Beschluss
10 B 687/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0518.10B687.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 16./17. Dezember 2020 beziehungsweise 19. Februar 2021 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten, eines Doppelparklifts und einer Fertiggarage auf dem Grundstück L. Straße 16a/16b in N. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verstoße insbesondere nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 5 Ohne Erfolg machen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren einen Gebietswahrungsanspruch unter Berufung auf den Baugebietsplan vom 24. März 1968, in dem ihr Grundstück und das Vorhabengrundstück liegen, geltend. Der Baugebietsplan dürfte aus den Gründen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 2. September 1987 – 11 A 600/87 – unwirksam sein. Die Antragsteller haben insoweit in der Sache keine durchgreifenden Einwände erhoben. Der von ihnen hervorgehobene Umstand, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht förmlich aufgehoben hat, ändert an der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus materiell-rechtlichen Gründen nichts. 6 Unabhängig davon kommt ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart grundsätzlich nur in Betracht, soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung verletzt sind. Darum geht es hier nicht, wie die Beigeladenen zutreffend ausgeführt haben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, auf das sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang berufen. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollen danach ausnahmsweise auch dann drittschützende Wirkung haben können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stamme, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht habe. 7 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: „Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu.“ 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 15 f. 9 Soweit die Antragsteller vortragen, dass der Rat mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und Geschossflächenzahl konkrete Planungsziele vorgegeben habe, die die Qualität dieser Baugebiete prägen und der Bewahrung eines bestimmten Gebietscharakters dienen sollten, ergibt sich daraus nichts Durchgreifendes für die Annahme, dass die Festsetzungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Konzeption des Bebauungsplans ausnahmsweise in einem entsprechenden Austauschverhältnis stünden. Auch die Annahme der Antragsteller, durch die Festsetzung zur Bauweise, wonach nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, würden Mehrfamilienhäuser ausgeschlossen, ist unzutreffend. Mit einer Festsetzung zur Bauweise wird die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen, aber nicht die Anzahl der Wohneinheiten geregelt. 10 Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht auf den hier somit anwendbaren § 34 BauGB übertragen. Es fehlt im unbeplanten Innenbereich von vornherein an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zugunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 10 A 3461/19 –, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen. 12 Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller rücksichtslos sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. 13 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen. 14 Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. 16 Das Verwaltungsgericht hat insbesondere das Wohnhaus der Antragsteller und das Vorhaben unter Berücksichtigung von Ausmaß und Lage beider Baukörper zueinander ins Verhältnis gesetzt und ausführlich begründet, warum es gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben eine erdrückende Wirkung nicht feststellen könne. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde schon nicht im Einzelnen auseinander, sondern behaupten lediglich, dass das Vorhaben mit einem Flachdach versehen werden solle und wegen der dadurch bedingten größeren Fassadenfläche erdrückend wirke. Im Übrigen tragen sie lediglich vor, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung, die durch eine lockere, offene Bauweise mit viel Grünflächen und eingeschossigen Gebäuden mit Satteldach geprägt sei, einfüge und wie ein Fremdkörper wirke. Diese Ausführungen geben für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nichts her. Entsprechend gilt auch, soweit die Antragsteller pauschal auf das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Falle einer Realisierung des Vorhabens verweisen und ein vermeintliches Fehlen an Stellplätzen beklagen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).