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Beschluss

2 B 1409/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.2B1409.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 2 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage VG Arnsberg 4 K 2080/21 des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2021 für die Errichtung eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück P. Straße 3 (Gemarkung T. , Flur 17, Flurstück 549) in T. anzuordnen, 4 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung und das sich aus § 212a BauGB ergebende öffentliche Vollzugsinteresse nicht, da die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletze. Das genehmigte Vorhaben verstoße nicht zu seinen Lasten gegen nachbarschützende Vorschiften des Bauordnungsrechts, insbesondere seien die Abstandsflächenvorschriften eingehalten. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Vorhaben füge sich zwar nicht in jeder Hinsicht in die Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, sei aber dem Antragsteller gegenüber nicht rücksichtslos. Mit seiner Bebauungstiefe von 19 m füge sich das genehmigte Wohnhaus u. a. nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein, da jedenfalls die Häuser P. Straße 5 und 7 größere Bebauungstiefen aufwiesen. Allerdings überschreite das Vorhaben aufgrund seiner Geschossigkeit den in der Umgebung vorhandenen Rahmen, da insoweit im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse nicht die Berechnung anhand der landesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 5 BauO NRW) vorzunehmen, sondern maßgeblich auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen sei. Vorliegend sei nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Gebäude entlang der P. Straße von der Straße sämtlich maximal zweigeschossig wirkten. Das Vorhaben erscheine dagegen aus dieser Sicht (Nordansicht) als viergeschossig, weil das Dachgeschoss (Penthaus) aufgrund des Mansarddaches optisch als Vollgeschoss wahrgenommen werde und auch das Untergeschoss mit den Garagen und dem Hauseingang aus Straßensicht für den Betrachter wie ein Geschoss wirke. Selbst wenn das Untergeschoss nicht angerechnet würde, fehlte es in der Umgebung an einer vergleichbaren dreigeschossigen Bebauung. Unbeschadet dessen erscheine das in den Hang gebaute Gebäude von den anderen Seiten ebenfalls als dreigeschossig und überschreite damit voraussichtlich auch insofern den Rahmen. Zweifelsfrei sei auch nicht, ob sich das Vorhaben nach seiner Höhe in die Umgebungsbebauung einfüge. Offenbleiben könne, ob sich das genehmigte Gebäude trotz Rahmenüberschreitung gleichwohl einfüge. Denn vorliegend komme es auf das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht an, da das Vorhaben voraussichtlich nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße, auch wenn sich die bauliche Situation, in der sich das Grundstück bisher befunden habe, verschlechtere. 5 Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten vertretbaren Ausführungen setzt die Beschwerde, die sich allein gegen die bauplanungsrechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, nichts entgegen, was eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würde. 6 Die Anforderungen, welche an das gleichermaßen in §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159, und Beschluss vom 14. September 2017 – 4 B 26.17 -, BRS 85 Nr.135 = juris Rn. 6 m. w. N. 8 Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benach-barten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 – 2 B 1964/20 -, juris Rn. 10 f., und vom 22. April 2021 - 10 A 3745/18 -, juris Rn. 31. 10 Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben, wenn sie es wegen ihrer Aus-maße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „erdrückende“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer „herrschenden“ Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris Rn. 31 m. w. N. 12 Die Beschwerdebegründung lässt nicht hervortreten, dass die auf Grundlage dieser Obersätze im Einzelnen begründeten Wertungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend wären. 13 Ohne Erfolg trägt die Beschwerde (dort Nrn. 2 und 18) vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, insbesondere habe es "entgegen der üblichen Vorgehensweise" unterlassen, einen Ortstermin durchzuführen. Daraus folgt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Ermittlungsdefizit. Zwar gilt auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Untersuchungsgrundsatz. Dieser erfordert in einem Eilverfahren wie dem vorliegenden aber gerade nur eine summarische Prüfung. Deshalb ist es im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in aller Regel – und so auch hier – insbesondere nicht geboten, eine von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller weder im erstinstanzlichen Eil- noch im Hauptsacheverfahren vor der Beschwerdeerhebung auch nur angeregte Ortsbesichtigung vorzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn (wie hier) die vorliegenden Bilder, Bauunterlagen und – etwa im Internet – frei zugängliche Luftbilder dem Gericht einen hinreichenden Eindruck von den örtlichen Verhältnissen bieten, um die im Eilverfahren (allein) geforderte und mögliche Interessenabwägung vorzunehmen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2020 – 2 B 1138/20 -, juris Rn. 8 f., und vom 24. Oktober 2016 – 2 B 773/16 -, S. 10 f. m. w. N. 15 In Nrn. 3 bis 5. der Beschwerdebegründung schließt sich der Antragsteller der Feststellung des Verwaltungsgerichts an, dass das Vorhaben hinsichtlich der Geschossigkeit (und in der Höhe) den Umgebungsrahmen überschreite; dies reicht indessen als solches für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit zu Lasten des Antragstellers nicht aus. Hierzu bleibt festzuhalten, dass – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – ein Abwehrrecht nicht schon dann begründet ist, wenn das Vorhaben in seiner näheren Umgebung ohne Vorbild ist. 16 Entsprechend macht die Beschwerde (dort Nr. 6 bis 8) ohne Erfolg geltend, dass sich das Vorhaben auch hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht innerhalb des Umgebungsrahmens hält. Abgesehen davon, dass eine diesbezügliche Überschreitung aus den genannten Gründen für sich nicht schon die Annahme rechtfertigte, das Vorhaben sei dem Antragsteller gegenüber rücksichtlos - auch nicht unter Einbeziehung des fehlenden Vorbilds für die Geschossigkeit -, ergibt sich aus den Ausführungen des Antragstellers auch nicht, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Bebauungstiefe auf dem westlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Grundstück P. Straße 5 sei größer als die des Vorhabens (ca. 19 m), unzutreffend wäre. Soweit die Beschwerde geltend macht, das zuletzt genannte Grundstück erlange eine vergleichbare Bebauungstiefe nur "durch einen kleinen Anbau", das "Haupthaus/Wohngebäude" weise hingegen eine deutlich geringere Bebauungstiefe auf, fehlt es an jeglicher weiterer Konkretisierung der tatsächlichen Verhältnisse auf jenem Grundstück; diese wäre aber auch deshalb erforderlich gewesen, weil es ausweislich der Luftbildaufnahme in den Verwaltungsvorgängen und den im Internet hinsichtlich dieses Grundstücks verfügbaren Luftbildern keineswegs den Eindruck macht, es handele sich bei dem "kleinen Anbau" um eine (von dem Hauptgebäude unabhängige und deshalb ggf. nicht prägende) Nebenanlage; welche Rolle insoweit der topographischen Situation zukommen soll, vertieft die Beschwerde nicht weiter. 17 Ob Ähnliches hinsichtlich des Grundstücks P. Straße 7 angenommen werden kann oder ob es sich bei der Bebauung im rückwärtigen Bereich dieses Grundstücks, die im Lageplan nur als gestrichelte Linie dargestellt ist, "nicht um eine oberirdische" bzw. um "keine … von außen sichtbare Bebauung" (etwa in Form eines Schwimmbades) handeln könnte, mag – ggf. nach Durchführung eines Ortstermins – der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 18 Die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargestellt, wie auch die Beschwerde einräumt (dort Nrn. 10 und 11). Das Verwaltungsgericht hat es entgegen der Annahme der Beschwerde (Nrn. 12 und 13) auch nicht bei der Feststellung belassen, regelmäßig liege bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften keine Rücksichtslosigkeit vor und sich ansonsten "auf wenige formelhafte Sätze beschränkt". Vielmehr hat es betont, es komme – auch hinsichtlich der Frage, ob ausnahmsweise eine erdrückende Wirkung vorliegt - auf die Umstände des Einzelfalls an (dort S. 13 f.) und die dabei maßgeblichen Kriterien überzeugend herausgestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Es hat sodann die Einhaltung der Abstandsflächen in Rechnung gestellt, aber auch gesehen, dass es Fälle geben kann, in denen trotzdem eine Rücksichtslosigkeit (z. B. wegen erdrückender Wirkung) vorliegen kann, einen solchen hier unter Würdigung der vorliegenden Akten aber vertretbar verneint. Dabei hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass das Gebäude des Antragstellers sich auf einem über 25 m tiefen Grundstück befindet, freistehend ist und südlich an den unbebauten Gartenbereich des Grundstücks H.---------straße 12 angrenzt. Das Wohngebäude des Antragstellers werde angesichts der Entfernung des Vorhabens von etwa 10 m auch nicht eingemauert. Dass sich die bauliche Situation des Antragstellers verschlechtert, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben auch trotz seiner deutlich größeren Kubatur nicht derartig übermächtig sei, dass das Gebäude des Antragstellers nicht mehr als eigene Anlage ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werden könne und nicht vom „herrschenden“ Gebäude auf dem Nachbargrundstück dominiert werde. Das eingeschossige Haus des Antragstellers sei zwar deutlich niedriger, weise aber immerhin eine überbaute Grundfläche von ca. 250 qm auf. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Auch insoweit kann eine weitere Aufklärung ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 19 Angesichts der vom Verwaltungsgericht herausgestellten tatsächlichen Verhältnisse kann auch nicht davon die Rede sein, das Grundstück des Antragstellers werde bei einer Realisierung des Vorhabens "im Ergebnis förmlich abgeriegelt", wie dies die Beschwerde meint (dort Nrn. 14 und 15). Ebenso wenig kann ein "nahezu vollständige[r] Verlust der Privatsphäre" angenommen werden (Nr. 16 der Beschwerdebegründung). Es gibt zwar bei dem Vorhaben eine Reihe von Fenstern, die zum Grundstück des Antragstellers ausgerichtet sind, sowie Balkone im südlichen Bereich, die dazu führen werden, dass sein Grundstück in Teilen einsehbar ist. Dennoch ist jedenfalls nach Aktenlage nicht davon auszugehen, dass ihm "keinerlei private Rückzugsräume" verbleiben und seine Terrasse in unzumutbarer Weise einsehbar ist (dort Nr. 17). 20 Im Übrigen dürfte die ausweislich der genannten Luftbilder im Grenzbereich zwischen den Grundstücken P. Straße 1 auf der einen und P. Straße 3 bzw. H.---------straße 12 auf der anderen Seite jedenfalls in Teilen vorhandene Bepflanzung mit Büschen und Bäumen einen gewissen zusätzlichen Sichtschutz bieten. 21 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 7 A 2186/16 -, juris Rn. 9 ff. 22 Vor diesem Hintergrund und angesichts der gesetzgeberischen Bewertung in § 212a BauGB sieht der Senat keine Veranlassung, der Beschwerde des Antragstellers zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen, die allerdings auf eigenes Risiko bauen, aufschiebende Wirkung zu geben. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der des angegriffenen Beschlusses. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.