Beschluss
12 A 4032/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0823.12A4032.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2019, soweit es noch nicht rechtskräftig ist, geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.292 € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Im März 2016 beantragte der Kläger eine Beihilfe für ein am 14. März 2016 aufgenommenes Darlehen in Höhe von 10.000 € im Rahmen der von der Europäischen Union den Mitgliedstaaten zur Abfederung der schwierigen finanziellen Lage für Tierhalter in den Jahren 2014/2015 bereitgestellten Mittel, die nach den Regeln der Tiersonderbeihilfeverordnung vom 17. November 2015 - TierSoBeihV - gewährt wurden. Das betreffende Darlehen O. hatte eine Laufzeit von insgesamt 69,5 Monaten. Im Antragsformular wurde auf die Vorschriften der TierSoBeihV hingewiesen und darauf, dass alle Änderungen der im Antrag angeführten Tatsachen unverzüglich der Beklagten mitzuteilen seien. Im zugehörigen Merkblatt wurde u. a. auf die Mitteilungspflichten im Falle der Übernahme des Darlehens in Verbindung mit der Übergabe des Tierhaltungsbetriebes innerhalb der Laufzeit des Darlehens hingewiesen. 4 Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 bewilligte die Beklagte die Direktbeihilfe in Höhe von 10.000 € und wies dabei auf die Mitteilungspflichten nach § 9 TierSoBeihV sowie auf die Möglichkeit einer Rückforderung ausdrücklich hin. 5 In der Folgezeit übertrug der Kläger seinen Tierhaltungsbetrieb durch Hofübertragungsvertrag vom 8. September 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 auf seinen Sohn. Dieser trat zum gleichen Zeitpunkt in alle Rechtsverhältnisse aus dem Betrieb ein. Der Hofübertragungsvertrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 19. Dezember 2017 genehmigt. Zuvor wurde der Darlehensvertrag am 5. Oktober 2017 durch den Sohn des Klägers als Übernehmer unterzeichnet. 6 Mit E-Mail vom 29. Januar 2018 teilte der Sohn des Klägers der Beklagten mit, dass die Hofübergabe des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters zum 1. Juli 2017 durchgeführt worden sei. 7 Nach Anhörung hob die Beklagte daraufhin mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. März 2018 den Zuwendungsbescheid vom 13. Mai 2016 auf, setzte den zu erstattenden Betrag auf 10.000 € fest, forderte den Kläger zur Rückzahlung bis zum 15. Mai 2018 auf und ordnete die Verzinsung des Betrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. Mai 2016 an. 8 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2018 zurück. 9 Am 21. September 2018 hat der Kläger Klage erhoben und gegen den gesamten Widerrufs- und Rückforderungsbescheid im Wesentlichen geltend gemacht, der Hofübergabevertrag sei erst mit der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht wirksam, weshalb die Mitteilungspflichten frühestens ab dann gälten. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 aufzuheben. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. 15 Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Widerruf des Bescheides betroffen und der Zuschuss in Höhe von 7.308 € zurückgefordert worden ist, und der Klage wegen des darüberhinausgehend zurückgeforderten Betrages von 2.692 € stattgegeben. Zur Begründung des stattgebenden Teils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückerstattungspflicht sich nur auf den nach der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 16 TierSoBeihV fallenden Teil erstrecke. Das ergebe sich daraus, dass insoweit auf § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV im Wege der Fiktion zurückgegriffen werden müsse, um Sinn und Zweck der Regelung gerecht zu werden und widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. 17 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, abgelehnt und auf den Antrag der Beklagten die Berufung im Übrigen zugelassen. 18 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Die Heranziehung von § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV sei fehlerhaft. Dessen Nichtanwendung führe weder zu perplexen noch zu widersprüchlichen Lösungen, namentlich werde derjenige, der Hof und Darlehen übergebe, nicht schlechter gestellt als derjenige, der nur das Darlehen übertrage. Mit seiner Auslegung schließe das Verwaltungsgericht eine vollständige Rückzahlung selbst für den Fall aus, dass die Hofübergabe erst Jahre später mitgeteilt werde. Sinn und Zweck der Regelung sei es aber, gerade dies zu verhindern. Der Zuschussempfänger sei verpflichtet, jedwede Änderung der Behörde umgehend mitzuteilen. Ansonsten hinge das Bekanntwerden von Zufälligkeiten ab. Es komme auch nicht zu einer Schlechterstellung bei einer vollständigen Hofübergabe gegenüber nur das Darlehen übertragenden Zuschussempfängern. So müsse derjenige, der seinen Hof übertrage, dieses binnen Monatsfrist anzeigen. Dann gelte der Darlehensvertrag nicht als beendet, sondern gehe mit über. § 9 Abs. 3 19 TierSoBeihV sei überdies nur anwendbar, wenn die Monatsfrist nicht eingehalten worden sei und führe nicht zu einer Verkürzung der Frist. Der Beihilfeempfänger sei aber dann, wenn er die Monatsfrist nicht einhalte, nicht schutzwürdiger als derjenige, der nur den Darlehensvertrag übergebe und dies verspätet mitteile. Im Übrigen zeige der tatsächliche Ablauf in diesen Fällen, dass von bisher 412 betroffenen Hofübergaben lediglich 59 nicht rechtzeitig angezeigt worden seien. Dem Kläger sei die verlängerte Frist des § 9 Abs. 4 TierSoBeihV zugutegekommen, die er nicht genutzt habe. 20 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 21 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 22 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 23 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 24 und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Urteils. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 26 II. 27 Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Februar 2021 angehört worden und haben ihr Einverständnis erklärt. 28 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2018 zu Unrecht (teilweise) stattgegeben, soweit die Beklagte das Darlehen auch über einen Betrag von 7.308 € hinaus, nämlich im Umfang von weiteren 2.692 € zurückgefordert hat. 29 Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seine zulässige Klage ist - soweit sie noch anhängig ist - in vollem Umfang unbegründet. 30 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 13. Mai 2016 dem Grunde nach rechtmäßig sei, weil der Kläger - entgegen den Bewilligungsvorschriften der TierSoBeihV - den Darlehensübergang auf seinen Sohn, der im Zusammenhang mit der Hofübergabe erfolgt ist, der Beklagten gegenüber nicht rechtzeitig angezeigt habe. Weiter ziehe der Widerruf die Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach zwingend nach sich. Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt, so dass Rechtskraft eingetreten ist und seine Rückzahlungspflicht wegen eines Betrages von 7.308 € feststeht. Die weitere Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Rückzahlungspflicht entstehe nur anteilig - in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht - teilt der Senat dagegen nicht. Weder Wortlaut noch Systematik der Vorschrift des § 9 TierSoBeihV stützen die Auslegung, die Rechtsfolge des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV gelte auch in den Fällen der gleichzeitigen Hof- und Darlehensübergabe nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV, und zwar selbst dann, wenn dieser Vorgang nicht ordnungsgemäß (rechtzeitig) angezeigt wird. Mit anderen Worten: Das Darlehen sei, auch wenn der Darlehensübergang nicht - wie von § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV gefordert - binnen zehn Werktagen ab der Beendigung mitgeteilt wird, nur anteilig zurückzuerstatten. Vielmehr gibt die Systematik der Vorschriften Folgendes vor: Im Falle des gleichzeitigen Darlehens- und Hofübergangs gilt der Darlehensvertrag grundsätzlich als beendet im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV (§ 9 Abs. 4 Satz 1 TierSoBeihV). Für die Rückzahlungsverpflichtung gilt grundsätzlich § 9 Abs. 3 TierSoBeihV. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Hofübergang der Beklagten binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages unter Beifügung entsprechender Nachweise schriftlich mitgeteilt wird und der Übernehmer den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV). Das war hier, wie sich aus den Gründen der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und des angefochtenen Bescheides ergibt, nicht der Fall. Für die dann gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 TierSoBeihV anzunehmende Beendigung des Darlehensvertrages und die daran anknüpfende Rückzahlungspflicht wiederum gilt das Regime des § 9 Abs. 3 31 TierSoBeihV uneingeschränkt: So ist der Übergang des Darlehensvertrages der Beklagten grundsätzlich nach § 9 Abs. 3 Satz 3 TierSoBeihV binnen zehn Werktagen ab Beendigung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen (§ 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV). Daraus folgt zugleich, dass den Landwirt als Zuschussempfänger die Obliegenheit trifft, einen Darlehensübergang regelmäßig binnen zehn Werktagen mitzuteilen, um ggfs. die volle Rückzahlungspflicht abzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob die Hofübergabe wegen der erforderlichen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht noch nicht wirksam ist. 32 Da der Kläger diese Fristen nicht eingehalten hat und sein Darlehensvertrag somit als beendet galt, ist er gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 TierSoBeihV zur vollen Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Das führt auch nicht zu paradoxen, dem Normzweck widersprechenden Ergebnissen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Beihilfe bleibe auch im Falle des Hofübergangs letztlich im Betrieb, trifft zwar faktisch zu. Darin liegt aber nicht der Zweck der Beihilfe. Der Liquiditätszuschuss wird nämlich nur in Fällen bestehender Engpässe gewährt und setzt neben dem Umstand, dass der Anspruchsteller Tierhalter sein muss, voraus, dass dieser eine Preisverringerung bei der Veräußerung aus dem Tierverkauf bestimmter Quartale in 2013 verglichen mit denjenigen des Jahres 2015 hatte, der Betrieb also "bedürftig" ist. Diese persönlichen Umstände sind beim Übernehmer nicht gesichert. Die Vorschrift des Abs. 4 Satz 2 TierSoBeihV bedeutet somit ohnehin eine Privilegierung bei Hofübergabe, weil der neue Darlehensnehmer ungeachtet dieser persönlichen Voraussetzungen die Beihilfe übernehmen kann. Auch in dieser Konstellation und nicht nur bei bloßer Übertragung des Darlehens sind also Missbrauchskonstellationen ("Mitnahmeeffekte") denkbar, denen eine umgehende Kontrolle durch die Beklagte vorbeugen soll (s. Begründung Teil B zu § 9 Abs. 1 und 3 im Referentenentwurf der TierSoBeihV). Es kommt auch nicht zu paradoxen Ergebnissen. Die Monatsfrist ist eine Privilegierung für die Fortsetzung des Darlehensvertrages mit einem anderen Schuldner. Dagegen sind an die Mitteilungsfristen gemäß § 9 Abs. 3 TierSoBeihV im Falle der Beendigung des Darlehens Sanktionen geknüpft, wenn die Meldung nicht '"unverzüglich", d. h. binnen zehn Werktagen erfolgt. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 O. . 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für das Berufungszulassungsverfahren hat der Senat den Streitwert vorab bereits mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 festgesetzt. 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.