Beschluss
4 A 1699/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0614.4A1699.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 5 die Beklagte unter Abänderung der Ordnungsverfügung vom 14.11.2017 zu verpflichten, der Klägerin die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV für die Spielhalle II unter der Anschrift C. I.---straße 40 in E. zu erteilen, 6 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, weil sie die Spielhalle „Halle II“ in demselben Gebäude wie die (erlaubte) Spielhalle „Halle I“ betreibe. Sie habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vom Verbundverbot. Ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liege ersichtlich nicht vor. Die Klägerin habe die Spielhalle erst im März 2015 und damit zu einem Zeitpunkt übernommen, als sie sich bei ihrer Investitionsentscheidung auf die Neuregelung habe einstellen können. Auch die Anordnung der Schließung der Spielhalle „Halle II“ sei rechtmäßig. 7 Diese Einschätzung ist richtig und nicht ernstlich zweifelhaft. 8 Der Einwand der Klägerin, die allein auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen abstellende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, sie – die Klägerin – habe sich schon bei Übernahme der Spielhallen im März 2015 auf die Reglungen des Glücksspielstaatsvertrags und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes einstellen können, teile sie nicht, enthält kein Gegenargument, das die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 10, zweiter Absatz, bis Seite 12, erster Absatz) in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. 9 In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. 10 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 115 ff., m. w. N. 11 Die Härteregelung für Altfälle setzt einen atypischen Einzelfall voraus, in dem gerade auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die der gesetzlichen Regelung entsprechend nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 117 ff., m. w. N. 13 Wirtschaftliche Risiken, die ein Erwerber nach Inkrafttreten der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags eingeht, finden somit keine Berücksichtigung. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2020 – 4 B 226/19 –, juris, Rn. 29 ff., 31, m. w. N. 15 Ein solcher atypischer Einzelfall ergibt sich weder aus einer bestimmten Mietdauer noch aus Investitionen, sofern beides – wie hier – in Kenntnis der Neuregelung bestimmt bzw. aufgewandt worden ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Klägerin, sie betreibe die streitgegenständliche Spielhalle mit lediglich sieben Geldspielgeräten. Der Betrieb dieser Spielhalle beruht auf ihrer unternehmerischen Entscheidung. 16 An dieser Bewertung ändert auch der weitere Einwand der Klägerin nichts, bei der Entscheidungsfindung hätte berücksichtigt werden müssen, dass vor dem Hintergrund der Ministerialerlasse vom 10.5.2016 und 6.11.2017 die Berücksichtigung qualitativer Kriterien geboten sei. Von einer vorausschauenden Planung, um die voraussehbare Schließung von einer ihrer beiden Spielhallen möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten, war die Klägerin nicht dadurch entbunden, dass sie auch in die Qualität ihrer Spielhallen investiert hat. 17 Der Gesetzgeber hat vom Verbundverbot gerade keine Ausnahmen für besonders engagierte Spielhallenbetreiber zugelassen. Daran ändert nichts, dass gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 GlüStV bei der Beurteilung, ob die Erteilung einer Befreiung zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist, unter anderem die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung der Ziele des § 1 GlüStV kann das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht ersetzen, sondern muss zusätzlich zu einer solchen Härte gegeben sein. Während die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV dem Interesse der Betreiber Rechnung tragen soll, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, wirkt dieser dem Bestandsschutz dienende Zweck im Rahmen der Härtefallregelung nur insoweit und solange nach, wie dies erforderlich ist, um – im Einzelfall – unzumutbaren Belastungen Rechnung zu tragen, ohne aber die mit den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen auf Dauer hintanzustellen. 18 Etwas anderes lässt sich auch nicht dem über das Internet allgemein zugänglichen Ministerialerlass vom 6.11.2017 entnehmen, der sich für den Fortbetrieb solcher Spielhallen, die sich in Bezug auf Rechtstreue qualitativ positiv abheben, nur ausspricht, soweit die gesetzliche Regelung und die im Erlass vom 10.5.2016 aufgezeigten (gesetzlich vorgesehenen) Anknüpfungspunkte und Gestaltungsmöglichkeiten dafür Raum lassen. Die Erlaubnisfähigkeit von grundsätzlich verbotenen Mehrfachkonzessionen im Härtewege lässt sich daraus nicht ableiten, zumal das Ministerium bereits in seinem Erlass von 2016 ausdrücklich im Zusammenhang mit Härtefällen klargestellt hatte, die Zielsetzungen des Gesetzgebers dürften nicht unterlaufen werden und der jeweilige Antragsteller müsse den Nachweis darüber erbringen, inwieweit er Anstrengungen unternommen habe, innerhalb der Übergangsfristen den nach Ablauf der Frist rechtswidrigen Zustand zu beheben. 19 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2021 – 4 B 932/19 –, juris, Rn. 22 ff., m. w. N. 20 Die Rechtssache hat schließlich auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 21 Die Klägerin hat schon nicht einmal sinngemäß – wie erforderlich – eine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen, sondern die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung lediglich im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Zweifelsrüge behauptet. 22 Abgesehen davon kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bezogen auf die streitgegenständliche Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, die ohnehin in Kürze geändert werden soll, nicht in Betracht, weil Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben. In Fällen dieser Art kann in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2021 – 6 BN 2.20 –, juris, Rn. 6, m. w. N. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 26 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.