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Beschluss

10 A 3745/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0422.10A3745.18.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I.-straße 98 in E. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Dezember 2015 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses (im Folgenden: Vorhaben) auf dem angrenzenden Grundstück N. Straße 119 (Gemarkung P., Flur 16, Flurstück 118) (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes vom 22. Dezember 1960, der sie als C-Gebiet festsetzt. Die Grundstücke sind Bestandteil einer im Wesentlichen geschlossenen Bebauung mit überwiegend viergeschossigen Wohnhäusern entlang der I1.-straße, der N1.-straße und der N. Straße. Bedingt durch den Verlauf der I1.-straße rückt die Bebauung an der I1.-straße und an der N. Straße im Bereich der beiden Grundstücke dicht zusammen. Auch innerhalb des durch die Randbebauung der besagten Straßen entstandenen Blockinnenbereichs befindet sich umfangreiche Bebauung mit schmalen Zufahrten und rundum von Gebäuden umgebenen Innenhöfen. Das Vorhabengrundstück war entlang der N. Straße mit eingeschossigen Gewerbehallen und an der I1.-straße mit einem zweigeschossigen sogenannten Pförtnerhaus auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze bebaut. Das Grundstück der Kläger ist mit einem im Jahr 1903 genehmigten zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das von der seitlichen Grenze zum Vorhabengrundstück etwa 5,20 m entfernt steht. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befand sich vormals entlang der hinteren Grenze zum Vorhabengrundstück ein eingeschossiges Gebäude. Der zur N. Straße ausgerichtete breitere Teil des Vorhabengrundstücks liegt circa drei Meter höher als der an der I1.-straße gelegene Teil. Die Baugenehmigung sieht in dem Bereich zwischen der I1.-straße und der N. Straße als Teil des Gebäudes einen stufenförmigen Baukörper vor, der sich ausgehend von der I1.-straße nach Norden hin von einem Geschoss hin zu fünf Geschossen entwickelt. Auf den Geschossdecken dieses Gebäudeteils sind jeweils Terrassen genehmigt. Dieser Teil des Gebäudes soll entlang der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger grenzständig errichtet werden. Die Gebäudeabschlusswand ist von der I1.‑straße aus gesehen in drei Abschnitten von jeweils 4,0 m abgestuft mit einer Höhe von 5,90 m, 8,60 m und 10,20 m genehmigt. Hieran soll sich entlang der N. Straße von Südosten nach Nordwesten ein etwa 20 m breiter fünf- beziehungsweise sechsgeschossiger Baukörper, der sich an den Höhen der Gebäude entlang der N. Straße orientiert, anschließen, der zu dem nordwestlich angrenzenden Flurstück 113 einen Abstand von etwa 4,0 m einhalten soll. Hier soll eine Zufahrt in den Hofbereich über eine nach Südwesten geneigte Rampe erfolgen. Die Kläger haben am 4. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Vorhaben gegen § 6 BauO NRW a.F. verstoße und ihnen gegenüber rücksichtslos sei. Die Kläger haben beantragt, die der Beigeladenen mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung (zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück N. Straße 119 in E., Gemarkung P., Flur 16, Flurstück 118) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, vor der Grenzwand seien mit Blick auf die bestehende geschlossene Bauweise keine Abstandsflächen erforderlich. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein und habe keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger. Die Beigeladene hat vorgetragen, das Grundstück der Kläger sei durch das Gebäude I.-straße 96 mit Haupt- und Hinterhaus und das dort früher an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im hinteren Bereich vorhandene eingeschossige Bauwerk, das im Lageplan vom 23. Juni 2015 eingetragen sei, bereits „eingemauert“ gewesen. Unabhängig davon sei das Vorhaben auch nicht rücksichtslos. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird im Übrigen entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 30. August 2018 stattgegeben. Das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, das hier eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erfordere. Von dem Vorhaben gingen erhebliche Beeinträchtigungen ihres Grundstücks aus, die den Klägern nicht mehr zuzumuten seien. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens auf das Grundstück der Kläger folge schon aus der Höhe der genehmigten Grenzwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Grenzwand dominiere und „erschlage“ das Grundstück der Kläger. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben das Grundstück der Kläger nicht nur an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einmauere, sondern darüber hinaus durch die Höhe und Größe des Gebäudeteils an der N. Straße auch den gesamten rückwärtigen Grundstücksbereich stark dominiere. Das Grundstück sei unter Berücksichtigung des Gebäudes I.-straße 96 nunmehr von drei Seiten quasi „eingemauert“. Nach § 22 Abs. 3 BauNVO müssten bei geschlossener Bauweise Gebäude zwar grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, doch gelte etwas anderes dann, wenn die vorhandene Bebauung – wie hier mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme – eine Abweichung erfordere. Da mithin planungsrechtlich nicht ohne Grenzabstand gebaut werden dürfe, verstoße das Vorhaben auch gegen die Abstandsflächenvorschriften. Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung wiederholt die Beklagte ihren Vortrag. Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladene hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter des Senats hat am 12. Februar 2020 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Baugenehmigung verletzt keine Rechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht zu ihren Lasten gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Merkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Vorschrift ist hier gemäß § 30 Abs. 3 BauGB anzuwenden. Entsprechendes würde gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gelten. Ziel des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie die zwischen ihnen sonst zu erwartenden Spannungen und gegenseitige Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris, Rn. 32. Unzumutbare Beeinträchtigungen für das Grundstück der Kläger sind danach durch die Verwirklichung und Nutzung des Vorhabens trotz seiner erheblichen Dimensionen nicht gegeben, auch wenn es – wie bei der Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter deutlich geworden ist – die bauliche Situation, in der sich das Grundstück der Kläger bisher befunden hat, deutlich verschlechtert. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben, wenn sie es wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung unangemessen benachteiligt, indem sie ihm förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die „erdrückende“ Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder seine Bebauung nur noch oder überwiegend als von einer „herrschenden“ Anlage dominiert ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentlich Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1982 – 4 C 1.78 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50, und vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, juris, Rn. 45 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass die Annahme einer erdrückenden Wirkung Ausnahmefällen vorbehalten ist, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 89, und vom 22. Juni 2017 – 4 A 18.16 –, juris, Rn. 44. Wesentlich für die Bewertung ist danach hier, dass das Grundstück der Kläger und die nähere Umgebung zu der auch das Vorhabengrundstück gehört, durch eine viergeschossige und geschlossene Wohnbebauung geprägt ist, die sich teilweise auch in den durch die Randbebauung entlang der N. Straße, der N1.-straße und der I1.-straße umschlossenen Innenbereich erstreckt. Die Kläger mussten danach wegen der insgesamt stark verdichteten Umgebungsbebauung mit einer entsprechenden Bebauung des Vorhabengrundstücks objektiv rechnen. Maßgeblich für die von den Kläger beklagten Auswirkungen des Vorhabens auf ihr Grundstück sind insbesondere die Lage ihres Grundstücks in einem durch den Verlauf der I1.-straße zwangsläufig besonders verdichteten Bereich der Bebauung zwischen der I1.-straße und der N. Straße, die im Vergleich zu den übrigen Häusern in der Umgebung geringere Höhe ihres Wohngebäudes, das zudem abweichend von der prägenden Umgebungsbebauung nur einseitig grenzständig errichtet ist, die Ausrichtung ihres Wohngebäudes auf dem Grundstück sowie die unterschiedlichen Höhen der zur I1.‑straße und der zur N. Straße ausgerichteten Grundstücke. All diese Umstände erlegen der Beigeladenen bei der Errichtung des Vorhabens kein Mehr an Rücksichtnahme gegenüber den Klägern insoweit auf, als sie unter Verzicht auf baurechtlich an sich zulässige Möglichkeiten in „schonenderer“ Weise an die Grenze zum Grundstück der Kläger anbauen oder gar von einer Grenzbebauung vollständig Abstand nehmen müsste. Dass die Kläger ihr Wohngebäude zeitlich früher errichtet haben, ändert daran nichts. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 35 ff. Mit der durch die Verwirklichung des Vorhabens einhergehenden Verschlechterung der Belichtung beziehungsweise Besonnung der nach Osten ausgerichteten Räume ihres Wohnhauses sowie ihres Terrassen- und des Gartenbereichs mussten die Kläger danach ebenfalls rechnen. Nichts Anderes ergibt sich im Ergebnis aus der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmung des § 22 Abs. 3 BauNVO, sodass die Anwendbarkeit der Vorschrift offenbleiben kann. Ob danach eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich ist, ist ebenfalls aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden und objektiv für ein Abrücken des Neubaus von der seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen und dem Interesse des Bauherrn, die an sich gegebene Möglichkeit zum Grenzanbau ausnutzen zu können, zu entscheiden. Letztlich bedarf es also nur dann einer Abweichung, wenn der Neubau an der gemeinsamen Grenze für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2019 – 10 B 1101/19 –, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 B 16.2432 –, juris, Rn. 29. Dies ist hier, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Musste beziehungsweise durfte das Vorhaben wegen der geschlossenen Bauweise an der gemeinsamen Grenze verwirklicht werden, scheidet auch der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften zu ihren Lasten aus. Auch im Übrigen ist von einer vorhabenbedingten Verletzung ihrer Rechte nicht auszugehen. Soweit die Beklagte der Beigeladenen mit der Baugenehmigung eine Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung für Balkone, die in einem E1-Gebiet des Bebauungsplans liegen, erteilt hat, sind Rechte der Kläger nicht betroffen. Ihr Vortrag, die Realisierung des Vorhabens habe zwangsläufig zur Beseitigung der vorhandenen Grenzwand geführt, gibt ebenfalls für eine Rechtsverletzung der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung nichts her, weil diese unbeschadet der Rechte Dritter ergeht (§ 74 Abs. 3 BauO NRW a.F.). Soweit der Vortrag der Kläger dahin zu verstehen ist, dass es während der Bauarbeiten zu Schäden an ihrem Eigentum gekommen sei, gilt dasselbe. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.