Beschluss
7 A 15/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1020.7A15.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.753,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.753,45 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil zu erschüttern, die Zwangsgeldfestsetzung und -androhung in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.12.2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der in der Sache gegen die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Nutzungsuntersagungsverfügung vom 13.8.2019 gerichtete Vortrag des Klägers, der Bebauungsplan sei unwirksam, tatsächlich handele es sich bei dem betroffenen Gebiet auch nicht um ein Gewerbegebiet, verfängt nicht. Die Nutzungsuntersagungsverfügung ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - mit rechtskräftigem erstinstanzlichen Urteil vom 30.3.2022 (10 K 3998/19) unanfechtbar geworden. Die gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen sind im vorliegende Verfahren ohne Belang. Weiter macht der Kläger ohne Erfolg - zum Teil sinngemäß - Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Dies gilt zunächst, soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil nicht auf eine eigene Darstellung der Entscheidungsgründe verzichten dürfen, der in Bezug genommene Gerichtsbescheid enthalte keine eigene Begründung, vielmehr verweise dieser seinerseits auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (10 L 273/21) und des Oberverwaltungsgerichts (7 B 524/21) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, eine solche Verweisungskette sei für ihn unzumutbar. Damit legt er keinen Verfahrensmangel dar. Die Verweisung in einem Urteil oder Beschluss auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in einem anderen, den Prozessbeteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Schriftstück, insbesondere auf Entscheidungen, die in einem früheren Abschnitt des Verfahrens zwischen denselben Beteiligten ergangen sind, ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen und Erwägungen im Urteil oder Beschluss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001 - 9 B 23.01 -, juris, Rn. 3, m. w. N.; Neumann/Korbmacher, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 138 Rn. 228. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Beweisantrages auf die Vernehmung seines Mieters als Zeugen. Dazu führt er aus, hätte das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag entsprochen, hätte es weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen der betriebsbezogenen Gründe i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO treffen können. Damit hat der Kläger keinen durchgreifenden Verfahrensmangel dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil dieser mangels Substantiiertheit bereits unzulässig sei. Ungeachtet dessen sei der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen, weil die mit diesem benannten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Das ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insbesondere auch mit seinem Zulassungsantrag nicht dargelegt, welche weiteren für ihn günstigen (tatsächlichen) Feststellungen der Zeuge hätte benennen können. Aus obigen Gründen beruht das Urteil auch nicht auf einem Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer zu Unrecht unterlassenen gerichtlichen Inaugenscheinnahme des betroffenen Gebiets. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.