Beschluss
7 A 836/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0614.7A836.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Soweit der Kläger geltend macht, das Vorhaben verstoße gegen das - nach seiner Ansicht hier anwendbare - Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit den Vorschriften des präventiven Hochwasserschutzes i. S. d. § 74 ff. WHG, es erhöhe die Hochwassergefahr und die Überflutungsgefahr durch Oberflächenwasser für sein Grundstück in unzumutbarer Weise, die geplante Garage liege im Strömungsverlauf des Holzbaches, schon 2007 und 2014 sei es zu erheblichen Überschwemmungen auf seinem Grundstück gekommen, damals habe kein weggeschwemmter Steg den Durchlauf neben seinem Anwesen versetzt, wegen der weiteren baulichen Versiegelungen auf dem Gelände der Burg L. sei zudem mit einem vermehrten Oberflächenwasseranfall vom höhergelegenen Burggrundstück zu rechnen, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. 5 Der Senat lässt offen, ob sich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes ein Rückgriff auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verbietet. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens eine unzumutbare Beeinträchtigung seines Grundstücks in diesem Sinne einhergehen könnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Lage des Vorhabengrundstücks in einem Risikogebiet führe nicht zu einem Bauverbot, sondern stelle nur besondere Anforderungen an die Bauausführung zum vorbeugenden Hochwasserschutz, nach der Stellungnahme der Bezirksregierung L1. vom 24.4.2019 sei das Hochwasserereignis 2014 auf Starkregen zurückzuführen, bei einem Ortstermin habe diese festgestellt, dass es sich bei dem Durchlass neben dem Anwesen des Klägers um ein großes Kastenprofil mit großer Leistungsfähigkeit handele, kurz vor der Mündung in die F. sei der wesentlich kleinere Durchlass nach 2014 derart umgebaut worden, dass ein geregeltes Umfließen und Münden des I. in die F. über einen Bypass stattfinden könne, beim Hochwasser 2016 habe keine Überschwemmung der angrenzenden Grundstücke mehr stattgefunden. Die Richtigkeit dieser Beurteilung hat der Kläger nicht hinreichend erschüttert. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass sein Grundstück entgegen der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme der Bezirksregierung L1. auch noch nach dem Einbau des Bypasses von Hochwasser betroffen gewesen wäre, die Umbaumaßnahmen also ohne Erfolg geblieben sein könnten. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hält die Garage zudem mit ihrer seitlichen Gebäudewand den von der Unteren Wasserbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22.1.2018 geforderten Abstand von 5 m zum parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden Holzbach ein. Der pauschale Einwand des Klägers, die Entwässerungssituation werde sich mit der Realisierung des Bauvorhabens zwingend verschlechtern, führt aus obigen Gründen zu keinem anderen Ergebnis. 6 Das Vorbringen des Klägers, das Vorhaben verstoße zu seinen Lasten gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 16 BauO NRW a. F. bzw. § 13 BauO NRW 2018, das Baugrundstück der Beigeladenen sei für die genehmigten Anlagen nicht geeignet, das Vorhaben führe zum Wegfall von Retentionsflächen, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat umfassend begründet, warum das Antragsgrundstück für das genehmigte Vorhaben nicht ungeeignet sei. Auf diese Gründe wird verwiesen. Soweit der Kläger auf die Hochwasserereignisse in den Jahren 2007 und 2014 Bezug nimmt und bestreitet, dass ein weggeschwemmter Steg ursächlich für die Überschwemmungen gewesen sei, sowie die Eignung der flussabwärts erfolgten Baumaßnahmen in Frage stellt, gelten die obigen Ausführungen. 7 Das weitere Vorbringen des Klägers zu einem möglichen Alternativstandort für die Garage und der bislang nicht erfolgten Anschaffung eines Wohnmobils durch die Beigeladenen ist rechtlich irrelevant. 8 Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, dass § 78b Abs. 1 Nr. 2 WHG nachbarschützende Wirkung entfalte. Denn schon ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nach dem Vorstehenden nicht hinreichend dargelegt. 9 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. 10 Die von dem Kläger zur Klärung gestellte Frage, "ob die gesetzlichen Vorschriften des präventiven Hochwasserschutzes gemäß §§ 74 ff. WHG im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, nämlich im Rahmen des Einfügungsgebots nach § 34 BauGB zu prüfen und zu berücksichtigen sind", ist aus obigen Gründen nicht entscheidungserheblich. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.