Beschluss
6 A 1776/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0330.6A1776.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 2 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 4 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 5 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9. 6 Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. 7 Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. 8 1. Der Kläger wendet sich erfolglos gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Solche Fehler sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht es getan habe. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 9 Vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. September 2021 - 2 L 73/21 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 8 ZB 21.23 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 S 1465/19 -, Asylmagazin 2021, 50 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2294/13 -, juris Rn. 2 ff., sowie vom 21. Juni 2012 - 18 A 1459/11 -, StAZ 2013, 61 = juris Rn. 9; Happ, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 19. 10 Hiervon ausgehend ist im Streitfall ein zur Zulassung der Berufung führender Mangel der Beweiswürdigung nicht dargelegt. 11 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargestellt, aufgrund welcher Zusammenhänge es zu seiner Überzeugung und dabei insbesondere zu der Annahme gelangt ist, der Zeuge N. habe die vom Kläger im Telefonat am 9. Januar 2018 gemachten Angaben aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dahin verstehen dürfen, dass der Kläger seine mit Schreiben vom 8. Januar 2018 erfolgte Bewerbung (unter dem Vorbehalt ihrer Reaktivierung bei hinreichenden Erfolgsaussichten) zurücknahm. Der Kläger zeigt mit dem Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Soweit er zur Begründung ernstlicher Zweifel darauf verweist, mit welcher Intention er selbst den Zeugen um ein Gespräch gebeten hat, kommt es darauf schon nicht entscheidend an. Das Gleiche gilt für das Vorbringen dazu, dass er - der Kläger - selbst sich im Nachgang zu dem Gespräch weiterhin als Bewerber gesehen habe. Maßgeblich ist allein, ob aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers aufgrund des genannten Telefongesprächs davon ausgegangen werden konnte, der Kläger habe unter den gegebenen Umständen an seiner Bewerbung nicht festgehalten. Daran weckt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel, mit dem der Kläger im Wesentlichen ohne hinreichende Unterfütterung lediglich geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte die Aussage des Zeugen anders bewerten müssen, da sie oberflächlich und unsubstantiiert sei. Warum die Angabe des Zeugen, die Liste der Bewerber einschließlich ihrer persönlichen Daten werde bereits in einem frühen Verfahrensstadium - zeitlich vor dem letzten Auswahlgespräch - an die Beklagte übersandt, "schlichtweg nicht nachvollziehbar" sein soll, macht der Zulassungsantrag nicht erkennbar. Einer Grundlage entbehrt auch der Vorwurf, die Annahmen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der SMS vom 29. Januar 2018 seien nicht nachvollziehbar. Es passt ohne Weiteres zu der Bekundung des Zeugen, der Kläger habe den Wunsch geäußert, seine Bewerbung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten unter Aufgabe seiner Anonymität weiterzuverfolgen, wenn ihm der Zeuge geschrieben hat, die Sache habe sich leider anderweitig entwickelt. 12 2. Erfolglos beanstandet der Kläger mit dem Zulassungsantrag ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts als offensichtlich rechtsfehlerhaft, er habe seine Bewerbung mündlich zurückziehen können. Dem Zulassungsantrag ist nicht ansatzweise etwas für die Tragfähigkeit dieser Kritik zu entnehmen. Ebenso wenig, wie eine Bewerbung für eine bestimmte Stelle notwendigerweise an eine bestimmte Form gebunden ist, gilt dies für deren Rücknahme. Inwieweit die verfahrensrechtlichen Anforderungen an das beamtenrechtliche Stellenbesetzungsverfahren hieran etwas ändern sollen, bleibt unerfindlich. Unter den Gegebenheiten des Streitfalls - dem Kläger ging es gerade um eine vertrauliche Behandlung seiner Bewerbung; er und der Zeuge N. kannten einander aus vorausgegangenen Gesprächen; der Kläger hatte bereits mit der Übersendung der Bewerbungsunterlagen seine Bewerbung unter den Vorbehalt gestellt, diese nur aufrechtzuerhalten, wenn Herr N. bestimmte Fragen in seinem Sinne beantworte - lag es vielmehr nahe, die Möglichkeit einer Rücknahme auf fernmündlichem Weg zu nutzen. Insoweit bestand auch keine Dokumentationsverpflichtung der Beklagten. 13 3. Entgegen der Auffassung des Klägers war Herr N. auch der treffende Ansprechpartner für die Rücknahmeerklärung und dieser insoweit "befugt, den Status des Klägers als Bewerber in einen Status als bloßer Interessent zu ändern". Wie bereits aus der Stellenanzeige hervorgeht, war die Beratungsgesellschaft xxx, deren Geschäftsführer Herr N. ist und für die er im streitbefangenen Verfahren handelte, mit der Verfahrensdurchführung beauftragt. Gegen die bloße organisatorische Unterstützung und fachliche Beratung des Rats bei der Durchführung des Auswahlverfahrens für die Stelle eines kommunalen Wahlbeamten durch einen externen Dienstleister ist im Grundsatz in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 6 B 1176/21 -, juris Rn. 59 m. w. N. 15 Um eine bloße organisatorische Unterstützung handelt es sich bei der Entgegennahme der Bewerbungen und deren entsprechende verfahrensmäßige Behandlung, was spiegelbildlich den Umgang mit zurückgenommenen Bewerbungen - einschließlich der Entgegennahme der entsprechenden Rücknahmeerklärungen - umfasst. Demgemäß hat der Kläger seine Bewerbungsunterlagen bei dem Unternehmen xxx eingereicht und konnte er auch die Rücknahme der Bewerbung diesem bzw. Herrn N. gegenüber erklären. 16 4. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf die Bedeutung des Umstands einzugehen, dass dem Kläger - obwohl er seitens der Beklagten nicht darüber informiert worden ist - der Ausgang des Auswahlverfahrens frühzeitig bekannt war und ihm daher die Möglichkeit offen gestanden hätte, die Ernennung des Beigeladenen auf dem Rechtsweg zu verhindern zu versuchen. Der Kläger bestreitet nicht, ein für den 2. Februar 2018 - dem Tag nach Bekanntgabe der Beschlussempfehlung für den Beigeladenen - anberaumtes Gespräch mit Herrn N. abgelehnt zu haben mit der Bemerkung, das Telefonat habe sich erübrigt, da er Zeitung gelesen habe. Ferner hat er unter anderem in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. Oktober 2018 eingeräumt, durch einen Zeitungsbericht Ende Februar 2018 davon erfahren zu haben, dass der Beigeladene durch den Rat der Beklagten zum Beigeordneten gewählt worden sei. Die Ernennung des Beigeladenen ist erst am 6. April 2018 (mit Wirkung zum 1. Juni 2018) erfolgt; für den Kläger hätte also ohne Weiteres Gelegenheit bestanden, zuvor hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 17 II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, 18 "Ist es zulässig, dass ein rein privatrechtliches Personalberatungsunternehmen in einem beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren in eigener und alleiniger Zuständigkeit über den Bewerberstatus entscheidet?" 19 nicht erfüllt. Die Frage lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage vorliegender Rechtsprechung im oben dargelegten Sinne beantworten. 20 III. Ausgehend vom Vorstehenden hat der Kläger, der insoweit lediglich auf seine vorausgehenden Ausführungen verweist, schließlich besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die über das in vergleichbaren Fällen übliche Maß hinausgehen und zu ihrer Klärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens notwendig erscheinen lassen, nicht dargelegt. 21 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass es der Billigkeit entspricht, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).