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Beschluss

6 B 1262/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0910.6B1262.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung des Senats, wie sie sich aus dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts ergibt, also unter Beteiligung der Vorsitzenden, die an dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2021 urlaubsbedingt nicht mitgewirkt hat. Die Entscheidungszuständigkeit über Anhörungsrügen folgt aus § 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO, wonach die Rüge bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, in Verbindung mit § 152 a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 VwGO, wonach „das Gericht“ zu entscheiden hat, worunter gleichfalls das Gericht zu verstehen ist, dessen Entscheidung angefochten wird. Soweit aus dieser Zuständigkeit des „judex a quo“ gefolgert wird, dass das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung über die Rüge zu entscheiden hat, 3 vgl. etwa Thür. OVG, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 EO 857/20 -; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 4 E 551/19 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 4 A 874/11 -, jeweils juris Rn. 1, 4 ist das in der Weise zu verstehen, dass der Spruchkörper in der Besetzung gemeint ist, die sich aus der aktuellen Geschäftsverteilung ergibt, nicht aber notwendigerweise in der genauen Besetzung, in welcher der Spruchkörper bei der angefochtenen Entscheidung tätig geworden ist. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007- 8 C 17.07 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 16 A 1127/12 -, NVwZ-RR 2012, 779 = juris Rn. 1 ff. m. w. N. 6 Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 7 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris Rn. 3; dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 13. November 2015 - 6 A 2198/15 -, juris Rn. 2 f. m. w. N. 9 Die Anhörungsrüge dient also nur der Korrektur von Gehörsverletzungen, nicht aber dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2015 - 6 A 2198/15 -, juris Rn. 4 m. w. N. 11 Gemessen daran hat der Antragsteller keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. 12 Erfolglos macht der Antragsteller geltend, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren sei ein Glaubhaftmachungsmittel eingeführt worden, welches die Tatsache belegen könne, seine Behinderung schränke seine Leistungsfähigkeit generell ein, er sei in seiner Denkfähigkeit beeinträchtigt oder dergleichen, und dem amtsärztlichen Attest sei vielmehr zu entnehmen, dass der Nachteilsausgleich nur der Unterstützung einer bestehenden Leistungsfähigkeit diene. Der damit erhobene Vorwurf, der Senat habe seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt bzw. einen bislang nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, trifft nicht zu. 13 Anders als der Antragsteller meint, war der Senat von Rechts wegen nicht gehalten, der in dem amtsärztlichen Attest zum Ausdruck gebrachten Schlussfolgerung, der vom Antragsteller begehrte Nachteilsausgleich diene nur der Unterstützung einer bestehenden Leistungsfähigkeit, ohne weiteres zu folgen. Insoweit hat der Senat bereits in der angegriffenen Entscheidung klargestellt, dass zunächst festzustellen ist, welche Leistung mit der fraglichen Prüfung zu erbringen ist, um beurteilen zu können, ob ein gesundheitliches Leiden die Leistungsfähigkeit selbst einschränkt und daher gerade keinen Nachteilsausgleich rechtfertigt, und dass es sich hierbei umeine rechtliche, nicht aber um eine medizinische Frage handelt. Im Übrigen ist der Senat entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht auf die Verwertung von durch Glaubhaftmachungsmittel eingeführten Tatsachen beschränkt. Auch wenn im einstweiligen Rechtschutzverfahren den Antragsteller insoweit eine gesteigerte Mitwirkungslast trifft, als es ihm gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO obliegt, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen, so gilt doch auch hier grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO, 14 vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 = juris Rn. 24; Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 2 f., 15 wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, die Beteiligten dabei heranzuziehen sind und das Gericht nicht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist. Danach waren auch die eigenen Angaben des Antragstellers zu den Auswirkungen der Migräneattacken, die - in seinen Worten - zu einem „mehrstündigen Ausfall“ führen und ihm „das Denken zumindest teilweise unmöglich“ machen, vom Senat zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Senat aus den tatsächlichen Angaben des Amtsarztes und seinem eigenen Vorbringen nicht die rechtlichen Schlüsse gezogen hat, die der Antragsteller für richtig hält, begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß. 16 Auch im Übrigen ergibt sich aus der Anhörungsrüge ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass er - entgegen der Annahmen des Senats - behauptet, er gleiche sehr wohl einer Kandidatin, die an einer chronischen Sehnenscheidenentzündung leide; er sei selbstverständlich in der Lage, einen Sachverhalt unter zeitlichem Druck aufzunehmen, zu verstehen und einer plausiblen Lösung zuzuführen; und es sei nicht ersichtlich, welche kurzfristigen Entscheidungen in dem späteren Berufsleben als Volljurist mit einer Pausenregelung oder der vorherigen Bewältigung einer Migräneattacke bzw. deren Verhinderung durch autogenes Training im Umfang von 20 bis 25 Minuten in einem Intervall von 60 bis 90 Minuten nicht zu vereinbaren sein sollen. Diese Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung führt nach dem oben Gesagten nicht auf eine Gehörsverletzung. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).