Beschluss
6 A 238/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung kann fortbestehen, obwohl der Beamte später in sein persönliches Endamt befördert wurde, weil die Beurteilung als Vorbeurteilung bei Dienstpostenkonkurrenzen Bedeutung erlangen kann.
• Der Endbeurteiler muss Abweichungen von einem Erstbeurteilervorschlag plausibel begründen; genügt die kurze Begründung nicht, kann der Dienstherr die Plausibilisierung im weiteren Verfahren, auch im gerichtlichen Verfahren, nachreichen.
• Bei Ankreuzbeurteilungen ist regelmäßig auch das Gesamturteil zu begründen; eine Gesamtbegründung kann jedoch entbehrlich sein, wenn aus den Einzelnoten eindeutig kein anderes Gesamturteil in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf null).
• Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten in die Maßstabsbildung ist zu beachten; die nachgewiesene Teilnahme an Beratungen erfüllt die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilung: Plausibilisierung abweichender Bewertung und Bedeutung als Vorbeurteilung • Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung kann fortbestehen, obwohl der Beamte später in sein persönliches Endamt befördert wurde, weil die Beurteilung als Vorbeurteilung bei Dienstpostenkonkurrenzen Bedeutung erlangen kann. • Der Endbeurteiler muss Abweichungen von einem Erstbeurteilervorschlag plausibel begründen; genügt die kurze Begründung nicht, kann der Dienstherr die Plausibilisierung im weiteren Verfahren, auch im gerichtlichen Verfahren, nachreichen. • Bei Ankreuzbeurteilungen ist regelmäßig auch das Gesamturteil zu begründen; eine Gesamtbegründung kann jedoch entbehrlich sein, wenn aus den Einzelnoten eindeutig kein anderes Gesamturteil in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf null). • Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten in die Maßstabsbildung ist zu beachten; die nachgewiesene Teilnahme an Beratungen erfüllt die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie. Der Kläger, Polizeibeamter, war im Beurteilungszeitraum 1.7.2011–31.5.2014 im MEK tätig. Ein Erstbeurteiler erstellte im Juli 2014 einen Vorschlag mit überwiegend sehr guten Einzelbewertungen; wegen eines Straf- und disziplinarischen Verfahrens wurde die Beurteilung zurückgestellt. Im August 2015 legte der Erstbeurteiler erneut ein Vorschlag vor, der in zwei Merkmalen besser ausfiel; der Endbeurteiler senkte diese beiden Merkmale jedoch auf das Niveau des ersten Vorschlags ab und erteilte das Gesamturteil 4 Punkte (übertrifft die Anforderungen). Der Kläger klagte auf Aufhebung der Beurteilung und Neubeurteilung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; das OVG ließ die Berufung zu und wies sie zurück. • Rechtsschutzinteresse: Das OVG bestätigt, dass trotz zwischenzeitlicher Beförderung in das persönliche Endamt ein fortbestehendes Interesse an der Neubeurteilung besteht, weil die streitgegenständliche Beurteilung als Vorbeurteilung bei späteren Dienstpostenkonkurrenzen relevant sein kann. • Prüfungsumfang: Bei dienstlichen Beurteilungen handelt es sich um einen wertenden Akt des Dienstherrn; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler, offensichtliche Tatsachenfehler, sachfremde Erwägungen sowie die Einhaltung von Beurteilungsrichtlinien (§ 93 LBG NRW, BRL Pol). • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten: Die Vorgaben zur frühzeitigen Einbindung nach Nr. 9.1 BRL Pol sind eingehalten, denn die Gleichstellungsbeauftragte wurde in die Maßstabsbildung einbezogen und an Besprechungen beteiligt. • Plausibilisierung abweichender Bewertung: Nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol muss der Endbeurteiler Abweichungen vom Erstvorschlag begründen. Hier hat der Endbeurteiler die Absenkung mit einem Quervergleich und einem einheitlich strengen Maßstab erklärt; diese Begründung wurde durch die nachgereichte Stellungnahme des damaligen Direktors PD N. weiter plausibilisiert. • Begründung des Gesamturteils: Bei Ankreuzbeurteilungen ist das Gesamturteil regelmäßig zu begründen; eine solche Begründung kann entbehrlich sein, wenn aus der Verteilung der Einzelnoten eindeutig nur ein Gesamturteil in Betracht kommt. Vorliegend drängt sich wegen der Verteilung der Einzelnoten (zwei 3er, drei 4er, zwei 5er) ein Gesamturteil von 4 Punkten auf, sodass die fehlende detaillierte Gesamtbegründung nicht zu beanstanden ist. • Gewichtung der Einzelmerkmale: Nr. 8.1 BRL Pol verlangt, das Gesamturteil unter Würdigung und Gewichtung der Einzelmerkmale zu bilden; eine allgemeine Vorgabe zur Gewichtung fehlt. Eine ins Gewicht fallende Überschreitung des Ermessens durch unzulässige Schwerpunktbildung war nicht ersichtlich. • Schlusskontrolle: Die Absenkung der beiden Merkmale ist auch deswegen nachvollziehbar, weil der Erstbeurteilervorschlag von Juli 2014 dieselbe Bewertung enthielt und die spätere Erhöhung im August 2015 nicht überzeugend begründet war. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 31.08.2015 ist rechtmäßig. Das Gericht hält das Rechtsschutzinteresse des Klägers für gegeben, verneint jedoch Rechtsverletzungen bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, bei der Abweichungsbegründung des Endbeurteilers sowie bei der fehlenden detaillierten Begründung des Gesamturteils. Die Absenkung der Einzelmerkmale „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ wurde hinreichend plausibilisiert, insbesondere durch den Quervergleich mit der Vergleichsgruppe und durch den früheren Erstbeurteilervorschlag aus Juli 2014, der dieselben Bewertungen enthielt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.