Beschluss
2 A 1318/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0802.2A1318.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. 5 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten zuverlässigen Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisser Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 - 2 A 2255/20.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N. 7 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. 8 Die Klägerin meint, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, 9 "ob in einer Terrorisierung ganzer Dörfer durch die Gruppierung der sogenannten Amba-Boys eine den Flüchtlingsschutz auslösende Verfolgung zu sehen ist". 10 Diese Frage würde sich in dieser Form in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen. Denn das Bundesamt hat in dem ablehnenden Bescheid vom 16. September 2020 (dort S. 5 f.), auf den sich der Gerichtsbescheid vom 27. November 2020 und das nach dem Antrag auf mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 13. April 2021 stützen, die von der Klägerin geltend gemachte Entführung und Erpressung durch die "Amba-Boys" als unglaubhaft angesehen. Unabhängig davon hat das Bundesamt auf S. 6 des Bescheides die Klägerin selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrags zur Verfolgung darauf verwiesen, interne Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, da sie zumindest in der Hauptstadt Yaounde sowie in Douala Schutz finden könne. Von daher kommt es auf das Antragsvorbringen, bei den "Amba-Boys" handele es sich um eine Untergrund-Gruppierung, die gegen Staat und Regierung kämpfe und Angst und Schrecken verbreite, 11 vgl. zu dieser Gruppierung bzw. zur "Republik Ambazonia" allgemein z. B. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Kamerun: Informationen zur aktuellen Lage von AktivistInnen der Separatistenbewegung vom 13. März 2018, S. 2 bis 4, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt "Kamerun" der Staatendokumentation vom 10. November 2020, Aktualität überprüft am 19. April 2021, dort S. 6 und 7, 12 hier nicht an. Sodann zitiert der Zulassungsantrag Passagen aus einer nicht im Einzelnen exakt benannten Quelle (gemeint ist insoweit offenbar ein Bericht der Deutschen Welle vom 30. September 2019 "Kamerun: Dialog mit ungewissem Ausgang"): "Junge Männer, sogenannte Amba-Boys kämpfen im Busch gegen die Armee. Schulen, Krankenhäuser, ganze Dörfer werden niedergebrannt, Menschen ermordet, eingeschüchtert, entführt. Immer öfter fällt der Begriff "Bürgerkrieg". Beide Seiten laden Schuld auf sich." und meint im Anschluss daran, das Gericht hätte sich "aufgrund der Begründung der Klage mit der Frage eines Bürgerkriegs auseinandersetzen müssen". Abgesehen davon, dass Ende 2019 und Mitte 2020 und damit nach dem genannten Bericht weitere, allerdings unterschiedlich bewertete Gespräche stattgefunden haben, an denen Vertreter der "Amba-Boys" bzw. der "Republik Ambazonia" offenbar beteiligt waren (vgl. in diesem Zusammenhang Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt "Kamerun" der Staatendokumentation vom 10. November 2020, Aktualität überprüft am 19. April 2021, dort S. 23), geht dieser Vortrag aber auch deshalb ins Leere, weil die erstinstanzliche Klage abgesehen von der pauschalen Bezugnahme auf das bereits im Bundesamtsbescheid als unglaubhaft angesehene Vorbringen zur Bedrohung durch die Amba-Boys - auch nach Akteneinsichtnahme - nicht weiter begründet worden ist. Auch der Zulassungsantrag enthält hierzu nichts. Im Übrigen gibt es nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 17. August 2020, dort S. 19) trotz der bewaffneten Auseinandersetzungen in den anglophonen Regionen North West und South West und trotz der Bekämpfung der Boko Haram in der Region Extrême-Nord keine Bürgerkriegsgebiete in Kamerun. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.