Beschluss
6 A 2273/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1005.6A2273.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 2 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 1. Der Kläger macht erfolglos geltend, die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vom 23. August 2017 sei schon deshalb rechtswidrig, weil es in der Verwaltungspraxis des beklagten Landes an dienstherrn- und laufbahnweit einheitlichen Maßstäben für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils mangele. Insbesondere greife die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durch, aus den Beurteilungsrichtlinien der Polizei ergebe sich, dass eine Gleichgewichtung zulässig sei. 4 Damit zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, es führe nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung, dass den Einzelmerkmalen für die Ermittlung des Gesamturteils jeweils gleiches Gewicht beigemessen worden ist und dass einzelne Behörden oder Dienststellen von den bestehenden Vorgaben des Dienstherrn für die Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bei Erstellung von Regelbeurteilungen abgewichen sein mögen. Die Gleichgewichtung aller sieben in Ziff. 6.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei unter anderem in der hier maßgeblichen Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 403-26.00.05 - vom 29. Februar 2016 (MBl. NRW S. 226 - im Folgenden: BRL Pol) vorgesehenen Einzelmerkmale sei möglich und zulässig; sie ergebe sich aus der zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinie bzw. aus dem Vortrag der Vertreter des beklagten Landes. 5 Urteile vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, BVerwGE 165, 305 = juris Rn. 65 f., und vom 17. September 2020 ‑ 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 23 ff. 6 Darüber hinaus berühre es nicht die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen derjenigen Behörden oder Dienststellen, die den Vorgaben des Dienstherrn gefolgt seien, wenn einzelne Behörden oder Dienststellen von den Vorgaben des Dienstherrn für die Erstellung von Regelbeurteilungen abwichen. 7 Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, a. a. O. Rn. 31. 8 Der Senat hat sich dem angeschlossen und verweist wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. 9 2. Ebenfalls vergeblich macht der Kläger geltend, die "Absenkung des Merkmals 'Soziale Kompetenz'" sei "nicht hinreichend dargetan, ungeachtet der Tatsache, welche Ausführungen PD Q. im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigt" habe. 10 a. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, die in der Anlage zur streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 23. August 2017 niedergelegte Begründung für die Absenkung der Bewertung des Merkmals "Soziale Kompetenz" decke sich "nicht ansatzweise mit den Äußerungen, die der Zeuge Q. im Rahmen der mündlichen Verhandlung kundgetan" habe. In der genannten Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe im Verhältnis zu den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe im Allgemeinen nicht so viel Verantwortungsbereitschaft sowie Wertschätzung und Teamfähigkeit wie viele der anderen Kolleginnen und Kollegen gezeigt. Insbesondere sehe der Endbeurteiler den Kläger in den Komponenten der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten sowie der Verantwortungsbereitschaft und Zuverlässigkeit als ausbaufähig an. Inwieweit dies nicht mit den Angaben von PD Q. in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen sein soll, ist mit dem Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar dargetan. Wenn - worauf der Kläger verweist und was er als tatsächliches Geschehen nicht in Abrede stellt - er der dienstlichen Anweisung, im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation mit seiner Dienstgruppe am Einsatzort zu erscheinen, nur mit Verzögerung gefolgt ist, können aus dergleichen ohne Weiteres Mängel insbesondere in den Bereichen Zusammenarbeit mit Vorgesetzten sowie Zuverlässigkeit, aber auch Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit abgeleitet werden. Auf die näheren Einzelheiten des Geschehens geht der Zulassungsantrag schon gar nicht ein. 11 b. Fehl geht ferner der Zulassungsvortrag, die Abweichungsbegründung gemäß Ziff. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol sei unzureichend, weil sie nicht auf den Einzelfall Bezug nehme und es an der Benennung näherer Einzelheiten fehle. 12 Nach Ziff. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol hat die oder der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Der Inhalt dieser Abweichungsbegründung wird ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden, d. h. die Begründung muss sich auf die Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. 13 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2019 - 6 A 238/17 -, juris Rn. 47 m. w. N. 14 Diesen Anforderungen ist im Streitfall genügt. Der Einzelfallbezug ist angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen zweifelsfrei gegeben. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Abweichungsbegründung hätte schon nähere Einzelheiten aufführen müssen, wie sie PD Q. bei seiner Zeugenvernehmung bekundet habe, lässt er es bereits an jeder Darlegung dazu fehlen, woraus ein solches Erfordernis herzuleiten sein sollte. Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. 15 BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris Rn. 15, und vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2013 16 - 3 ZB 11.1269 -, juris Rn. 5. 17 c. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob der Vorwurf berechtigt sei, dass er seinen Dienst überwiegend im Frühdienst versehen habe, sondern "dies wäre dann aber aufklärungsbedürftig gewesen", werden die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gleichfalls verfehlt. Es bleibt jede Auseinandersetzung mit den Annahmen des Verwaltungsgerichts und Darlegung dazu aus, aufgrund welcher Zusammenhänge das Verwaltungsgericht die Frage hätte nicht offenlassen dürfen. 18 d. Das Vorbringen, bei dem Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit einer BAO-Lage in P. handele sich um ein singuläres Ereignis, dessen Bedeutung zu gering sei, um eine Bewertung des Merkmals "Soziale Kompetenz" mit zwei Punkten zu rechtfertigen, greift schon deshalb nicht durch, weil die angegriffene Bewertung sich nicht allein auf das Verhalten des Klägers anlässlich dieses Geschehens stützt. Im Übrigen ist die eigene Einschätzung des Klägers für sich genommen ungeeignet, eine Rechtswidrigkeit der allein maßgeblichen Bewertung des Beurteilers zu belegen. 19 e. Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit der Rüge durch, die "weitergehenden Vorhalte" des PD Q. seien "weder konkret noch ansatzweise stichhaltig". Soweit PD Q. Angaben des Herrn C. wiedergegeben hat, wird die Glaubhaftigkeit dieser Aussage weder mit dem Hinweis in Zweifel gezogen, dass für sie der Beleg fehle, noch dadurch, dass der Kläger die Angaben (die nicht in seinem Beisein gemacht worden sein sollen) schlicht bestreitet. Auch begründet der Umstand, dass der Kläger nicht als Vertreter des Herrn C. abgelöst worden ist, keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung, wonach Herr C. sich dies gewünscht habe. Dass es zu der Ablösung nicht gekommen ist, kann auf eine Reihe von Ursachen zurückgehen. Das beklagte Land und PD Q. als Zeuge haben hierzu - nachvollziehbar - ausgeführt, dass eine Ablösung des Klägers als Vertreter von Herrn C. die Beförderung einer anderen Beamtin vorausgesetzt hätte, zu der es während des Bestehens des Vertretungsverhältnisses nicht gekommen sei. Ebenso wenig zwingt der Umstand, dass Herr C. seine Kritik nicht dem Kläger gegenüber zur Sprache gebracht haben mag, zu der Annahme, dass Herr C. zu dessen Dienstverrichtung keinerlei Beanstandungen gehabt bzw. dem Zeugen gegenüber geäußert hat. Insgesamt entbehrt der Vorwurf, die Bekundungen des Zeugen seien "nicht plausibel und nachvollziehbar", der Grundlage. Mit dem ergänzenden Hinweis, die Angaben seien "im Übrigen und erst recht nicht ansatzweise belegt", werden Zweifel an der Zeugenaussage, die gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 373 ff. ZPO selbst gerade Beweismittel ist und des Belegs nicht zwingend bedarf, gleichfalls nicht geweckt. 20 II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 21 Hinsichtlich der Frage, 22 "der Auslegung der Beurteilungsrichtlinie für den Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, also (…) inwieweit auf der einen Seite die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 - auch für die Beurteilungsrichtlinie der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen Geltung beansprucht", 23 bleibt jede den genannten Anforderungen entsprechende Darlegung aus. Namentlich wird nicht erkennbar, inwieweit die Frage im Streitfall entscheidungserheblich sein soll. 24 Die weiter aufgeworfene Frage, 25 "inwieweit eine einheitliche Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale in Nordrhein-Westfalen tatsächlich stattfindet", 26 ist, wie oben ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht klärungsbedürftig, weil es danach nicht die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen derjenigen Behörden oder Dienststellen berührt, die den Vorgaben des Dienstherrn gefolgt sind, wenn einzelne Behörden oder Dienststellen von den Vorgaben des Dienstherrn für die Erstellung von Regelbeurteilungen abgewichen sind. 27 III. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen gleichfalls nicht vor. Insoweit ist ebenfalls bereits die Darlegung unzureichend. Sie erschöpft sich in dem Verweis auf die zuvor vorgetragenen Erwägungen, in Bezug auf die aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).