicht vorgelegt worden seien. Der Bescheid ging dem Kläger am 28. Juli 2020 gegen Postzustellungsurkunde zu. Der Kläger hat am 21. August 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig. Daraus folge auch die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Zwangsgeldfestsetzung. Ein zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24. November 2020 und ergänzend vom 28. Dezember 2020 vom Kläger bei der Beklagten gestellter Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 ist – nachdem der erste ablehnende Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2021 aufgrund eines gerichtlichen Hinweises im Verfahren 11 K 1420/21 von der Beklagten aufgehoben wurde – mit Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2023 abgelehnt worden. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. April 2023 das mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsgeld auf 3.000,-- Euro herabgesetzt und ferner das dem Kläger angedrohte Zwangsgeld für den Fall, dass er der Nutzungsuntersagung weiterhin nicht nachkommt, auf 5.000,-- Euro reduziert. Die Beteiligten haben daraufhin im Umfang dieser Herabsetzung den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2020 im nach der Teilaufhebung vom 6. April 2023 verbleibenden Umfang aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss der Kammer vom 17. April 2023 übertragen worden ist. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen, soweit die Beteiligten infolge der Reduzierung der Zwangsgeldfestsetzung um 2.000,-- Euro und der Zwangsgeldandrohung um 5.000,-- Euro das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im weiterhin anhängigen Umfang hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Offen bleiben kann insoweit (noch), ob der Bescheid vom 23. Juli 2020 dem Kläger, der insoweit Mängel der Zustellung rügt, wirksam bekannt gegeben worden ist, da die Anfechtungsklage auch dann die statthafte Klageart ist, wenn die Klage darauf zielt, nur den Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsaktes zu beseitigen, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20. Februar 2018 – A 1 K 9766/17 –, juris, Rn. 25. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2020 im nach der Teilaufhebung vom 6. April 2023 verbleibenden Umfang ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist entgegen der erstmals mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 geäußerten Auffassung des Klägers zunächst durch die am 28. Juli 2020 erfolgte Zustellung an ihn wirksam geworden, § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW.). Sein Vorbringen, der Zusteller habe auf dem Postbriefumschlag nicht unterschrieben, seine Unterschrift bestehe nur aus einem Haken und der Zusteller habe vor der Einlegung in den zu seiner, des Klägers, Wohnung gehörenden Hausbriefkasten nicht versucht, dem Kläger die Sendung in der Wohnung persönlich zuzustellen, steht der Wirksamkeit der (Ersatz-)Zustellung nach § 41 Abs. 5 VwVfG. NRW. i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) i.V.m. § 180 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht entgegen. Soweit der Kläger rügt, der Zusteller habe keinen Versuch der persönlichen Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung unternommen, vermag der Kläger hiermit nicht durchzudringen. Zwar setzt eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass die Person, an die zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wurde und auch eine Zustellung an die in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten Ersatzpersonen in ihrer Wohnung nicht möglich war, mithin ein erfolgloser Zustellversuch unternommen wurde. Diese Voraussetzung war aber vorliegend erfüllt. Die gemäß § 3 Abs. 2 LZG NRW i.V.m. § 182 ZPO aufgenommene Zustellungsurkunde, eine öffentliche Urkunde, begründet nach § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO (auch) den vollen Beweis dafür, dass der mit der Zustellung betraute Postbedienstete vor Einwurf des streitigen Bescheides versucht hat, diesen in der Wohnung des Klägers an einen geeigneten Empfänger zu übergeben (vgl. Ziffer 9 und Ziffer 10.1 der Zustellungsurkunde). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89 –, juris, Rn. 14. Soweit § 418 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit eröffnet, für die Unrichtigkeit der in der Urkunde bezeugten Tatsachen den Gegenbeweis anzutreten, fehlt dem Vorbringen des Klägers hierzu jede Substanz. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Hierfür bedarf es einer substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der öffentlichen Urkunde sprechen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 9. Januar 2023 – 2 BvR 2697/18 –, juris, Rn. 9, und vom 20. Februar 2002 – 2 BvR 2017/01 –, juris, Rn .3 f.; BGH , Urteil vom 10. November 2005 – III ZR 104/05 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 3 B 113/06 –, juris, Rn. 4, und Beschluss vom 16. Mai 1986 – 4 CB 8/86 –, juris, Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. August 2019 – 17 K 42/18 –, juris, Rn. 47 f. Der Kläger hat sich dagegen darauf beschränkt, den erfolgten Zustellversuch lediglich zu bestreiten. Konkrete Umstände, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung am 28. Juli 2020 und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Offen bleiben kann, ob der Zusteller bei der Ersatzzustellung des Bescheides vom 23. Juli 2020 auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, sog. innerer Umschlag (vgl. § 1 Nr. 1, Anlage 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren - Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV)), lediglich einen Haken statt seiner Unterschrift angebracht hat. Ungeachtet der fehlenden Vorlage des für die konkrete Zustellung des Bescheides (Az. XX.00 – 000/00-XXX) maßgeblichen Umschlags durch den Kläger – die vorgelegte Kopie bezieht sich auf das Az. XX.00 - 000/00-XXX – sieht § 180 Satz 3 ZPO nur vor, dass auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung zu vermerken ist. Eine Unterschrift des Zustellers ist auf dem Umschlag – anders als nach § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO auf der Postzustellungsurkunde selbst – zur Wirksamkeit der Zustellung gerade nicht erforderlich, vgl. ausdrücklich: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. Juli 2008 – IV R 78/05 –, juris, Rn. 19; sogar die Unschädlichkeit des vollständigen Fehlens des Vermerks nach § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag annehmend: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 2 MB 20/19 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 6 S 1870/15 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 180 Rn 7. Nicht zuletzt wäre ein – hier im Ergebnis nicht vorliegender – Mangel der Zustellung nach § 8 LZG NRW dadurch geheilt worden, dass der Bescheid vom 23. Juli 2020 dem Kläger jedenfalls nachweislich zugegangen ist. Denn der Kläger hat bereits am 21. August 2020 – und damit selbst ausgehend von dem in der Postzustellungsurkunde enthaltenen Zustelldatum 28. Juli 2020 – fristgerecht Klage gegen den Bescheid erhoben. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG. NRW. vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes erforderliche Anhörung war im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG. NRW. entbehrlich, weil mit der Zwangsgeldfestsetzung und -androhung Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurden. Darüber hinaus liegt – sofern sich der Einwand des Klägers bezüglich der vorausgegangenen Zwangsgeldandrohung überhaupt auch auf die im angefochtenen Bescheid selbst enthaltene (weitere) Zwangsgeldandrohung erstrecken sollte – kein Begründungsmangel, § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. NRW., vor. Insbesondere war es insoweit unschädlich, dass im angefochtenen Bescheid keine Ermächtigungsgrundlage für die (erneute) Androhung eines Zwangsgeldes genannt wurde. Denn die Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist nur in den Fällen von Bedeutung, in denen andernfalls die Betroffenen oder die Gerichte von der Ermächtigung der Behörde für ihr Handeln im Unklaren bleiben würden. Die Nennung ist dagegen verzichtbar, wenn die Rechtsgrundlage offenkundig ist. Vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL 2022, § 39 VwVfG, Rn. 58; gegen eine grundsätzliche Plicht zur Nennung der Ermächtigungsgrundlage auch BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1985 – 2 C 56/82 –, juris, Rn. 23. Vorliegend ergibt sich aus den Erläuterungen der Beklagten zur Festsetzung des Zwangsgeldes, für das ausdrücklich die Ermächtigungsgrundlage des § 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) genannt wird, und der der Ergänzung, dass die Beklagte nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW für den Vollzug zuständig sei und dass das Zwangsgeld so oft wiederholt werden könne, bis die Forderung erfüllt sei (vgl. § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW), dass die (erneute) Zwangsgeldandrohung abermals auf den Vorschriften des VwVG NRW beruht, ohne dass es konkret der Benennung der Ermächtigungsgrundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW bedurfte. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. September 2017 erfüllt. Diese ist bestandskräftig und damit unanfechtbar. Auch der mit Schreiben vom 24. November 2020 gestellte und mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 ergänzte, auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 gerichtete Wiederaufgreifensantrag des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Beklagte hat den Antrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 27. Januar 2023 abgelehnt. Dass die Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 wegen eines Anhörungsmangels formell rechtswidrig ist – insoweit nimmt das Gericht auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 4. Januar 2023 im die erste Ablehnung des Wiederaufgreifensantrags des Klägers durch die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2021 betreffenden Verfahren 11 K 1420/21 Bezug – steht ihrer Vollstreckung ebenfalls nicht entgegen. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30/03 –, BVerwGE 122, 293-301 und juris, Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 7 B 238/21 –, juris, Rn. 8, und vom 15. August 2013 – 2 A 740/13 –, juris, Rn. 8. Dass die Ordnungsverfügung nach § 44 VwVfG. NRW. nichtig sein könnte, macht weder der Kläger geltend, noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere führt der festgestellte Anhörungsmangel – wie die Wertung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. NRW. zeigt – nicht zugleich zur Nichtigkeit der Ordnungsverfügung, vgl. Schemmer in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 58. Edition, Stand: 01.01.2023, § 44 Rn. 32; Kyrill-Alexander Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 44 Rn. 8; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 44 Rn. 118 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 23. Auflage 2022, § 44 Rn. 9. Mit der Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 wurde dem Kläger für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- Euro gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich und mit einer angemessenen Frist angedroht. Die Androhung ist dem Kläger wirksam zugestellt worden, § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW. Ob die Einwände des Klägers gegen diese Zwangsgeldandrohung, die der hier angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung vorausging, durchgreifen, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch insoweit schließt die Bestandskraft einer Zwangsmittelandrohung solche Einwendungen betreffend ihre Rechtmäßigkeit im Verfahren gegen die (spätere) Zwangsmittelfestsetzung grundsätzlich aus. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9, Mai 2006 – 6 K 506/06 –, juris, Rn. 27. Lediglich eine Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung infolge ihrer fehlenden Bestimmtheit kann sich bei der Prüfung der (späteren) Zwangsmittelfestsetzung auswirken, da eine solche Androhung nicht vollzugsfähig wäre und nicht taugliche Grundlage für eine Zwangsmittelfestsetzung sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 10 B 306/00 –, juris, Rn. 4.; VG Aachen, Urteil vom 9, Mai 2006 – 6 K 506/06 –, juris, Rn. 27. Eine Bestimmtheitsmangel der Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Androhung sah ausdrücklich ein Zwangsgeld von „jeweils“ 3.000,-- Euro für Verstöße gegen die Anordnungen in Ziffer 1 (Stilllegungsverfügung) und Ziffer 2 (Nutzungsuntersagung) vor und war dementsprechend pflichtenscharf ausgestaltet. Die im Bescheid von 14. November 2017 erfolgte Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,-- Euro ist für die hier angefochtene Zwangsgeldfestsetzung nicht von Bedeutung, da diese sich – wie die im gleichen Bescheid erfolgte Zwangsgeldfestsetzung – ausdrücklich (nur) auf einen Verstoß gegen die Stilllegungsverfügung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 bezog. Der Kläger ist der Aufforderung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung vom 23. Juli 2020 nicht nachgekommen. Ihm war jegliche Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes G.---straße 00 in H. , die von einer Nutzung als Gaststätte abweicht, untersagt worden. Aus den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Feststellungen der Beklagten wird deutlich, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung vom 13. Juli 2020 gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen hat, da im Erdgeschoss zu dieser Zeit drei Personen lebten, von denen zwei vor Ort persönlich angetroffen werden konnten. Dies entspricht ersichtlich nicht einer Nutzung des Erdgeschosses als Gaststätte. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspricht – nach der Korrektur der diesbezüglichen Ermessenserwägungen, § 114 Satz 2 VwGO, durch die Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides im gerichtlichen Verfahren – dem in der Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 angedrohten Betrag. Weitere Ausführungen hinsichtlich einer Ermessensausübung zur Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes waren angesichts des ermessenslenkenden Charakters des § 64 Satz 1 VwVG NRW im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen entbehrlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 22. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist die Beugefunktion des Zwangsgeldes erfüllt. Die Unverhältnismäßigkeit eines Zwangsmittels ist nur anzunehmen, wenn der Pflichtige alles ihm Zumutbare unternommen hat, um der Forderung nachzukommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rn. 9. Derartige Bemühungen vermag das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW und ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde vom 28. Juli 2020 förmlich zugestellt worden, § 63 Abs. 6 VwVG NRW. Gegen die angedrohte Höhe von (nunmehr noch) 5.000,-- Euro bestehen keine Bedenken, sie ist insbesondere auch verhältnismäßig, § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Im Vordergrund der Bemessung der Höhe eines Zwangsgeldes steht, dass eine Beugewirkung dem Pflichtigen gegenüber ausgeübt wird. Das Verhalten des Klägers hinsichtlich des Gebäudes G.---straße 00 legt nahe, dass er nicht willens war, den Anordnungen der Beklagten ernsthaft Folge zu leisten. Die Beklagte musste daher davon ausgehen, dass der Kläger nur durch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in empfindlicherer Höhe zur Erfüllung der Ordnungsverfügung vom 29. September 2017 zu bewegen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache – im Umfang von 45 % des Gesamtstreitwerts – übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da die Klage insoweit begründet gewesen wäre; auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. April 2023 wird Bezug genommen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.