Beschluss
2 L 73/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0901.2L73.21.00
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Leitsätze
Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nicht der Vortrag, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei anders als vom Verwaltungsgericht zu bewerten. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung und das Berufungsverfahren sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. aus B-Stadt wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nicht der Vortrag, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei anders als vom Verwaltungsgericht zu bewerten. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung und das Berufungsverfahren sowie auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. aus B-Stadt wird abgelehnt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. I. Der Kläger richtet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme. Mit zwei Bescheiden vom 25. und 26. Oktober 2018 zog der Beklagte den Kläger zu Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 31.603,63 € und 1.117,00 € heran. Die Bescheide wurden dem Kläger am 1. November 2018 zugestellt. Am 10. Januar 2019 legte er hiergegen Widerspruch ein. Er habe die Kostenbescheide heute das erste Mal eingesehen, da er an Herzrhythmusstörungen erkrankt und einem Herzinfarkt bzw. Schlaganfall nahe gewesen sei. Am 11. Januar 2019 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Mit Fax vom 30. Januar 2019 teilte der Kläger mit, er habe die Kostenbescheide tatsächlich erst kurz vor seinem Widerspruch eingesehen. Seine Frau habe diese aus Besorgnis um sein Leben nicht an ihn weitergereicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2020 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 25. und 26. Oktober 2018 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht erkennbar. Bereits am 20. Mai 2020 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage und stellt zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 20. Juli 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt und einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO nicht dargelegt habe. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers änderte der Senat mit Beschluss vom 2. September 2020 - 2 O 83/20 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020 und bewilligte dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe. Der Kläger sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Er habe glaubhaft gemacht, dass ihm seine Ehefrau die angefochtenen Bescheide vom 25. und 26. Oktober 2018 - aus Angst davor, er könne einen Schlaganfall oder Herzinfarkt erleiden - erst am 10. Januar 2019 vorgelegt habe. Mit Urteil vom 4. Mai 2021 - 4 A 247/20 MD - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt. Er habe auch keinen Anspruch auf Einsetzung in die Widerspruchsfrist. Er habe das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nicht glaubhaft dargelegt. Er habe vorgetragen, dass seine Ehefrau ihm die Bescheide aus Sorge um seine Gesundheit vorenthalten und ihm erst am 10. Januar 2019 ausgehändigt habe. Dieser Vortrag rechtfertige keine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO. Zwar liege ein Wiedereinsetzungsgrund regelmäßig vor, wenn Familienangehörige das zugestellte Schriftstück nicht oder verspätet ablieferten. Sofern die Ehefrau des Klägers die angegriffenen Bescheide tatsächlich zurückgehalten hätte, wäre dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren. Die Kammer sei jedoch nicht davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn der Kläger und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung geschildert hätten. Soweit die Wiedereinsetzungsgründe - wie hier - nicht offenkundig oder gerichtsbekannt seien, müssten diese nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht werden. Dabei sei zu beachten, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung wegen Art. 19 Abs.4 GG nicht überspannt werden dürften. Das erforderliche Maß richterlicher Überzeugung sei erreicht, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spreche als dagegen. Wann dies der Fall sei, unterliege der freien richterlichen Beweiswürdigung. Nach diesen Maßgaben habe die Kammer nicht das erforderliche Maß richterlicher Überzeugung gewinnen können. Es verblieben nach Durchführung der mündlichen Verhandlung Zweifel am Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau zu dem von ihnen geschilderten Sachverhalt. Dabei hätten der Kläger und seine Ehefrau, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen worden sei, durchaus übereinstimmend vorgetragen, dass lediglich die Ehefrau über einen Schlüssel für den Postkasten verfüge und sie nach dem morgendlichen Spaziergang mit dem Hund regelmäßig in den Briefkasten schaue, die dort befindliche Post entnehme und öffne. Dies gelte auch dann, wenn es sich um Post handele, die an den Kläger oder an sie beide gerichtet sei. Die Ehefrau des Klägers habe hierzu vorgetragen, dass sie im Einzelfall entscheide, was mit der Post zu passieren habe, sie also von sich aus das Erforderliche veranlasse oder sie die Post gegebenenfalls ihrem Mann überlasse. Im konkreten Fall sei sie erschrocken gewesen, nachdem sie die mit Einwurf-Einschreiben zugestellte Sendung geöffnet und gesehen habe, dass ihr Ehemann einen Betrag von über 30.000 € habe zahlen sollen. Sie sei um den Gesundheitszustand ihres Mannes besorgt gewesen, zumal es in ihrer Verwandtschaft bereits Fälle gegeben habe, in denen jemand einen Schlaganfall erlitten habe. Sie habe die Bescheide deshalb in ihrem Tresor eingeschlossen, zu dem nur sie Zugang gehabt habe. Erst als sich der Gesundheitszustand ihres Mannes wieder hinreichend gebessert habe, was am 10. Januar 2019 der Fall gewesen sei, habe sie ihm die Bescheide ausgehändigt. Die Kammer sei nicht überzeugt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe. Der sowohl vom Kläger als auch von seiner Ehefrau sehr „glatt“ und ohne nebensächliche Details vorgetragene Sachverhalt habe sich wesentlich auf das äußere Geschehen konzentriert, also den „Rahmen der Geschichte“ (morgendlichen Spaziergang mit dem Hund, Öffnen des Briefkastens, Umgang mit der Post, Gesundheitszustand des Klägers). Auffällig „dünn“ seien indes die Schilderungen der Zeugin zu den Wochen geblieben, nachdem sie die Bescheide im Tresor versteckt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Umstände, unter denen sie ihm die Post im Januar des nächsten Jahres wieder ausgehändigt habe. Dem Gericht habe sich insbesondere nicht erschlossen, weshalb die Zeugin die Bescheide über mehr als zwei Monate unter Verschluss gehalten haben wolle, ohne sich in dieser Zeit weitere Gedanken über den Inhalt dieser Dokumente zu machen. Der Zeugin habe bewusst sein müssen, dass der Beklagte die Zahlungsaufforderungen nicht auf sich beruhen lasse, sondern bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist Vollstreckungsmaßnahmen einleite. Die Zeugin habe hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie die Bescheide nicht bis zum Ende gelesen, sondern den Lesevorgang abgebrochen habe, nachdem sie die in Rede stehenden Summen gesehen habe. Deshalb sei sie über den weiteren Inhalt der Bescheide und den Lauf etwaiger Fristen nicht informiert gewesen. Dieses Verhalten möge in der Situation, als sie die Post geöffnet habe, noch nachvollziehbar gewesen sein. Unverständlich sei für die Kammer indes, dass sie in den folgenden zwei Monaten und 10 Tagen nicht ein einziges Mal die Bescheide nochmals zur Hand genommen haben wolle, um sich zu vergewissern, innerhalb welcher Fristen die Zahlungen zu leisten seien und welche Konsequenzen bei Nichtzahlung drohen könnten. Eine solche „Gelassenheit“ in finanziellen Dingen erscheine angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge und mit Blick auf das ihrem Mann gegebenenfalls weiter drohende Ungemach nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen der Zeugin hätten an dieser Stelle auch in keinerlei Hinsicht einen „inneren Zwiespalt“ hinsichtlich des Umstandes erkennen lassen, dass sie derart wichtige Post vor ihrem Mann über einen nicht unerheblichen Zeitraum verheimlicht habe. Die Zeugin habe hierzu vorgetragen, dass es sich um einen ungewöhnlichen Sachverhalt gehandelt habe, sie mithin nicht täglich Post vor ihrem Mann verstecke. Dann aber erschließe sich die „Lockerheit“ nicht, mit der sie in der mündlichen Verhandlung darüber berichtet habe, wie sie die Bescheide zunächst in ihrem Tresor versteckt und ihm erst nach zwei Monaten und 10 Tagen ausgehändigt habe. Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vortrags des Klägers und seiner Ehefrau habe die Kammer auch deshalb, weil der Kläger auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt habe, dass er nicht verärgert gewesen sei, als seine Frau ihm die Bescheide ausgehändigt habe. Er sei vielmehr ein friedvoller Mensch. Demgegenüber habe die Zeugin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger ihr Verhalten durchaus nicht gutgeheißen und sie ihm „kleinlaut“ nach mehr als zwei Monaten mitgeteilt habe, dass sie den Bescheid vor ihm verheimlicht habe. Dies deute darauf hin, dass sie sich in dieser Situation schon bewusst gewesen sei, es gebe jedenfalls die Möglichkeit, dass ihr Mann ihr Verhalten nicht gutheißen würde. Abgesehen davon sei der Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau an dieser Stelle auch sehr knapp gehalten und wenig konkret. Es hätte nahegelegen, dass es in einer solchen Situation zu einer längeren Aussprache zwischen den Eheleuten komme. Immerhin habe ihnen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass die Widerspruchsfrist nunmehr abgelaufen sein könnte und die in Rede stehenden Beträge deshalb zu zahlen seien. Von derartigen Gesprächen oder Überlegungen zum weiteren Vorgehen hätten weder der Kläger noch die Zeugin berichtet. Der geschilderte Sachverhalt gestalte sich an dieser Stelle vielmehr ungewöhnlich harmonisch, ohne dass deutlich geworden sei, weshalb dies der Fall sei. II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung und das Berufungsverfahren hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger macht geltend, er bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei angreifbar. Soweit das Gericht seine Aussage und die seiner Ehefrau als „sehr glatt“ eingeschätzt habe, sei nicht nachvollziehbar, was damit gemeint sein soll. Sofern mit „glatt“ eine inhaltliche Widerspruchsfreiheit der Angaben gemeint sein sollte, sei nicht klar, inwieweit dies gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen sollte. Soweit in der angefochtenen Entscheidung bemängelt werde, die Schilderungen der Zeugin seien „auffällig dünn“, sei auch hier nicht klar, worauf das Verwaltungsgericht hinauswolle. Das Gericht hätte von sich aus bei der Zeugin nachfragen können, was diese nach der Verwahrung der Bescheide im Tresor in den Wochen bis zum 10. Januar 2019 unternommen habe bzw. was in ihr vorgegangen sei. Dass die Zeugin in ihrer umfangreichen Darstellung des Sachverhalts nicht auch auf diese Punkte vertieft eingegangen sei, mache die Aussage nicht weniger glaubhaft, zumal für die Zeugin offenkundig wesentlich gewesen sei, durch das Zurückhalten der Bescheide eine Aufregung und einen Schlaganfall ihres Gatten zu vermeiden. Soweit das Gericht beanstande, die Zeugin habe in den folgenden zwei Monaten und 10 Tagen nicht ein einziges Mal die Bescheide nochmals zur Hand genommen, um sich zu vergewissern, innerhalb welcher Fristen die Zahlungen zu leisten seien und welche Konsequenzen bei Nichtzahlung drohten, eine solche „Gelassenheit“ in finanziellen Dingen erscheine angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge nicht nachvollziehbar, hätte auch an dieser Stelle Anlass bestanden, bei der Zeugin ggf. nachzufragen. Die Zeugenaussage sei insoweit zumindest schlüssig und nicht widerspruchsbehaftet. Vielleicht hätte die Zeugin auf Nachfrage erklärt, sie habe die Bescheide nicht nochmals allein gelesen und geprüft, weil sie ohnehin das Sachproblem nicht allein, d.h. ohne ihn, hätte lösen können. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Umstandes, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Widerspruchsfrist zu wahren. Soweit ein Dritter Post an sich nehme, komme es für den Nachweis des mangelnden Verschuldens des Adressaten nicht darauf an, inwieweit der Dritte eine „glasklare“ und widerspruchsfreie Nachweisführung seines Verhaltens zu präsentieren vermöge. Eine „wirre Motivlage“ des Dritten dürfe dem Adressaten nicht angelastet werden. Die Zeugin habe sich durch das Vorenthalten der Bescheide „unvernünftig“ verhalten, weshalb es nicht verwundere, dass sie im Nachhinein den Bescheid nicht an sich genommen und noch einmal heimlich „sauber durchgeprüft“ habe. Verfehlt sei auch der Ansatz der Beweiswürdigung, die Zeugin habe in der Vernehmung keinen „inneren Zweispalt“ hinsichtlich des Umstandes erkennen lassen, dass sie derart wichtige Post vor ihm über einen nicht unerheblichen Zeitraum verheimlicht habe. Die Zeugenaussage lasse die von der Zeugin getroffene Abwägungsentscheidung erkennen, dass sie den Schutz seiner Gesundheit vor die Übergabe bzw. Auseinandersetzung mit den Bescheiden des Beklagten gestellt habe. Dies möge eine emotionale Entscheidung und Vorgehensweise der Zeugin gewesen sein, sie erkläre aber, weshalb sich die Zeugin nicht weiter inhaltlich mit den Bescheiden auseinandergesetzt habe. Der gerichtlichen Beweiswürdigung hafte im Übrigen latent der Anschein an, seine Erkrankung nicht ernst zu nehmen oder diese als Schutzbehauptung zu bewerten, ohne dass dies direkt ausgesprochen werde. Anhaltspunkt dafür sei, dass das Verwaltungsgericht den „inneren Zweispalt“ der Zeugin lediglich auf die Post des Beklagten, nicht aber auf seine gesundheitliche Situation beziehe. Er leidet unter Herzrhythmusstörungen und sei von einem Tumor im Kopf belastet. In der Verwandtschaft habe es Schlaganfälle gegeben und ein Verwandter sei deswegen sogar ins Koma gefallen. Diese Umstände würden jedoch in der Beweiswürdigung nicht erwähnt, stattdessen unterstelle das Verwaltungsgericht der Zeugin „Gelassenheit“ und „Lockerheit“ sowie die Abwesenheit eines „inneren Zwiespalts“, lediglich bezogen auf die Schriftstücke des Beklagten. Auch im Hinblick auf die Übergabe der Bescheide am 10. Januar 2019 an ihn überzeuge die Beweiswürdigung nicht. Das Gericht konstruiere einen Widerspruch, der nicht vorhanden sei. Im angefochtenen Urteil heiße es, die Zeugin habe im Unterschied zu seinen Angaben, er sei bei der Übergabe nicht verärgert gewesen, mitgeteilt, dass er ihr Verhalten durchaus nicht gutgeheißen und sie ihm „kleinlaut“ nach mehr als zwei Monaten mitgeteilt habe, dass sie die Bescheide vor ihm verheimlicht habe. Hier bestehe kein inhaltlicher Widerspruch, weil er die Bescheide „nicht gutheißend“ von seiner Frau habe entgegennehmen können, ohne (nach seiner Einschätzung) eine verärgerte Reaktion zu zeigen. Im Übrigen sei seine Selbstbezeichnung gegenüber seiner Gattin als „friedvoller Mensch“ so zu verstehen, dass er gegenüber dem Gericht nicht den Eindruck habe erwecken wollen, mit der Übergabe des Bescheides in einen Streit oder eine lautstarke Auseinandersetzung mit seiner Gattin geraten zu sein. Es sei lebensnah, dass er das Zurückhalten der Bescheide nicht gutgeheißen habe, sich die Reaktion hierauf aber im Rahmen des Üblichen gehalten habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Zeugin ihm die Schriftstücke mit einer gewissen „Zerknirschung“ überreicht habe. Es sei unklar, was das Verwaltungsgericht als überzeugende Zeugenaussage erwartet habe, etwa die Angabe der Zeugin, sie habe ihrem Gatten die Bescheide im Brustton der Überzeugung gut gelaunt übergeben, da sie ja gewusst habe, dass es sich bei ihm um einen „friedvollen Menschen“ handele? Abschließend nimmt der Kläger Bezug auf zwei eidesstattliche Versicherungen vom 25. Mai 2021, in denen er und seine Ehefrau versichern, dass die am 4. Mai 2021 gemachten Aussagen bezüglich seines Gesundheitszustandes und der Übergabe der Bescheide an ihn der Wahrheit entsprächen. Hiermit hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden. Wird - wie hier - eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 21 ZB 15.1783 - juris Rn. 31; SchlHOVG, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 4 LA 165/19 - juris Rn. 9). Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien und damit vertretbaren Sachverhaltswürdigung ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2294/13 - juris Rn. 2 ff.). Gemessen daran sind auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers in der Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe keine Mängel der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu erkennen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der ihm eingeräumten freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 86 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers und seiner Ehefrau in Zweifel gezogen. Dass die Grenzen der freien Beweiswürdigung - etwa durch Verletzung der allgemein gültigen Regeln der Beweiswürdigung - überschritten worden wären, wird in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung vielmehr nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Soweit es seine Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit darauf gestützt hat, dass die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau „sehr glatt“ und „auffällig dünn“ gewesen seien, ist dies nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Aussagen widerspruchsfrei gewesen sind, zwingt das Gericht nicht, diese auch als glaubhaft anzusehen. Das Absehen von weiteren Nachfragen begründet ebenfalls keinen Fehler der Beweiswürdigung, solange diese - wie hier - nicht willkürlich ist. Das gilt im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Zeitraum von der Verwahrung der Bescheide im Tresor bis zum 10. Januar 2019. Der Umstand, dass die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers insoweit schlüssig und nicht widerspruchsbehaftet war, zwingt das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - nicht, diese auch als glaubhaft anzuerkennen. Entgegen der Rüge des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt. Es hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung angenommen, dass eine Tatsache dann glaubhaft gemacht ist, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - III ZB 50/16 - juris Rn. 10). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, soweit ein Dritter Post an sich nehme, komme es für den Nachweis des mangelnden Verschuldens des Adressaten nicht darauf an, inwieweit der Dritte eine „glasklare“ und widerspruchsfreie Nachweisführung seines Verhaltens zu präsentieren vermöge. Das fehlende Verschulden des Klägers setzt im vorliegenden Fall voraus, dass er glaubhaft macht, dass seine Ehefrau die Bescheide vom 25. und 26. Oktober 2018 zunächst an sich genommen und erst am 10. Januar 2019 an ihn übergeben hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger dies nicht glaubhaft gemacht, da Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vortrags und des entsprechenden Vortrags seiner Ehefrau verblieben seien. Eine Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung i.S.d. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist hierin nicht zu erkennen. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind auch nicht überschritten, soweit das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau des Klägers berücksichtigt hat, dass diese keinen „inneren Zwiespalt“ hinsichtlich des Umstandes habe erkennen lassen, dass sie derart wichtige Post vor ihrem Mann über einen nicht unerheblichen Zeitraum verheimlicht habe. Fehler der Beweiswürdigung sind insoweit nicht ersichtlich, da das Verwaltungsgericht keinen nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat und die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen auch nicht gegen die Denkgesetze verstoßen oder von objektiver Willkür geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 4 B 15.20 - juris Rn. 11). Dafür, dass die gerichtliche Beweiswürdigung - wie der Kläger vorträgt - darauf beruht, dass seine Erkrankung nicht ernst genommen oder als Schutzbehauptung bewertet worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe den „inneren Zweispalt“ der Zeugin lediglich auf die Post des Beklagten, nicht aber auf seine gesundheitliche Situation bezogen, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Ambivalenz der Vorenthaltung der Bescheide durch die Ehefrau des Klägers würde darin bestehen, dass sie zwar einerseits dazu hätte dienen sollen, die Gesundheit des Klägers zu schonen, aber andererseits dazu geführt hätte, dass Fristen versäumt würden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht einen „inneren Zwiespalt“ bei der Zeugin vermisst. Eine willkürliche Würdigung der Zeugenaussage liegt hierin nicht. Ob diese Beweiswürdigung auch den Kläger überzeugt, ist ohne Belang. Ohne Erfolg bemängelt der Kläger, im Hinblick auf die Übergabe der Bescheide am 10. Januar 2019 habe das Gericht einen Widerspruch konstruiert, der nicht vorhanden sei. Soweit das Verwaltungsgericht Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vortrags des Klägers und seiner Ehefrau auch daraus abgeleitet hat, dass der Kläger nach eigener Aussage nicht verärgert gewesen sei, als seine Frau ihm die Bescheide ausgehändigt habe, während diese ausgesagt habe, dass der Kläger ihr Verhalten durchaus nicht gutgeheißen und sie ihm „kleinlaut“ nach mehr als zwei Monaten mitgeteilt habe, dass sie den Bescheid vor ihm verheimlicht habe, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht insoweit zwei voneinander abweichende Schilderungen des gleichen Vorgangs durch den Kläger einerseits und seine Ehefrau andererseits angenommen hat. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass diese Würdigung von objektiver Willkür geprägt ist. Auch aus den mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegten eidesstattliche Versicherungen des Klägers und seiner Ehefrau vom 25. Mai 2021 lassen sich keine Mängel der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts herleiten, die zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).