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Urteil

11 A 2110/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1203.11A2110.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. August 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Standorten „T. Weg“, „C.-------straße “, „E.------straße “, „L.-----straße “, „U.--------straße “, „X.-------straße “, „M. Straße“ und „Am L1. “ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst. 3 Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an insgesamt 20 Standorten im Gebiet der Beklagten (u. a. 2. „T. Weg“, 3. „C.-------straße “, 4. „E.------straße 2“, 7. „L.-----straße “, 8. „U.--------straße “, 9. „X.-------straße “, 12. „M. Straße“, 13. „Am L1. “) „für drei Jahre“. Die Standorte der Altkleidersammelcontainer sollten unmittelbar neben dort bereits aufgestellten Altglascontainern liegen. Die Container würden mindestens einmal pro Woche angefahren und geleert. Bei Bedarf könnten die Container auch kurzfristig geleert und Verschmutzungen oder Müll beseitigt werden. 4 Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete der Senat durch Urteil vom 13. Mai 2019 - 11 A 2057/17 - die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8. Februar 2017, den Antrag der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern u. a. an den zuvor genannten Standorten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dem lag im Wesentlichen die Erwägung zu Grunde, dass es für die Entscheidung einer Gemeinde, eine bestimmte Art der Sondernutzung in ihrem Gemeindegebiet generell nicht zuzulassen, eines Ratsbeschlusses bedurft hätte, der im entschiedenen Fall nicht vorgelegen habe. 5 Der Rat der Beklagten beschloss in der Sitzung vom 5. Juli 2019 eine Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen der Stadt O. (im Folgenden: Sondernutzungssatzung - SNS), mit der im Wesentlichen § 15 SNS n. F. eingefügt wurde: „Für das Aufstellen von Behältnissen zum Sammeln von Altkleidern, Schuhen und sonstigen Textilien (Altkleidersammelcontainer) auf öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 dieser Satzung werden keine Erlaubnisse erteilt.“ 6 Mit Bescheid vom 2. August 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Sie übe ihr Ermessen dahingehend aus, dass sie für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich keine Erlaubnis erteile. In der Ratssitzung vom 5. Juli 2019 sei ein entsprechender Beschluss gefasst und die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt O. - durch Ergänzung des § 15 - dementsprechend geändert worden. Gründe hierfür seien, dass Größe und Erscheinungsbild von dauerhaft aufgestellten Altkleidersammelcontainern das Orts- und Straßenbild auf negative Weise beeinträchtigten. Aufgrund der Vielzahl der bereits aufgestellten Altglas- und Altpapiersammelcontainer würde eine nicht mehr hinzunehmende Überfrachtung des öffentlichen Straßenraums eintreten. Erfahrungsgemäß bildeten sich an derartigen Standorten immer wieder wilde Müllkippen. Wenn an den Sammelstandorten mehrere Firmen ihre Behälter abstellten, lasse sich nicht mehr zweifelsfrei ermitteln, wer für die Beseitigung des dort abgelegten Mülls zuständig sei. Eine Reinigung der Standorte „aus einer Hand“ sei dann nicht möglich. Deswegen sei bei der Entscheidung des Rates im Rahmen der Gewichtung der - nicht hoch zu veranschlagenden - Belange der Altkleidersammelbehälteraufsteller und der städtischen Interessen zugunsten der Stadt zu entscheiden gewesen. Die objektive Gewichtung der Belange treffe auch auf die Klägerin zu. Es handele sich bei dem vorliegenden Fall zudem um einen Standardfall, für den das generelle Ermessen gerade ausgeübt worden sei. Für die Klägerin bestehe die Möglichkeit, Altkleider in Form von Haussammlungen zu sammeln und/oder mit Grundstückseigentümern Verträge über die Nutzung von privaten Flächen für die Aufstellung von Sammelbehältern abzuschließen. 7 Am 2. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie auf acht Standorte begrenzt hat. Zur Begründung ihrer Klage hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Auch der erneute Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Ablehnungsentscheidung leide an einem Ermessensnichtgebrauch. Die Beklagte stütze ihre Ablehnungsentscheidung auf § 15 der Sondernutzungssatzung, der die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern ohne Ausnahme ausschließe. § 15 der Sondernutzungssatzung sei keine ermessenslenkende Richtlinie. Es stehe nicht im Ermessen einer Gemeinde keinerlei Ermessen auszuüben. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im Vorhinein generell auszuschließen, stelle einen Verstoß gegen § 18 StrWG NRW dar, der - zumindest einen Rest an - Einzelfallermessen fordere. Auch nach § 19 Satz 1 StrWG NRW sei der Gemeinde eine abstrakt-generelle Regelung lediglich in Bezug auf die Ausübung der Sondernutzung gestattet, nicht aber eine Sondernutzungen von vornherein generell ausschließende Regelung. Dies sei schon für gleichlautende landesrechtliche Regelungen im sächsischen und thüringischen Straßenrecht so entschieden worden. Für die identische Regelungssystematik im StrWG NRW gebe es keinen Anlass für eine abweichende Bewertung. Ungeachtet dessen stelle die Beklagte selbst Altkleidercontainer im Stadtgebiet auf Fiskalflächen auf. Für das Straßenbild sei es aber unerheblich, ob - angeblich vermüllende - Altkleidercontainer auf gewidmetem Straßenland oder auf angrenzenden Fiskalflächen ständen. Einziger Grund für das Totalverbot aller Altkleidersammelcontainer sei daher der Schutz der eigenen Sammlung vor Konkurrenz. Damit instrumentalisiere die Beklagte das wettbewerbsneutrale Straßenrecht für die eigenen ökonomischen Ziele. Dies sei hochgradig ermessensfehlerhaft und von der Rechtsordnung nicht zu tolerieren. 8 Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. August 2019 zu verpflichten, ihren Antrag vom 3. Juni 2016 bezüglich der Standorte „T. Weg“, „C.-------straße “, „E.------straße “, „L.-----straße “, „U.--------straße “, „X.-------straße “, „M. Straße“ und „Am L1. “ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags hat sie in Ergänzung des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe ihr Ermessen erkannt und korrekt ausgeübt. Der behauptete Ermessensnichtgebrauch liege nicht vor. Der ablehnende Bescheid sei nicht allein auf § 15 der Sondernutzungssatzung gestützt, sondern auch auf den dahinterstehenden Ratsbeschluss vom 5. Juli 2019, mit dem - entsprechend der Entscheidung der OVG Münster vom 13. Mai 2019 - eine generelle Ermessensausübung erfolgt sei. Die vorhandenen Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet ständen ausschließlich auf Privatflächen. Diese Option stehe auch der Klägerin offen; diese habe die gleichen Möglichkeiten zur Altkleidersammlung wie die AWL und andere Firmen. 13 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 2020 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die erneute Bescheidung des Antrags der Klägerin sei unter Beachtung der Grenzen des Ermessens nach § 114 VwGO erfolgt. Die Beklagte habe ihr Ermessen gemäß § 18 StrWG NRW weder unterschritten noch aufgrund fehlerhafter Erwägungen ausgeübt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergebe sich aus § 18 StrWG nicht, dass in jedem Fall eine Möglichkeit zur Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Raum bestehen müsse. Vielmehr dürfe der Straßenbaulastträger bestimmte Sondernutzungen generell ausschließen und damit dem nicht weiter rechtfertigungsbedürftigen Regelvorrang des Gemeingebrauchs Rechnung tragen. Die - nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - für einen generalisierenden Ausschluss erforderliche Ratsentscheidung liege vor. Sie beruhe auf Erwägungen, die für eine Entscheidung nach § 18 StrWG NRW statthaft seien. Wenn der Rat der Beklagten neben der bisherigen Aufstellung von Altglas- und Altpapiercontainern keine weiteren Container zulassen wolle, um eine Überfrachtung des Straßenraums zu vermeiden, handele es sich um eine der gerichtlichen Kontrolle allenfalls beschränkt zugängliche Wertung im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dass die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte hier offensichtlich fehlerhaft gewürdigt worden wären, lasse sich nicht feststellen. Das Satzungsrecht sei auch nicht in sich widersprüchlich. Das Aufstellen von Sammelcontainern auf Flächen im Eigentum der Stadt auch in geringer Entfernung zum Straßenraum liege außerhalb des Anwendungsbereichs der Sondernutzungssatzung. Die Beklagte habe in der angefochtenen Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen atypischer Umstände abgelehnt. Es beständen keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte in Wahrheit das Ziel verfolge, die eigene Sammlung von Alttextilien vor Konkurrenz zu schützen. 14 Ihre vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend wie folgt: § 15 der Sondernutzungssatzung sei nichtig und könne folglich keine Rechtsgrundlage für den - demzufolge rechtswidrigen - Ablehnungsbescheid sein. Aus der Regelungssystematik der §§ 18, 19 StrWG NRW folge, dass eine Kommune nicht abstrakt-generell im Voraus eine bestimmte Art der Sondernutzung kategorisch ausschließen könne. Dies sei nicht nur für das sächsische und thüringische, sondern mittlerweile auch für das niedersächsische Straßenrecht so entschieden worden. Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Ermessensausübung dahingehend, ob die Art der Sondernutzung an der beantragten Stelle erlaubnisfähig sei. Die Beklagte mache die Entscheidung indes zu einer gebundenen Entscheidung. Es sei nicht ersichtlich, dass und anhand welcher Kriterien die Beklagte das Vorliegen eines atypischen Fall geprüft habe. Eine solche Prüfung verbiete sich auch bereits wegen des klaren Wortlauts des § 15 der Sondernutzungssatzung, die ein Abweichen bei Vorliegen eines atypischen Falls nicht zulasse. Eine Öffnung des Verwaltungsermessens sei insofern nicht vorgesehen. Im Übrigen enthalte die Satzungsregelung schon keine tatbestandlichen Konkretisierungen, Fallgruppen oder Ähnliches zur Abgrenzung zwischen einem Normalfall und einem atypischen Fall. Zudem liege § 15 der Sondernutzungssatzung auch kein straßenrechtlich ermessensfehlerfreies Konzept zugrunde. Soweit die Beklagte vorgebe, mit der Satzungsregelung die Vermeidung einer Übermöblierung des Straßen- und Ortsbildes zu bezwecken, setze sie sich dazu in Widerspruch, wenn sie zugleich auf Fiskalflächen Altkleidersammelcontainer durch ihren öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufstellen lasse. Ausgehend davon, dass die Anzahl der dergestalt aufgestellten Altkleidersammelcontainer im Zeitraum von April 2019 bis Juni 2020 um 50 % gestiegen sei, sei der mit der Satzungsregelung angeblich verfolgte Zweck des Schutzes des Straßen- und Ortsbildes ersichtlich vorgeschoben. Das Motiv der Beklagten für § 15 der Sondernutzungssatzung sei vielmehr der Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor konkurrierenden Sammlungen. Diese Motivlage offenbare sich insbesondere dadurch, dass die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2020 eine Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf Fiskalflächen durch die Klägerin generell abgelehnt habe. Die tatsächlich bezweckte Verschaffung von Marktvorteilen stelle einen straßenrechtlich ermessensfehlerhaften Erwägungsgrund dar. Im Übrigen sei das Konzept auch unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Tatsachenaufklärung ermessensfehlerhaft. Der „Gedanke der Übermöblierung des Straßen- und Ortsbildes“ erfordere es, die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu ermitteln und nachvollziehbar zu bewerten. Dies sei nicht geschehen. Auch das von der Rechtsprechung geforderte „konkrete Standortkonzept“, welches die städtebauliche Situation in den Blick nehme, liege nicht vor. Die Beklagte biete keinerlei städtebauliche Betrachtung. Bei dem gewählten Bezugsrahmen - „gesamtes Stadtgebiet“ - handele es sich schon nicht um einen Belang mit einem hinreichenden straßenrechtlichen Bezug. 15 Die Klägerin beantragt, 16 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. August 2019 zu verpflichten, ihren Antrag vom 3. Juni 2016 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Standorten „T. Weg“, „C.-------straße “, „E.------straße “, „L.-----straße “, „U.--------straße “, „X.-------straße “, „M. Straße“ und „Am L1. “ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Berufung hat Erfolg. 22 Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den acht im Klageantrag benannten Standorten mit Bescheid vom 2. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). 24 I. Die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an Standorten, die - dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - im öffentlichen Straßenraum liegen, stellt eine Sondernutzung dar. 25 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 11 A 566/13 -, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. 26 II. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch den Bescheid vom 2. August 2019 ist ermessensfehlerhaft. 27 1. In dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 13. Mai 2019 - 11 A 2057/17 -, juris, Rn. 39 ff., hatte der Senat ausgeführt: 28 „Die Kommune darf ihr Ermessen zur Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung durch die Straßenbaubehörde auch generell ausüben, etwa durch den Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien). Hierdurch bewirkt sie eine Selbstbindung, die im Grundsatz von der gesetzlichen Ermessensermächtigung zugelassen wird. Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht aber nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. In atypischen Fällen, in denen die generelle Ermessensausübung die individuellen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls nicht (hinreichend) berücksichtigt, ist der Behörde ein Abweichen von den ermessenslenkenden Vorschriften möglich. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1996- 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335 (340 f.) = juris, Rn. 22, und vom 18. September 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE 70, 127 (142) = juris, Rn. 41, sowie Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 5 B 36.08 -, juris, Rn. 4, und vom 25. September 1998 - 5 B 24.98 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 905/16 -, juris, Rn. 37; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt, VwGO, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: September 2018), § 114 Rn. 22; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 86 ff., 93 ff., m. w. N. 30 Dabei bedarf die Entscheidung über die Ausübung generellen Ermessens in der Regel eines vorherigen Ratsbeschlusses. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Abgesehen von den in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW enumerativ aufgezählten Fällen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rats als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält (§ 41 Abs. 3 GO NRW). 31 Bei den ‚Geschäften der laufenden Verwaltung‘ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte darunter, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen Gleisen“ erfolgt und die für die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und Finanzkraft weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind. 32 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 1969 - III A 1329/66 -, OVGE 25, 186 (193), und vom 4. April 2006 - 15 A 5081/05 -, NVwZ-RR 2007, 625; Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 7 LA 160/11 -, juris, Rn. 6; vgl. auch Sundermann, Die Geschäfte der laufenden Verwaltung in den Gemeinden, DVP 2009, 48; Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Dezember 2018, § 41 Rn. 38 f., jeweils m. w. N. 33 Ausgehend hiervon zählt zwar u. a. die Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen regelmäßig zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. 34 Vgl. etwa Sundermann, DVP 2009, 48; Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Dezember 2018, § 41 Rn. 38.1. 35 Der Erlass allgemeiner Richtlinien oder Anweisungen, die die Ermessenspraxis einer Gemeinde bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenraum bestimmen sollen, gehört jedoch regelmäßig nicht mehr zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Eine solche Entscheidung ist vielmehr wegen des grundlegenden Charakters, den eine generelle Ermessensausübung mit Blick auf künftige Entscheidungen über entsprechende Erlaubnisanträge entwickelt, dem Gemeinderat vorbehalten, wenn nicht die zu regelnde Angelegenheit für die Gemeinde ausnahmsweise von untergeordneter Bedeutung ist. 36 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 7 LA 160/11 -, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 6. Juli 2001 - 8 S 716/01 -, juris, Rn. 22, vom 1. August 1996 - 5 S 3300/95 -, juris, Rn. 22, vom 27. August 1990 - 14 S 2400/88 -, juris, Rn. 18, und vom 27. Februar 1987 - 5 S 2185/86 -, VBlBW 1987, 344 (346); VG Stuttgart, Urteil vom 19. September 2018 - 8 K 12220/17 -, juris, Rn. 30; VG Trier, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 K 410/14.TR -, juris, Rn. 43; VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009 ‑ 6 A 240/07 -, juris, Rn. 27; Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Dezember 2018, § 41 Rn. 38.1; Sauthoff, Die Entwicklung des Straßenrechts seit 1998, NVwZ 2004, 674 (683); a. A. Schulze-Werner/Cordes, Die Zulassung zu Volksfesten und Märkten mittels ermessenslenkender Richtlinien und Beteiligung Dritter als Zuständigkeitsproblem,GewArch 2017, 61 (62 f.).“ 37 2. Ausgehend davon erweist sich die in dem angegriffenen Bescheid vom 2. August 2019 auf § 15 SNS n. F. gestützte versagende Entscheidung als ermessensfehlerhaft, weil der Rat der Beklagten - in Abweichung von der Rechtsprechung des Senats - keine ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften erlassen hat, sondern das bei der Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen durch eine ortsrechtliche Regelung auf eine gebundene Entscheidung reduziert hat. 38 Der angefochtene Bescheid verweist darauf, dass die generelle Ermessensausübung in der Ratssitzung vom 5. Juli 2019 beschlossen und die Sondernutzungssatzung demzufolge geändert worden sei. Damit rekurriert die Beklagte - wie insbesondere anhand der Tagesordnung des Rats der Stadt O. vom 5. Juli 2019 sowie der Beratungsunterlage zum TOP 31a: „7. Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen der Stadt O. “ ersichtlich wird - ausschließlich auf die in dieser Ratssitzung beschlossene Änderung der Sondernutzungssatzung durch - im Wesentlichen - deren Ergänzung um die Regelung des § 15 SNS n. F., auf deren Inhalt auch der angefochtene Bescheid konkret Bezug nimmt. Denn abseits der beschlossenen Änderung der Sondernutzungssatzung sind in der Ratssitzung keine weiteren Beschlüsse betreffend Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern ergangen. 39 Die Regelung in § 15 SNS n. F., dass keine Erlaubnisse für das Aufstellen von Behältnissen zum Sammeln von Altkleidern, Schuhen und sonstigen Textilien (Altkleidersammelcontainer) auf öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 dieser Satzung erteilt werden, die auch nicht durch andere ermessensöffnende oder Ausnahmeregelungen in der Satzung modifiziert wird, reduziert als Rechtsnorm das nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen bei der Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen im Geltungsbereich der Satzung auf eine gebundene - nämlich versagende - Entscheidung. Denn eine sich ggf. auch an einer abstrakt-generellen Ermessensrichtlinie oder einer Gestaltungssatzung ausrichtende, 40 vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 11 A 2115/14 -, NVwZ-RR 2017, 805 = juris, Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. April 2021 - 5 S 1996/19 -, NVwZ-RR 2021, 1024 = juris, Rn. 59 ff. , 41 Ausübung von Ermessen bei der Entscheidung über einen konkreten Antrag ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzungsregelung gerade nicht mehr vorgesehen. 42 Nach § 19 Satz 1 StrWG NRW steht der Gemeinde Satzungsautonomie für die Befreiung bestimmter Sondernutzungen von der Erlaubnispflicht sowie für die Regelung der Ausübung zu, nicht aber für das - hier in Rede stehende - ausnahmslose Verbot einer bestimmten Art von Sondernutzung oder jeglicher Sondernutzung. 43 Vgl. zu einer entsprechenden Regelung im dortigen Landesrecht: Thür. OVG, Urteil vom 21. November 2000 - 2 N 163/97 -, GewArch 2002, 351 = juris, Rn. 49 ff. 44 Ausgehend davon hat die gleichwohl beschlossene Satzungsregelung zur Folge, dass die Beklagte bei der ablehnenden Bescheidung des Antrags der Klägerin das nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte - und durch Satzungsregelung gemäß § 19 Satz 1 StrWG NRW nicht ausnahmslos ausschließbare - Ermessen nicht ausüben konnte. 45 Vor diesem Hintergrund ist es unbeachtlich, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid zusätzlich Erwägungen des Rats hinsichtlich der beschlossenen Änderung der Satzung als (vermeintliche) Ermessenserwägungen für die versagende Entscheidung angeführt hat, und auch im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, dass der ablehnende Bescheid nicht allein auf § 15 der Sondernutzungssatzung gestützt worden sei, sondern auch auf den dahinterstehenden Ratsbeschluss vom 5. Juli 2019. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.