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Beschluss

10 A 182/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0830.10A182.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, mit der diese beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11. April 2018 die unter dem 15. Juni 2015 beantragte Baugenehmigung für eine nachträgliche Legalisierung eines aus einer zuvor vorhandenen Garage entstandenen, nunmehr zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes (auch als Berghütte, Jagdhütte oder Ferienhaus bezeichnet) sowie einer aus einer offenen Grillhütte entstandenen Werkstatt mit Abstellraum auf ihrem Grundstück Gemarkung I., Flur 5, Flurstück 33 (T. 2 in X., im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) zu erteilen, abgewiesen. Die Vorhaben seien nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigten. Sie ließen unter anderem die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. 5 Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Zulässigkeit der Vorhaben müsse nach § 34 BauGB beurteilt werden. 6 Das Verwaltungsgericht ist, ohne dass dies zu beanstanden wäre, davon ausgegangen, dass die Bebauung, die die Klägerin zum „Ortsteil J.“ zählt, keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bildet. Ausweislich der zur Verfügung stehenden Karten und Luftbilder kann die Bebauung auf den Grundstücken X1. 1, 8 und 3 und die Bebauung auf den Grundstücken J. 2, 4, 6, 8 und 7 schon wegen ihres Abstands voneinander nicht demselben Bebauungszusammenhang zugeordnet werden. Die Bebauung auf dem Grundstück J. 1 – die „Burg S.“ – ist mit Blick auf ihre Lage auf einem Hügel und ihre Entfernung von der jeweils nächstgelegenen Bebauung deutlich abgesetzt und nicht Teil irgendeines Bebauungszusammenhangs. 7 Bei der von der Klägerin angesprochenen Bebauung handelt es sich, selbst wenn das auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Hauptwohnhaus einbezögen würde, überdies nicht um einen Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen baulichen Anlagen ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 8 Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40.13 –, juris, Rn. 5, Urteile vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris, Rn. 19, und vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, juris, Rn. 23. 9 Schon ihrer Zahl nach mangelt es den von der Klägerin angeführten baulichen Anlagen an dem erforderlichen Gewicht. Anknüpfungspunkte für eine wie auch immer geartete organische Siedlungsstruktur gibt es ebenfalls nicht. Infrastruktureinrichtungen sind in dem fraglichen Bereich auch nach dem Zulassungsvorbringen derzeit nicht vorhanden. Soweit die Klägerin hervorhebt, das Gebiet der Gemeinde X. sei geprägt durch eine Vielzahl vergleichbarer kleinerer „Siedlungen“ beziehungsweise „Ortschaften“, folgt hieraus keine andere Bewertung. Jedenfalls dann, wenn es – wie hier mit dem Ortsteil X2. – deutliche Siedlungsschwerpunkte in der näheren Umgebung einer Streubebauung gibt, ist diese Streubebauung regelmäßig als eine dem Außenbereich zuzuordnende Splittersiedlung zu bewerten. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 –, juris, Rn. 3. 11 Dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung gehöre nicht zu dem durch die Bebauung des Ortsteils X2. gebildeten Bebauungszusammenhang, fehlerhaft sein könnte, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Einzelrichterin hat ihre diesbezügliche, auf die im Rahmen eines Ortstermins gewonnenen Eindrücke gestützte Bewertung nachvollziehbar mit der zwischen dem Vorhabengrundstück und der nächstgelegenen Bebauung am westlichen Rand des Ortsteils X2. gegebenen Entfernung von mehr als 70 Metern, dem erheblichen Höhenunterschied zwischen dem Vorhabengrundstück und den tieferliegenden Grundstücken an der Straße X3. sowie den Wirkungen des auf dem dazwischenliegenden Hang stockenden Waldes begründet. Die Klägerin hält dem nichts Erhebliches entgegen. An welcher Stelle sich das Ortsschild „X2.“ befindet, ist für die Frage der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgeblich. Die Bebauung innerhalb des Ortsteils X2. ist auch keinesfalls derart „aufgelockert“, dass auch größere „Baulücken“ den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nicht aufheben würden. Insbesondere sprechen die topographischen Verhältnisse nicht für die Einbeziehung des Vorhabengrundstücks in den Bebauungszusammenhang des Ortsteils X2., sondern – wie ausgeführt – gerade dafür, dass dieser Bebauungszusammenhang mit der Bebauung auf den Grundstücken am westlichen Rand der Ortslage endet. 12 Ungeachtet des Vorstehenden wäre der Teil des Vorhabengrundstücks, auf dem die Gebäude, die legalisiert werden sollen, aufstehen, nicht Teil einer „Baulücke“ zwischen dem Hauptwohnhaus und der südöstlich gelegenen Bebauung an der Straße X3. Dieser Teil des Vorhabengrundstücks liegt vielmehr bei jeder Betrachtung im Außenbereich. 13 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig seien, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigten, zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht in Zweifel. 14 In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung) genannt, die nach dem Willen des Gesetzgebers allgemein verhindert werden soll. Unerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mir ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Sollen einem Vorhaben die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegengehalten werden, bedarf es – zumindest in Fällen der Verfestigung – einer konkreten Begründung für diese Befürchtung. Als Grund für eine Missbilligung der von dem Bauherrn gewollten Bebauung kommt unter anderem in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und der Außenbereich durch solche Vorhaben zersiedelt werden würde, die dort nach der gesetzgeberischen Wertung gerade nicht errichtet werden sollen. Weitreichend im vorgenannten Sinne ist eine zu erwartende Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 – 10 A 2058/13 –. 16 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass sich die Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich darstellen, was grundsätzlich bereits genügt, um sie als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Sie sind im Übrigen auch konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, denn mit ihrer Zulassung würden Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben auf dem Vorhabengrundstück selbst deutlich abgeschwächt. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Auf den Inhalt des Beschlusses des Senats im Streitwertbeschwerdeverfahren 10 E 984/20 wird Bezug genommen. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 20 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).