Beschluss
10 B 1826/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0228.10B1826.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 16. April 2021 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Anbaus an das Mehrfamilienhaus E.-straße 20 in C. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt. 4 Die angegriffene Baugenehmigung verstößt hinsichtlich der mit ihr zugelassenen grenznahen Terrasse östlich des vorhandenen Mehrfamilienhauses zu Lasten der Antragstellerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 dieser Bestimmung entsprechend für andere Anlagen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche liegen und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nimmt man an, dass die genehmigte Terrasse auf Höhe des Fußbodens im Erdgeschoss (127,60 m üNN) errichtet werden soll, ergibt sich aus dem Schnitt A-A, Beiakte Heft 2, Blatt 20, dass sie mindestens 1,15 m über der Geländeoberfläche liegen würde. Legt man die Angaben im Lageplan zur Geländehöhe an der Grundstücksgrenze in diesem Bereich (125,80 m üNN) zugrunde, würde der Höhenunterschied sogar 1,80 m betragen. Geht man davon aus, dass die Baugenehmigung die Höhe der genehmigten Terrasse nicht festlegt, wäre die Baugenehmigung insoweit jedenfalls in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt, weil unklar bliebe, ob sie die Errichtung einer Terrasse nahe der Grundstücksgrenze unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW zuließe. Der Vortrag der Beigeladenen, wonach aus den „Planungsunterlagen“ hervorgehe, dass die Höhe der geplanten Terrasse 125,88 m üNN betragen werde, lässt sich anhand der genehmigten Bauvorlagen nicht nachvollziehen. 5 In diesem Zusammenhang weist der Senat ergänzend darauf hin, dass durch das Vorhaben die Frage, ob das bestehende, grenzständig errichtete Mehrfamilienhaus den Abstandsvorschriften entspricht, insgesamt neu aufgeworfen wird. Denn das Vorhaben bewirkt eine Änderung dieses Mehrfamilienhauses im Sinne des § 60 Abs. 1 BauO NRW. Ändern im Sinne dieser Bestimmung bedeutet die baurechtlich relevante Umgestaltung einer vorhandenen baulichen Anlage etwa durch Eingriffe in ihr konstruktives Gefüge oder in ihre äußere Erscheinungsform. Die Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage durch einen Anbau oder eine Aufstockung ist regelmäßig auch eine Änderung der vorhandenen Bausubstanz im vorstehenden Sinne, weil die vorhandene und die hinzukommende Bausubstanz konstruktiv miteinander verbunden werden müssen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich im Beschwerdeverfahren, weil die Antragstellerinnen entsprechende Einwände, die der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht geltend gemacht haben. Es kann daher offen bleiben, ob für das Mehrfamilienhaus in der durch das Vorhaben geänderten Form eine Gestattung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW in Betracht kommen oder die Beigeladene mit Erfolg eine Abweichung gemäß § 6 Abs. 14 BauO NRW in Verbindung mit § 69 Abs. 1 BauO NRW beantragen könnte. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung sind nach der Neufassung der einschlägigen Vorschriften in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. 6 Soweit die Antragstellerinnen darüber hinaus geltend machen, dass die vor der nördlichen Außenwand des Vorhabens erforderliche Abstandsfläche nicht vollständig auf dem Vorhabengrundstück liege, setzen sie sich nicht mit der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach bei der Berechnung der erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche eine durch die Baugenehmigung gestattete Aufschüttung der Geländeoberfläche berücksichtigt worden sei. Insoweit führt der Einwand der Antragstellerinnen, die Baugenehmigung müsse sich an den „tatsächlichen Gegebenheiten“ orientieren, nicht weiter. 7 Die Behauptung der Antragstellerinnen, das Vorhaben sei ihnen gegenüber rücksichtslos, weil es den meisten Aufenthaltsräumen in ihrem Haus in unzumutbarer Weise sämtliches Tages- und Sonnenlicht nehme und bewirke, dass ihr Grundstück weitgehend dauerhaft im Schatten liege, ist, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, unzutreffend. Auch die Annahme der Antragstellerinnen, das Vorhaben werde im Falle seiner Verwirklichung für sich genommen oder zusammen mit der auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandenen Bebauung eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück haben, ist fernliegend. 8 Eine bauliche Anlage kann nur ausnahmsweise eine erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. 9 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen. 10 Diese Voraussetzungen liegen hier in Würdigung aller konkreten Umstände nicht vor. Insbesondere mit Blick auf die im Wesentlichen vergleichbaren Ausmaße der Baukörper auf dem Grundstück der Antragstellerinnen und auf dem Vorhabengrundstück in Bezug auf die Bauhöhe und die Grundfläche sowie angesichts ihrer zueinander versetzten Lage und ihrer Entfernung voneinander kann auch unter Berücksichtigung des zum Grundstück der Antragstellerinnen abfallenden Geländes von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens beziehungsweise der gesamten Bebauung auf dem Vorhabengrundstück nicht die Rede sein. 11 Auch die Befürchtung der Antragstelleinnen, die Umsetzung des Vorhabens führe zu einem unkontrollierten Ablaufen des Niederschlagswassers von dem Vorhaben-grundstück auf ihr eigenes Grundstück, rechtfertigt nicht die Annahme, die Verwirklichung des Vorhabens verstoße zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 12 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben im Innenbereich nur dann zulässig, wenn auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks gesichert ist. Hierzu gehört auch eine ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswassers. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen allerdings grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz, sodass ein Nachbar die möglicherweise unzureichende Erschließung eines benachbarten Grundstücks regelmäßig nicht als eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Ob ausnahmsweise etwas anderes dann gelten kann, wenn durch eine tatsächlich unzureichende Erschließung eines Grundstücks der Eigentümer eines Nachbargrundstücks unmittelbar betroffen ist, weil dieses etwa durch abfließendes Niederschlagswasser in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, 13 vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2006 – 1 CS 06.2717 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 7 B 1080/21 –, juris, Rn. 47, 14 bedarf hier keiner Vertiefung. Die angegriffene Baugenehmigung erlaubt weder eine Ableitung des Niederschlagswassers von dem Vorhabengrundstück auf das Grundstück der Antragstellerinnen noch wird es infolge der Ausnutzung der Baugenehmigung zwangsläufig dazu kommen. Die Beigeladene hat das auf dem Vorhaben-grundstück anfallende Niederschlagswasser nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen, worauf die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung auch im Einzelnen hingewiesen hat. Die von den Antragstellerinnen beanstandete Gestaltung der Wege auf dem Vorhabengrundstück, die dortige Aufschüttung im Vorgartenbereich, der vorgesehene Einbau einer Zisterne, deren Volumen oder gar das Abfließen von Wasser, das in der Zisterne gesammelt worden ist, in Richtung ihres Grundstücks sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung, sodass ihr Vortrag insoweit ins Leere geht. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Nach Nr. 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt der Streitwert bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung, soweit der Kläger die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks abwehren will, regelmäßig 7.500 bis 20.000 Euro. Ist die geltend gemachte Beeinträchtigung – wie hier – bezogen auf den vorgenannten Streitwertrahmen von mittlerem Gewicht, hält der Senat einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro für angemessen. Dieser Wert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 14 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).