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Beschluss

7 B 524/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0518.7B524.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.376,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 742/21 gegen die Festsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.2.2021 anzuordnen, 6 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Interesse der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom 15.2.2021 überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers, da nach der allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die Zwangsgeldfestsetzung ebenso wie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes rechtmäßig seien. 7 Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. 8 Soweit er geltend macht, die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 13.8.2019 sei in Ziffer 2 nicht hinreichend bestimmt und sich damit gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts wendet, führt dieser Vortrag aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zum Erfolg der Beschwerde. 9 Auch sein Argument, die Ordnungsverfügung vom 13.8.2019 enthalte keine Fristsetzung, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Begründung seines Beschlusses im Verfahren 10 L 1354/19 festgestellt, nach der Ordnungsverfügung sei die Nutzung der bereits leerstehenden Wohnungen sofort zu unterlassen und die der im Zeitpunkt des Erlasses der vorgenannten Ordnungsverfügung noch bewohnten Wohnungen ab dem Auszug der Bewohner. Dem ist der Antragsteller mit der Beschwerde nicht hinreichend entgegen getreten. 10 Schließlich bleibt auch der Einwand des Antragstellers ohne Erfolg, er sei der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 13.8.2019 nachgekommen, denn es handele sich um eine Vermietung an den Betriebsinhaber des benachbarten Schnellimbisses. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es handele sich nicht um eine Wohnnutzung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, da der Mieter weder wegen der Art des Betriebes (Schnellimbiss) noch zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein müsse, es seien auch nicht vernünftige sachliche und betriebsbezogene Gründe für die Annahme einer Nutzung als Betriebsleiterwohnung ersichtlich bzw. dargelegt. Soweit der Antragsteller meint, zur Glaubhaftmachung der sachlich vernünftigen Gründe reiche es aus, wenn der Betriebsinhaber als Mieter selbst entsprechende Gründe vorbringe, der Vermieter dürfe auf deren Richtigkeit vertrauen, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der Mieter in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.2.2021 hinreichende betriebsbezogene Gründe im vorgenannten Sinne nicht aufgezeigt hat. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.