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Beschluss

4 A 1637/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.4A1637.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 5 den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV für die Spielhalle „I. II“ in der C. Str. 123 in E. zu erteilen, 6 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, weil sie die Spielhalle „I. II“ im Verbund mit der (erlaubten) Spielhalle „I. I“ betreibe. Sie habe auch keinen Anspruch auf Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 25 Abs. 2 GlüStV. Ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liege ersichtlich nicht vor. Die Klägerin habe die Spielhalle erst im Jahr 2014 und damit zu einem Zeitpunkt übernommen, als sie sich bei ihrer Investitionsentscheidung auf die Neuregelungen habe einstellen können. Da es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen fehle, komme es auf die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung und ‑begründung nicht an. Die Anordnung der Schließung der Spielhalle sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung unterlägen ebenfalls keinen Bedenken. 7 Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. 8 Der Einwand der Klägerin, gegen die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bestünden verfassungs- und europarechtliche Bedenken, der Glücksspielstaatsvertrag und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages in NRW seien nicht kohärent, greift nicht durch. 9 Dass die mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, 14 und 3 Abs. 1 GG gerade auch mit Blick auf die Bestimmungen über Härtefälle verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, hat der Senat, dem Bundesverfassungsgericht folgend, bereits mehrfach entschieden. 10 Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 44 f. und 114 ff., m. w. N. 11 Der pauschale Vorhalt verfassungsrechtlicher Bedenken vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. 12 Ebenso hat der Senat bereits in umfangreicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Härtefallübergangsfristen für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen. 13 Vgl. OVG Urteil, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 58 ff., 71 ff., m. w. N., und Beschluss vom 16.8.2019 – 4 B 659/18 –, juris, Rn. 9 ff., 13 ff., m. w. N. 14 Eine Inkohärenz dieser Regelungen in der tatsächlichen Anwendung ergibt sich nicht schon aus der im Detail verschiedenen Umsetzung durch die Bundesländer und Kommunen, weil deren jeweilige Zuständigkeit einschließlich der der lokalen Selbstverwaltung verbleibenden Ermessensspielräume nach Art. 4 Abs. 2 EUV unionsrechtlich zu achten ist. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 48 f., m. w. N. 16 Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass im Fall der Klägerin eine unbillige Härte vorliegen könnte. Ihr pauschaler Einwand, der Umstand, dass ihr die Spielhallenerlaubnisse am 2.10.2014 und damit nach dem 1.7.2012 erteilt worden seien, führe nicht zum Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen, enthält kein Gegenargument, das die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 8, dritter Absatz, bis Seite 10, erster Absatz) in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. 17 In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. 18 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 115 ff., m. w. N. 19 Die Härteregelung für Altfälle setzt einen atypischen Einzelfall voraus, in dem gerade auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die der gesetzlichen Regelung entsprechend nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 117 ff., m. w. N. 21 Wirtschaftliche Risiken, die ein Erwerber nach Inkrafttreten der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags eingeht, finden somit keine Berücksichtigung. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2020 – 4 B 226/19 –, juris, Rn. 29 ff., 31, m. w. N. 23 Ein solcher atypischer Einzelfall ergibt sich weder aus einer bestimmten Mietdauer noch aus Investitionen, sofern beides – wie hier – in Kenntnis der Neuregelung bestimmt bzw. aufgewandt worden ist. 24 An dieser Bewertung ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, allein die Möglichkeit der Versagung einer Spielhallenerlaubnis nach dem Ablauf der Übergangsfrist stelle für einen Unternehmer keinen Grund dar, seinen Betrieb aufzugeben. Da die Klägerin die Entscheidung hätte treffen können, welche der beiden Verbundspielhallen am Standort fortbestehen soll, stand nicht erst mit der Härtefallentscheidung fest, dass jedenfalls ein Betrieb am Standort tatsächlich aufgegeben werden musste, weil dieser seit Ablauf der Übergangsfrist gegen das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV verstieß. 25 Liegen mithin schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung nicht vor, geht die weitere Rüge der Klägerin ins Leere, die Behörde habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 26 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere ergeben sich solche Schwierigkeiten nicht schon aus dem Hinweis der Klägerin auf den erheblichen Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der unbilligen Härte. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Ausführungen ausschließlich die obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Merkmal wiedergegeben und angewandt. Eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Streitsache lässt sich daraus nicht ableiten. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 29 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.