Beschluss
4 E 229/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0405.4E229.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.1.2020 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. 3 Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt bei der Anwendung dieser Bestimmung in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58). Nach Nummer 14.2 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren betreffend die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk dem dreifachen Jahresbetrag des Beitrages, mithin 4.352,40 Euro (= 3 x 120,90 Euro/Monat x 12 Monate). Auf einen dreimonatigen Beitragsrückstand in Höhe von 362,70 Euro kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an. Im Streit steht die Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und nicht der dem zugrunde liegende Beitragsrückstand, den die Beklagte mit mindestens drei Monatsbeiträgen beziffert hat – tatsächlich lag der Beitragsrückstand am 30.11.2019 bei über 74.000 Euro. 4 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. 5 Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.