OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 E 487/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0618.14E487.21.00
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens 7 K 2343/20 vor dem Verwaltungsgericht Aachen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Aachen gewährt. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Das Klageverfahren 7 K 2343/20 vor dem Verwaltungsgericht Aachen bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier bezüglich der Rechtwidrigkeit der angefochtenen Verfügung vom 8.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.2020 als Voraussetzung für den Erfolg der Klage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Fall. 3 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings der Auffassung, dass die vom Kläger vorgebrachten Einwände (kein Wille zur Übernahme der Kosten, Existenz der nach bürgerlichem Recht zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Halbschwester) der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können, da es für die Gebührenschuldnerschaft allein darauf ankommt, wer die öffentliche Einrichtung Friedhof im abgabenrechtlichen Sinne in Anspruch genommen hat (§ 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑). Das erfordert neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der Willentlichkeit, so dass die von der Einrichtung vermittelte Leistung individualisierend zurechenbar wird. Diese Voraussetzungen können etwa durch einen unterzeichneten Leistungsantrag erfüllt werden. 4 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.9.2017 ‑ 14 A 635/17 ‑, S. 6 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 18.7.2013 ‑ 14 A 548/12 ‑, NRWE, Rn. 25 f. = juris, Rn. 22 f.; zur Nichtigkeit einer Satzungsregelung, die eine Gebührenpflicht für den nach dem Bestattungsgesetz zur Bestattung Verpflichteten begründet, vgl. OVG NRW. Beschluss vom 4.1.2017 ‑ 14 E 1080/16 ‑, NRWE, Rn. 4 = juris, Rn. 3. 5 Hier hat der Kläger zwar am 29.5.2020 einen Antrag zur Bestattung seiner Mutter unterzeichnet. Jedoch ergibt sich aus der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bestellungsurkunde vom 22.12.2015 des Amtsgerichts Aachen (870 XVII 444/15 B), dass für den am 1993 geborenen und somit am Tag der Ausstellung der Urkunde volljährigen Kläger der Prozessbevollmächtigte als Betreuer für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt wurde. 6 Die Tatsache, dass der volljährige Kläger unter Betreuung steht, gibt Anlass zur Prüfung, ob er verwaltungsverfahrensrechtlich handlungsfähig war, als er den Friedhof in Anspruch nahm. Der Begriff der Verfahrenshandlung, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG i.V.m. § 79 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für ihre Wirksamkeit verwaltungsverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit voraussetzt, ist zwar nicht in der Abgabenordnung und auch nicht im ‑ hier nicht einschlägigen ‑ Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen definiert, jedoch sind darunter jedenfalls Willens- und Wissenserklärungen sowie tatsächliche Handlungen zu verstehen, an die abgabenrechtliche Konsequenzen anknüpfen. 7 Vgl. Wünsch in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 79, Rn. 5. 8 Wie sich aus dem oben näher definierten Begriff der Inanspruchnahme ergibt, enthält er neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der Willentlichkeit. An die Inanspruchnahme knüpft das Gesetz die Benutzungsgebührenpflicht. Daher spricht alles dafür, dass die Inanspruchnahme des Friedhofs eine Verfahrenshandlung ist, für die verwaltungsverfahrensrechtliche Handlungsfähigkeit bestehen muss. 9 Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 ‑ 14 E 235/18 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks. 10 Zwar ist hier ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), den das Betreuungsgericht anordnen kann, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, nicht angeordnet worden, so dass ein solcher Umstand der verwaltungsverfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit des Klägers nicht entgegensteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG i.V.m. § 79 Abs. 2 AO). 11 Voraussetzung für eine Betreuung Volljähriger ist jedoch gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Handlungsfähig sind gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind. Geschäftsunfähig ist nach § 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Wegen der Überschneidung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung Volljähriger einerseits und des Vorliegens einer Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB andererseits erscheint das Fehlen der verwaltungsverfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit hier als durchaus möglich. 12 Die Handlungsfähigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Zwar darf die Behörde bei einem Volljährigen grundsätzlich von der Handlungsfähigkeit ausgehen, sie muss aber in eine Prüfung eintreten, wenn dies hinreichend veranlasst ist. 13 Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2021), § 79 AO, Rn. 118. 14 Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht im Verwaltungsprozess. Der Umstand, dass der Kläger unter Betreuung steht, gibt hinreichende Veranlassung, der Frage nachzugehen. Aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts über die Anordnung der Betreuung und aus einem in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten (§ 280 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) können sich dafür Erkenntnisse ergeben. 15 Der Kläger kann nach den vorgelegten Unterlagen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.