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Beschluss

2 A 1164/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0902.2A1164.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Senat lässt offen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser Bestimmung sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe - ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig - benannt und substantiiert in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen. Daran dürfte es hier fehlen. Der Kläger hat mit dem Zulassungsantrag selbst keinen Zulassungsgrund benannt, dem Schriftsatz ist nicht einmal zu entnehmen, dass er dieses Erfordernis und die in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend bezeichneten Zulassungsgründe überhaupt gesehen und mit Blick darauf vorgetragen hätte. Im Gegenteil nimmt er in der Sache nach Art einer Berufungsschrift zu den aus seiner Sicht bestehenden Fallproblemen selektiv Stellung. Hierzu passt der Schlusssatz des Schriftsatzes vom 29. April 2021: „Mithin ist unter Zulassung der Berufung das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern; der streitgegenständliche Bescheid des beklagten Landkreises ist aufzuheben.“ 2 Dies bedurfte jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Zulassungsantrag unter der Annahme, der Kläger habe sich in der Sache auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (mithin auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen), jedenfalls unbegründet ist. Solche Zweifel weckt der Inhalt des Begründungsschriftsatzes nicht. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Nutzungsuntersagungsbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2019, mit dem der Kläger verpflichtet wird, spätestens 12 Monate nach Eintritt der Bestandskraft die „Dauerwohnnutzung des Wochenendhauses „Am M. 61“ aufzugeben“, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die dauerhafte Nutzung einer lediglich als Wochenendhaus genehmigten Unterkunft zu „normalen“ Wohnzwecken eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstelle, für die die erforderliche Baugenehmigung aber nicht erteilt worden sei. Ein Ausnahmefall, in dem trotz formeller Illegalität eine Nutzungsuntersagung ausnahmsweise unverhältnismäßig sei, liege nicht vor. Der Kläger habe bereits keinen entsprechenden Bauantrag gestellt. Angesichts dessen sei „nur noch ergänzend festzuhalten“, dass die Nutzungsänderung auch nicht genehmigungsfähig sei und deshalb auch eine „doppelte Baurechtswidrigkeit“ bestehe. Der einschlägige Bebauungsplan Nr. 24.2 der Gemeinde W. , der hier ein Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ festsetze, sei wirksam und nicht funktionslos, wie die Kammer bereits mit Urteil vom 12. November 2013 – 1 K 2675/12 – festgestellt und das OVG NRW mit Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 A 54/14 – bestätigt habe. Daran habe sich nach den im durchgeführten Ortstermin gewonnenen Eindrücken nichts geändert. Das Einschreiten sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe sich für eine Stichtagslösung entscheiden dürfen, wonach er gegen alle seit 2010 neu aufgenommenen Wohnnutzungen einschreite, während er die Altfälle personengebunden faktisch dulde. Anhaltspunkte dafür, dass er dieses System nicht oder willkürlich umsetze, bestünden nicht. Der Kläger selbst habe für seine gegenteilige Behauptung auch keinen einzigen konkreten und prüffähigen Referenzfall benannt. 4 Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das zu (ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils führen könnte. 5 Das gilt schon deshalb, weil es sich mit der entscheidungstragenden und zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger praktizierte Nutzung des als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes Am M. 61 in W. zu Dauerwohnzwecken sei eine genehmigungspflichtige, aber nicht genehmigte Nutzungsänderung, die die verfügte Nutzungsuntersagung selbständig trage, nicht ansatzweise, geschweige denn substantiiert auseinandersetzt. 6 Es beschränkt sich vielmehr auf die Annahme, „eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung“ sei hier „nicht erforderlich“ weil sich der Charakter der Umgebung geändert habe und es sich inzwischen um ein reines Wohngebiet handele. Abgesehen davon, dass die Annahme zur „Umwidmung hin zu einem Wohngebiet“ hier auch in der Sache nicht zutrifft, verwechselt der Kläger die materielle Frage der Genehmigungsfähigkeit mit der vom Verwaltungsgericht zu Recht in diesem Zusammenhang allein aufgeworfenen Frage der formellen Genehmigungsbedürftigkeit. Die Vorstellung, dass letztere hier entfallen könnte, wenn die Aufnahme einer dauerhaften (Wohn-)Nutzung eines bisher als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes innerhalb eines (faktischen) allgemeinen Wohngebiets läge, findet in der gegebenen Gesetzeslage keine Grundlage. Auch der Zulassungsantrag leitet aus der „Umwidmung“ in erster Linie ab, dass „vor diesem Hintergrund“ auch keine „doppelte Baurechtswidrigkeit“ vorliege. Das geht indes an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. 7 Denn das Verwaltungsgericht hat demgegenüber die Genehmigungsfähigkeit, auf die sich der Zulassungsantrag konzentriert, im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts – 8 vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 – 2 B 443/21 -, juris Rn. 13, vom 23. November 2020 – 10 A 2316/20 -, juris Rn. 9, und vom 24. September 2020 – 10 A 2167/20 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. - 9 nicht als entscheidungstragend behandelt und diese ausdrücklich nur im Rahmen ergänzender Ausführungen verneint. 10 Unbeschadet dessen begegnet diese Feststellung auch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der einschlägige Bebauungsplan Nr. 24.2 „Erholungsgebiet I. “ der Gemeinde W. seit seiner Bestätigung durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. November 2013 – 1 K 2675/12 – funktionslos geworden sein könnte, nennt der Kläger nicht. Auf das Urteil geht der Kläger ebenso wenig ein wie auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 A 54/17 – über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen jenes Urteil. In diesem hat der Senat insbesondere herausgestellt, dass ein Planvollzug nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheine und der Bebauungsplan seine Steuerungskraft behalte, selbst wenn aufgrund der nunmehr abgestuften Vorgehensweise der Beklagten die planwidrigen Nutzungen sämtlich erst in Jahrzehnten unterbunden sein sollten. 11 Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich demgegenüber in allgemeinen Mutmaßungen, die einem überprüfbaren Kern nicht einmal nahekommen. Insbesondere ist ihm nicht im Ansatz zu entnehmen, dass der Beklagte seit 2010 entgegen seiner damals verabredeten Vorgehensweise überhaupt bekannt gewordene neue Dauerwohnnutzungen hingenommen haben könnte. Im Gegenteil belegt der Verweis des Klägers darauf, ihm sei es nicht zumutbar, andere Dauerwohnnutzer „zu denunzieren“, dass auch er davon ausgeht, der Beklagte würde bei einer konkreten Benennung gegen sie vorgehen. Wie er im Übrigen zu der Einschätzung gelangt, der Beklagte würde keine Kontrollen durchführen, erschließt sich schon in Anbetracht des regelmäßigen Meldedatenabgleichs, bei dem auch der vorliegende Fall aufgefallen ist, nicht. 12 Angesichts dessen sind auch keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts veranlasst, für Ermessensfehler des Beklagten sei nichts ersichtlich. Der Kläger benennt vielmehr – wie gesagt – weiterhin nicht einen Fall, in dem der Beklagte in Abweichung von seiner nicht zu beanstandenden Stichtagspraxis, 13 vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 A 54/14 -; allgemein nur BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 4 B 34.14 -, BRS 82 Nr. 195; nach OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 -, juris, ist eine solche ggf. sogar erforderlich; zusammenfassend Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., BauO NRW – Kommentar, 60. Update April 2021, § 58 Rn. 14 m. w. N., 14 gehandelt haben könnte. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.