Beschluss
14 E 1080/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0104.14E1080.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Sie werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Sie werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 1 K 3752/16 vor dem Verwaltungsgericht Münster ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Antrags spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen. Das gilt auch für die nur ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Kläger irrt, wenn er glaubt, die Beklagte müsse seine drei Geschwister als Gesamtschuldner für den entsprechenden Teilbetrag in Anspruch nehmen, da das "Bestellerprinzip" nicht gelte. Das ist hier schon unerheblich, weil auch bei einer Gesamtschuldnerstellung der Gläubiger die ganze Leistung von jedem Gesamtschuldner verlangen kann und es Sache des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners ist, von den anderen einen Ausgleich zu erlangen (vgl. §§ 421 Satz 1, 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑ BGB ‑). Unabhängig davon sind die Geschwister aber auch keine Gesamtschuldner hinsichtlich der Gebührenforderung. Gebührenschuldner sind nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, b und d der Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2001 i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 4.5.2015 (FGS), wer den Friedhof in Anspruch nimmt, wer sich gegenüber der Gemeinde zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat und wer eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat. Mit seinem undatierten Bestattungsauftrag und der daraufhin vorgenommenen Bestattung seiner Mutter hat der Kläger und nur er diese seine Gebührenschuld auslösenden Tatbestandsmerkmale erfüllt. Allerdings regelt § 2 Abs. 1 Buchst. c FGS, dass auch Gebührenschuldner ist, wer zur Bestattung nach dem Bestattungsgesetz verpflichtet ist. Das sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes NRW hier auch die drei Geschwister des Klägers als volljährige Kinder der Verstorbenen. In Verbindung mit § 2 Abs. 2 FGS, wonach mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner sind, scheint dies für die Auffassung des Klägers zu sprechen. Indes fehlt es nicht nur am Erlass entsprechender Gebührenbescheide gegen die Geschwister, solche wären auch rechtswidrig. Denn die Regelung des § 2 Abs. 1 Buchst. c FGS ist nichtig, weil es bei den nicht tätig gewordenen Bestattungspflichtigen an der gebührenrechtlich notwendigen willentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2013 ‑ 14 A 548/12 ‑, NRWE, Rn. 25, 28 f.; Urteil vom 24.9.2009 ‑ 14 A 1666/07 ‑, NRWE, Rn. 31 ff., insbesondere 44 ff. Auch nach dem hier einschlägigen § 2 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2001 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 6.6.2011 (FGS a.F.) sind die Geschwister keine Gesamtschuldner. Die Buchstaben b bis d dieser Vorschrift sind nicht einschlägig, weil keiner der Geschwister ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben hat, kein ihm zustehendes Nutzungsrecht zu verlängern war und keiner von ihnen eine Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch genommen hat. Allein § 2 Abs. 1 Buchst. a FGS a.F. könnte einschlägig sein, wonach Gebührenschuldner ist, wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Das mögen die Geschwister als Erben, soweit sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben (§ 1968 BGB), oder als der Mutter gegenüber Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB) sein. Aber auch insoweit fehlt es an der willentlichen Inanspruchnahme des Friedhofs, so dass auch diese Bestimmung nichtig ist. Der Kläger als alleiniger Gebührenschuldner ist daher ‑ soweit er nicht selbst als Erbe die Kosten zu tragen hat ‑ darauf verwiesen, Ersatz von seinen Geschwistern als weiteren Erben oder Unterhaltsverpflichteten oder letztlich die sozialhilferechtliche Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 des Sozialgesetzbuches XII zu erlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.