Beschluss
4 A 874/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 874/11 3 K 578/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: wegen Gewährung von Umweltinformationen, Überlassung von Fotokopien hier: Rüge nach § 152 a VwGO 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt als Berichterstatterin nach § 87a VwGO am 3. Juli 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. November 2011 - 4 A 397/11 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht durch die Berichterstatterin, weil diese nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 3 VwGO für die angefochtene Entscheidung zuständig ist und im Falle einer erfolgreichen Rüge das Verfahren fortzuführen hätte (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 6. Dezember 2011 - 18 B 1472/11 -, juris Rn. 1 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. April 2005, NVwZ 2005, 1213, juris Rn. 12). Die zulässige Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) der Beklagten gegen den Einstellungsbeschluss des Senats vom 10. November 2011, mit dem dieser ihr die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt hat, ist unbegründet. Nach § 152a VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht u. a. dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Der Gehörsanspruch schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem 1 2 3 4 3 Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst. Eine Gehörsverletzung setzt deshalb voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen entweder schon nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurde. Dies müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben. Angriffe gegen die materielle Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind für den Erfolg einer Gehörsrüge ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009 - 9 B 64/08, 9 B 34/08 - juris Rn. 3). Die Rüge ist zurückzuweisen, weil die Beklagte das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt hat (§ 152a Abs. 2 Satz 6, Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Beklagte rügt mit ausführlicher Begründung, es sei überraschend und aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes und der Äußerungen des Gerichts nicht im Ansatz vorhersehbar gewesen, dass eine Kostenlastentscheidung für beide Instanzen zu ihren Lasten ergehen würde. Nach dem gesamten aktenkundigen Verfahrensstand sei offenkundig gewesen, dass das Klagebegehren des Klägers auf andere Unterlagen gerichtet gewesen sei als auf die Beschlüsse, die er im Erörterungstermin erhalten habe. Mit ihrer Begründung stellt die Beklagte lediglich die materielle Richtigkeit der angegriffenen Senatsentscheidung in Frage und bringt zum Ausdruck, dass sie die Auffassung des Senats nicht teilt. Ein relevanter Gehörsverstoß ist nicht erkennbar. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Auffassung vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 50,- € anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). gez.: Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 5 6 7 8 9