Beschluss
7 B 135/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0508.7B135.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2104/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20.7.2022 anzuordnen, hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung sei grundsätzlich nicht nachbarschützend, auch ein ausnahmsweise anzunehmender Abwehranspruch komme nicht in Betracht. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Weder die Anordnung der Stellplätze noch der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr oder die durch das Bauvorhaben ausgelösten Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen seien als rücksichtslos einzustufen. Die mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen seien nicht nachbarrechtswidrig. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen nahbarschützendes Bauordnungsrecht, insbesondere nicht im Hinblick auf Vorschriften zum Hochwasserschutz. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. 1. Der Antragsteller erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein nachbarschützender Abwehranspruch ergebe sich nicht mit Blick auf die Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen. Es hat ausgeführt, ein solcher komme nur in Betracht, wenn die fehlende (wegerechtliche) Erschließung bei Umsetzung der erteilten Baugenehmigung dazu führe, dass dieser Mangel „quasi automatisch“ einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts am Grundstück des Nachbarn auslöse. Davon könne keine Rede sein, die als wegerechtliche Erschließung vorgesehene Stichstraße weise an ihrer engsten Stelle eine Breite von 3,00 m auf, die Gefahr eines Notwegerechts an einem Streifen des Grundstücks des Antragstellers bestehe daher nicht. Abgesehen davon lasse die Rechtsprechung im Einzelfall auch eine Straßenbreite von 3,00 m als ausreichende Erschließung gelten. Der Antragsteller rügt zunächst ohne Erfolg, für die notwendige Erschließung sei die Mindestbreite der Stichstraße von 3,00 m allein nicht ausreichend, die Wegeparzelle werde ausschließlich von vier Anliegern benutzt, die darauf notwendig angewiesen seien, um ihre Wohnparzellen mit dem Fahrzeug zu erreichen; es werde „quasi automatisch“ ein Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts für Müll-, Rettungs- und Baufahrzeuge an seinem Grundstück ausgelöst. Dies greift nicht durch. Hinsichtlich der Müllentsorgung geht der Antragsteller selbst davon aus, die Müllfahrzeuge würden die geplanten Mehrfamilienhäuser nicht unmittelbar anfahren, vielmehr würden deren Bewohner ebenso wie bereits die vier Anwohner der Hausnummern 13 bis 19 ihre Mülltonnen fußläufig bis zur X.-----straße transportieren müssen. Hinsichtlich der Anfahrt durch Rettungsfahrzeuge zeigt er keine Anhaltspunkte für ein „automatisches“ Notwegerecht auf, dafür genügt insbesondere der Verweis auf die Breite der Stichstraße von mindestens 3,00 m nicht. Hinsichtlich der Nutzung der Stichstraße durch Baufahrzeuge greift die Beschwerdebegründung ebensowenig durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Einwand, die Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks für größere Baumaschinen und LKW sei nicht gesichert, zeige schon deshalb keine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Genehmigung auf, weil diese hierzu keine Regelung treffe. Der Antragsteller beanstandet ohne Erfolg, eine solche Regelung hätte in der Baugenehmigung getroffen werden müssen, die Genehmigungspflicht müsse sich auch auf den öffentlichen Weg als Verkehrsanlage erstrecken, dieser sei ein unselbstständiger notwendiger Teil eines genehmigungspflichtigen Vorhabens, damit befasse sich die angegriffene Baugenehmigung nicht. § 11 Abs. 1 BauO NRW, nach dem Baustellen so einzurichten sind, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen, gehört nicht zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2022 - 7 B 1218/22 -, juris, m. w. N. 2. Der Antragsteller zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr sei nicht als rücksichtslos einzustufen, nicht durchgreifend in Frage. Es hat dazu ausgeführt, mit einer vorhabenbedingten Verschlechterung der Erreichbarkeit des Grundstücks des Antragstellers sei nicht zu rechnen, insbesondere seien keine ständigen oder überlastungsbedingten Verstopfungen zu erwarten, ein vorausschauendes Fahren, eventuelles Abwarten oder ein nicht zu vermeidendes Zurücksetzen sei dem Antragsteller zumutbar. Der Antragsteller führt aus, das Vorhaben werde zu einer relevanten Verschlechterung der Erreichbarkeit seines Grundstücks führe, er gehe davon aus, dass auf jeden Wohnhaushalt zumeist sogar zwei Fahrzeuge entfielen, hinzu kämen zahlreiche Zielfahrzeuge, zudem münde die Stichstraße nahe einem Kreuzungsbereich in die X.-----straße ein, die wiederum durch eine Lichtzeichenanlage gesichert in die Schütz-von-Rode-Straße führe, dort bildeten sich gerade im Berufsverkehr PKW-Warteschlangen; ein vorausschauendes Fahren, Abwarten oder Zurücksetzen sei ihm nicht zumutbar. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verkehrssituation durch das Vorhaben der Beigeladenen auf ein dem Antragsteller unzumutbares Maß verschlechtern wird. Für das Vorhaben der Beigeladenen mit 24 Wohneinheiten sind insgesamt 27 Stellplätze, davon ein Besucherparkplatz genehmigt. Dass sich infolge dessen eine unzumutbare Überlastung der Stichstraße oder Anpassung des Fahrverhaltens in Einzelfällen ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, die Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplans Nr. I/30 „X.-----straße “ hätten sich überlebt, eine Änderung hätte zu einer Zuwegung mit einer Breite von 7,00 m über die Flurstücke 324 und 325 führen können, betrifft dies nicht die allein streitgegenständliche Baugenehmigung. 3. Schließlich erschüttert der Antragsteller nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung verstoße nicht zu seinen Lasten gegen Vorschriften zum Hochwasserschutz. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Vorhaben der Beigeladenen stehe kein grundsätzliches Bauverbot entgegen, da es weder in einem festgesetzten noch in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liege. Die Erfassung von Risikogebieten sei nicht mit einem einklagbaren Nachbar- oder Drittschutz verbunden. Abgesehen davon sei die vom Antragsteller geltend gemachte Erhöhung der Überschwemmungsgefahr nicht plausibel. Der Antragsteller rügt, die durch Fotos in den Prozessakten dokumentierte ausgeprägte und häufig vorkommende Hochwasserproblematik hätte bei der Erteilung der Baugenehmigung berücksichtigt werden müssen; die von der Beigeladenen getroffenen Vorkehrungen zum Hochwasserschutz ihres Vorhabens führten durch die zwangsläufige zusätzliche Versiegelung zu einer spürbaren Verstärkung der bisherigen Hochwassereinwirkungen auf sein Grundstück. Insoweit setzt sich der Antragsteller schon nicht in der gebotenen Weise mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, durch die Vertiefungen im Bereich der Garagengeschosse und die Entwässerungsrinnen auf dem Vorhabengrundstück sei eine Erhöhung der Überschwemmungsgefahr für das Grundstück des Antragstellers nicht plausibel. Aus dem gleichen Grund hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass sich aus der von ihm angenommenen Hochwasserproblematik ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergeben könnte. Vgl. dazu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2021 - 7 A 836/20 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.