Urteil
8 K 12220/17
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde darf bei der Versagung von Sondernutzungserlaubnissen nicht allein auf ein nicht vom Gemeinderat beschlossenes Verwaltungskonzept abstellen; ein derartiges Konzept kann Ermessen nicht binden, wenn es nicht die Zuständigkeit des Gemeinderats beachtet.
• Die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlich gewidmeten Flächen ist eine Sondernutzung i.S.d. § 16 StrG und bedarf einer ermessensfehlerfreien Entscheidung.
• Eine Ermessensrichtlinie, die als dauerhafte Regelung wirkt, ist dem Gemeinderat vorzulegen; fehlt diese demokratische Beschlussfassung oder eine angemessene inhaltliche Begründung, liegt Ermessensausfall vor und die Bescheide sind rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unwirksames Verwaltungskonzept führt zu Ermessensausfall bei Sondernutzungsverbot für Altkleidercontainer • Die Behörde darf bei der Versagung von Sondernutzungserlaubnissen nicht allein auf ein nicht vom Gemeinderat beschlossenes Verwaltungskonzept abstellen; ein derartiges Konzept kann Ermessen nicht binden, wenn es nicht die Zuständigkeit des Gemeinderats beachtet. • Die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlich gewidmeten Flächen ist eine Sondernutzung i.S.d. § 16 StrG und bedarf einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. • Eine Ermessensrichtlinie, die als dauerhafte Regelung wirkt, ist dem Gemeinderat vorzulegen; fehlt diese demokratische Beschlussfassung oder eine angemessene inhaltliche Begründung, liegt Ermessensausfall vor und die Bescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin betreibt gewerbliches Altkleidersammeln und beantragte am 23.02.2017 für 17 bereits mit Altglascontainern belegte Standorte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 16 StrG zur Aufstellung von Altkleidercontainern. Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 20.04.2017 unter Verweis auf ein innerdienstliches Sondernutzungskonzept ab und begründete dies mit Vermüllungstendenzen und ausreichenden privaten Flächen; ein Rechtsbehelfsbelehrung fehlte im Ablehnungsbescheid. Im Widerspruchsverfahren bestätigte die Beklagte diese Linie und wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin konkretisierte die beantragten Standorte durch markierte Lichtbilder und nahm im Prozess acht der 17 Anträge zurück. Das Verwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. • Rechtsgrundlage ist § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg; Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis und der Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. • Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, da die Anträge hinreichend bestimmt sind und die Aufstellung der Container eine Sondernutzung darstellt. • Die Ablehnung basierte auf einem innerdienstlichen ‚Sondernutzungskonzept‘ vom 04.04.2017, das die Beklagte ohne Beschluss des Gemeinderats als dauerhafte Regelung umsetzte; nach GemO sind grundsätzliche Regelungen dem Gemeinderat vorbehalten, sofern sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung einzustufen sind. • Das Konzept ist inhaltlich nicht ausreichend begründet und enthält keine Ausnahmen; es stellt eine ermessenslenkende Richtlinie dar, die aber nicht die erforderliche demokratische Legitimation und sachgerechte Ermessensabgrenzung aufweist. • Durch das Fehlen einer Beschlussfassung des Gemeinderats und die unzureichende Erörterung relevanter Interessen hat die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt bzw. auf ein nichtiges Regelungswerk gestützt, sodass ein Ermessensausfall vorliegt. • Eine ergänzende Prüfung zeigt keine hinreichenden, unabhängig vom nichtigen Konzept getroffenen Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden; daher ist die Ablehnung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. • Folge: Die Bescheide sind aufzuheben bzw. ist die Behörde zu verpflichten, unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden (Anspruch auf Neubescheidung nach § 113 Abs.1 Satz 5 VwGO). Das Gericht stellte den zurückgenommenen Teil der Klage ein; in der Sache ist die Klage überwiegend begründet. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2017 verpflichtet, über die verbliebenen Anträge (Nummern 2,3,4,6,7,9,10,14,17) neu zu entscheiden. Begründung: Die Ablehnung stützte sich auf ein innerdienstliches Sondernutzungskonzept, das nicht vom Gemeinderat beschlossen wurde und inhaltlich unzureichend ist; damit hat die Behörde ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Behörde muss bei der Neuentscheidung die einschlägigen Belange abwägen, mögliche mildere Mittel prüfen und den Anforderungen des § 16 StrG sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes genügen. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten wurden zwischen den Parteien verteilt entsprechend dem Tenor.