Beschluss
12 E 447/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1222.12E447.21.00
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T. -C. aus L. beigeordnet, soweit mit der Klage die Zahlung von Pflegewohngeld für die Monate November 2019 bis Oktober 2020 begehrt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. 3 Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 115 ZPO). 4 Soweit der Kläger eine Bewilligung von Pflegewohngeld für die Monate November 2019 bis Oktober 2020 begehrt, liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor. Insoweit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten und ist nicht mutwillig. Im Übrigen hat die Klage hingegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 5 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. 6 Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. 7 Dies zugrunde gelegt fehlt es für den Zeitraum ab dem 29. Oktober 2020 - sollte er vom Klagebegehren erfasst sein - an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage, weil dem Kläger seitdem bereits Pflegewohngeld für seinen Heimplatz gewährt wird und insoweit für eine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. 8 Hinsichtlich des Zeitraums von der Aufnahme im Seniorenheim St. B. im April 2018 bis zum Ablauf des Monats Oktober 2019 ist das Verwaltungsgericht - auch im Lichte des Beschwerdevorbringens - zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Jedenfalls hinsichtlich dieses Zeitraums begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die Gewährung von Pflegewohngeld zu Recht unter Verweis auf vom Kläger einzusetzendes eigenes Vermögen abgelehnt, nach derzeitigem Verfahrensstand keinen Bedenken. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht dürften in Bezug auf den vom Kläger und seiner Ehefrau zur Bestattungs- und Grabpflegevorsorge angelegten Betrag von 25.000 Euro in nicht zu beanstandender Weise einen Teilbetrag von 7.800 Euro als nicht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i. V. m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen angesehen haben, dessen Verwertung keine Härte bedeuten würde. Auf die zur Angemessenheit der Vorsorge gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen. Rechnet man diesen Betrag den jeweiligen Guthaben auf dem Girokonto und dem Tagesgeldkonto hinzu, hat vom Zeitpunkt der Heimaufnahme bis einschließlich Oktober 2019 zu Beginn jeden Monats ein Vermögen zur Verfügung gestanden, das die pflegewohngeldrechtliche Vermögensschongrenze für Ehepaare gemäß § 14 Abs. 3 APG NRW i. H. v. 15.000 Euro jeweils in einem solchen Maße überschritten hat, dass aus dem Überschuss die gesondert berechenbaren Aufwendungen für den Pflegeplatz des Klägers für einen Monat hätten beglichen werden können. Die vom Kläger mit der Beschwerdebegründung angeführte spätere Begleichung eines Teils der rückständigen Heimkosten durch Zahlungen von Ende Oktober 2019 und Oktober 2020 hat keinen Einfluss auf das Vermögen im Zeitraum bis Anfang Oktober 2019. Gleiches gilt in Bezug auf den Einwand, dass der Kläger bzw. seine Vertreter lange nicht darauf hingewiesen worden seien, dass ein entsprechender Teilbetrag des Vorsorgevermögens für die Heimkosten einzusetzen gewesen sei. Eine fiktive rückwirkende Berücksichtigung späterer Zahlungen (z. B. aufgrund der Verwertung des nicht geschützten Vorsorgevermögens) findet bei der Prüfung eines Anspruchs nach § 14 APG NRW nicht statt. 9 Hinsichtlich der Monate ab November 2019 ist die Erfolgschance hingegen nicht lediglich so entfernt, dass Prozesskostenhilfe zu versagen wäre. Denn seit der Begleichung eines Teils rückständiger Heimkosten in Höhe von 6.000 Euro am 29. Oktober 2019 hätte sich bei Zusammenrechnung des Kontoguthabens des zu dieser Zeit nur noch vorhandenen Girokontos und des als unangemessen anzusehenden Anteils an der Bestattungs- und Grabpflegevorsorge i. H. v. 7.800 Euro jeweils nur ein Gesamtbetrag unterhalb von 15.000 Euro ergeben. So betrug das Kontoguthaben zu Beginn der Monate vom November 2019 bis Oktober 2020 nur noch zwischen 2.701,34 Euro und 4.407,14 Euro. Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht darüber hinaus noch Bargeldabhebungen aus der Zeit vom 5. März 2018 bis zum 19. April 2018 in Höhe von insgesamt 6.900 Euro wegen ungeklärten Verbleibs als zu berücksichtigendes Vermögen angesehen haben, mit dem zusammen die Vermögensschongrenze überschritten wird, dürfte sich dies jedenfalls nicht mit einer solch überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zutreffend erweisen, dass nach den vorstehend dargestellten Maßstäben nicht mehr von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ausgegangen werden kann. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers ausweislich der umfangreich vorgelegten Kontoauszüge keine Kartenzahlungen vornimmt und dementsprechend ihren Lebensbedarf und den des Klägers (soweit er durch die Versorgung in der Pflegeeinrichtung nicht gedeckt ist) aus Barmitteln bestreitet. Dementsprechend nimmt sie seit Jahren regelmäßig Barabhebungen zwischen 500 Euro und 3.000 Euro vor. Soweit die Höhe der Abhebungen phasenweise ungewöhnlich hoch erscheinen mag, dürfte zudem zu berücksichtigen sein, dass die als ungeklärtes Vermögen angesetzten Abhebungsbeträge zeitlich mit der Heimaufnahme des Klägers zusammen fallen und dass die Ehefrau des Klägers im weiteren Verwaltungsverfahren ergänzende Angaben zu den Barausgaben gemacht und Dokumente vorgelegt hat, wonach im Jahr 2018 z. B. 714,59 Euro für Bekleidung des Klägers, 733,60 Euro für Medikamente und 1.239 Euro für eine Brille aufgewandt wurden (vgl. die Aufstellung vom 26. Oktober 2020). Weitere Stellungnahmen, die der VdK für den Kläger bereits früher im Widerspruchsverfahren (unter dem 25. März 2020, dem 27. April 2020 und dem 27. Mai 2020) abgegeben hat und auf die die Beklagte reagiert hat, können nicht nachvollzogen werden, da sie nicht in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind. Danach ist die Möglichkeit, dass das Gericht die hinreichende Überzeugung von einem ersatzlosen Verbrauch der einzelnen abgehobenen Barbeträge gewinnt, womit deren Berücksichtigung als Vermögen nach den anerkannten Grundsätzen zu einem ungeklärten Vermögensverbleib ausscheidet, 10 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 27, 11 nach Aktenlage nicht bloß eine nur sehr entfernte. 12 Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).