Beschluss
12 E 546/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0928.12E546.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die vom Kläger beabsichtigte Klage nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, etwa: Beschluss vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 ‑, m.w.N. Die Erfolgschancen der vom Kläger noch zu erhebenden Klage sind nur als gering einzuschätzen. Es spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass sie mangels Einhaltung der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO verfristet und damit schon nicht zulässig sein dürfte. Es ist auch nicht zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger hinsichtlich der versäumten Klagefrist auf seinen Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO gewähren wird, weil der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Es ist vielmehr von einem Verschulden des Klägers auszugehen. Dies gilt ungeachtet der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen umstrittenen, vgl. die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung sowie einerseits Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn. 29 und andererseits Czybulka, a.a.O., § 60, Rn. 82, Frage, ob ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren vor Klageerhebung auch in nach § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich zu rechtfertigen vermag, weil ein mittelloser Antragsteller auch in einem solchen Fall jedenfalls dann Anspruch auf Klärung haben könnte, ob die einer Rechtsverfolgung entgegenstehende Mittellosigkeit durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überwunden wird, bevor er ein Kostenrisiko eingeht und den Rechtsbehelf in der Hauptsache anhängig macht, wenn er die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat. Selbst für den Fall, dass einer mittellosen Partei die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt auch in gerichtskostenfreien Verfahren grundsätzlich nicht zuzumuten sein sollte, fehlt es nämlich nur dann an einem Verschulden der Partei - und ist ihr grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren -, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazu gehörigen Unterlagen eingereicht hat, sie nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste und das Gesuch lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und es ist gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 12 A 708/10 -, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 60, Rn. 15 und § 124a, Rn. 42; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60, Rn. 38 und 51. Daran dürfte es hier jedoch fehlen, da die vom Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegten Prozesskostenhilfeunterlagen nicht vollständig waren, sondern die Angaben in dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken aufwiesen. So fehlten und fehlen Angaben zu den Kraftfahrzeugen und den sonstigen Vermögenswerten. Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres geschlossen oder ausgeräumt werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder hier Vermögenswerte nicht vorhanden sind. Vgl. BGH, Beschluss vom 13.Februar 2008 - XII ZB 151/07 -, FamRZ 2008, 871, juris. Eine solche Sachlage dürfte hier jedoch nicht gegeben sein. Anders als bei einem mit einer Klage verbundenen Prozesskostenhilfeantrag, vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. August 2006 - 2 PA 1148/06 -, NVwZ-RR 2007, 142, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 7 S 536/03 -, NVwZ-RR 2004, 230, juris; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 166, Rn. 35, jeweils mit weiteren Nachweisen, bedurfte es vorliegend vor Erlass der Prozesskostenhilfeentscheidung auch keines Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die Unvollständigkeit der Prozesskostenhilfeunterlagen. Eine Nachreichung oder Vervollständigung der Unterlagen hätte den Kläger nämlich nicht besser stellen können, da - wie oben ausgeführt - der Antragsteller im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren unter Verschuldensgesichtspunkten schon innerhalb der Rechtsmittelfrist für die ordnungsgemäße Vorlage des Prozesskostenhilfeformulars und die Vollständigkeit der beizulegenden Unterlagen zu sorgen oder aber zumindest darzulegen hat, dass er hierzu unverschuldet nicht in der Lage war. Auch letzteres hat der Kläger nicht getan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).