Beschluss
4 B 226/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung nach §15 Abs.2 GewO zur sofortigen Schließung einer Spielhalle ohne die nach GlüStV/AG GlüStV erforderliche Erlaubnis kann bereits vor Abschluss des Erlaubnisverfahrens rechtmäßig sein.
• Ein Verbot der Mehrfachkonzessionen (Verbundverbot) gemäß §25 Abs.2 GlüStV schließt die Erteilung einer zweiten Erlaubnis am selben Standort aus und rechtfertigt Schließungsanordnungen.
• Die Unbillige Härte i.S.v. §29 Abs.4 Satz4 GlüStV ist nur in atypischen, besonders gelagerten Einzelfällen anzunehmen; bloße wirtschaftliche Einbußen oder Übernahme nach Inkrafttreten der Regelungen begründen sie nicht.
• Solange offensichtlich die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betreibers.
Entscheidungsgründe
Schließung unbeerlaubter Spielhalle wegen Verbundverbot und fehlender Erlaubnis • Die Anordnung nach §15 Abs.2 GewO zur sofortigen Schließung einer Spielhalle ohne die nach GlüStV/AG GlüStV erforderliche Erlaubnis kann bereits vor Abschluss des Erlaubnisverfahrens rechtmäßig sein. • Ein Verbot der Mehrfachkonzessionen (Verbundverbot) gemäß §25 Abs.2 GlüStV schließt die Erteilung einer zweiten Erlaubnis am selben Standort aus und rechtfertigt Schließungsanordnungen. • Die Unbillige Härte i.S.v. §29 Abs.4 Satz4 GlüStV ist nur in atypischen, besonders gelagerten Einzelfällen anzunehmen; bloße wirtschaftliche Einbußen oder Übernahme nach Inkrafttreten der Regelungen begründen sie nicht. • Solange offensichtlich die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betreibers. Die Antragstellerin betreibt in einem Gebäude zwei Spielhallen (Spielhalle 1 und 2). Nach Ablauf der Übergangsfrist des GlüStV verweigert die Behörde die Erlaubnis für Spielhalle 1 wegen Verstoßes gegen das Verbundverbot (§25 Abs.2 GlüStV) und ordnet nach §15 Abs.2 GewO die sofortige Schließung an; die Erlaubnis für Spielhalle 2 war bevorzugt und Gegenstand eines Auswahlverfahrens. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Schließungsanordnung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; die Beschwerde dagegen blieb vor dem OVG ohne Erfolg. Streitpunkt war insbesondere, ob die Schließungsanordnung rechtmäßig und ob eine unbillige Härte nach §29 Abs.4 Satz4 GlüStV vorliegt. • Rechtsgrundlagen: §15 Abs.2 GewO; §§24,25 GlüStV; §16 AG GlüStV NRW; §29 Abs.4 GlüStV. • Tatbestandliche Voraussetzungen des §15 Abs.2 GewO sind erfüllt, weil Spielhalle 1 seit Ablauf der Übergangsfrist keine Erlaubnis nach GlüStV/AG vorweist. • Die Behörde durfte die Schließung stützen, weil die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen; ein Weiterbetrieb wäre nur denkbar, wenn ohne weiteres erkennbar die materiellen Voraussetzungen erfüllt wären. • Das Verbundverbot (§25 Abs.2 GlüStV, §16 AG GlüStV NRW) schließt eine Erlaubnis für die zweite Spielhalle im selben Gebäude aus; daher war keine Auswahlentscheidung mit ungewissem Ausgang erforderlich. • Die unbillige Härte nach §29 Abs.4 Satz4 GlüStV ist nur für atypische Einzelfälle anzunehmen; wirtschaftliche Nachteile, Übernahme nach Inkrafttreten der Regelungen oder Insolvenz des Vorbetreibers rechtfertigen hier keine Ausnahme. • Die Antragstellerin hatte bei Erwerb die gesetzlichen Vorgaben kennen und Risiken einpreisen können; daher ist kein Anspruch auf Abschmelzungs- oder Übergangskonzept begründet. • Öffentliches Vollziehungsinteresse überwiegt: Zum Schutz der Ziele des GlüStV (Sucht- und Jugendschutz, Kanalisierung) ist die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts geboten, solange fehlende Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich sind. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Anordnung der sofortigen Schließung der Spielhalle 1 war bereits im summarischen Verfahren als rechtmäßig anzusehen. Entscheidungsrelevant war insbesondere das Verbundverbot nach §25 Abs.2 GlüStV in Verbindung mit den Erlaubnisvoraussetzungen, die hier nicht erfüllt sind. Eine unbillige Härte im Sinne des §29 Abs.4 Satz4 GlüStV liegt nicht vor, weil die Antragstellerin die Spielhalle nach Inkrafttreten der Regelungen übernommen hat und wirtschaftliche Einbußen hierfür keinen Ausnahmetatbestand begründen. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Glücksspielregelungen und am Spielerschutz überwiegt somit das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weshalb der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde.