Beschluss
1 A 3323/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0704.1A3323.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 4 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 6 Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. 7 Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45. 8 Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. 9 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 10 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 11 1. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage, ob in ihrer Person die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorlägen, wesentliches (Tatsachen-)Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Das Verwaltungsgericht habe, soweit es ausgeführt habe, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass ihre Familienangehörigen sie im Falle einer Rückkehr wegen der familiären Bande unterstützen und nicht zurückweisen würden, den anzulegenden Maßstab (der beachtlichen Wahrscheinlichkeit) verkannt. Es habe sich lediglich damit auseinandergesetzt, ob sie von ihrem Sohn oder Bruder Obdach und Nahrung gestellt bekommen würde. Außer Acht gelassen habe das Verwaltungsgericht aber, ob die Familienangehörigen ihr auch bei den notwendigen Alltagsverrichtungen (Medikamenteneinnahme und Erlangung der erforderlichen medizinischen Behandlung) helfend zur Seite stehen würden und ob es für die Klägerin möglich wäre, die notwendige therapeutische und medikamentöse Behandlung zu erhalten. Das Verwaltungsgericht habe sich zwar damit beschäftigt, ob die für ihre psychische Erkrankung notwendigen Medikamente in M. verfügbar seien, sich dabei aber nicht mit den von ihr angeführten Erkenntnismitteln (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 27. März 2013, Angola: Psychiatrische Versorgung und World Health Organisaton, Mental Health ATLAS 2017 Member State Profile) auseinandergesetzt. Zu der Frage, ob eine therapeutische Behandlung verfügbar sei, habe das Gericht sich ebenfalls mit keinem Wort verhalten. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, sie habe auch vor ihrer Ausreise das Existenzminimum ohne Erwerbstätigkeit mit nachbarschaftlicher Hilfe sicherstellen können, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihre menschenwürdige Existenz bei einer Rückkehr nach Angola mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit in Frage gestellt würde. Es habe insoweit außer Acht gelassen, dass sie vorgetragen habe, ihr Haus verkauft zu haben und dass sich mit Blick auf ihre verschlechterte gesundheitliche Situation (mehrfache Stürze und Angewiesensein auf einen Rollator) auch ihre Möglichkeiten der Existenzsicherung seit der Ausreise erheblich verschlechtert hätten. 12 a) Erfolglos bleibt zunächst die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den anzulegenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verkannt. Damit rügt die Klägerin schon nicht das Übergehen ihres Vortrages, sondern dessen rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. 14 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlichnicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 16 Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. 17 Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. 18 Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. 19 Im Übrigen ist die Rüge auch sachlich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausdrücklich zugrunde gelegt (UA, S. 6: „Denn es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Familienangehörigen die Klägerin wegen der familiären Bande nicht zurückweisen werden.“), ist dabei lediglich nicht zu dem von der Klägerin erwünschten Ergebnis gelangt. 20 b) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es für die Klägerin möglich wäre, die notwendige therapeutische und medikamentöse Behandlung zu erhalten, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. 21 aa) Das gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, sie sei aufgrund einer chronischen Erkrankung an Hepatitis C auf die Einnahme eines Schilddrüsenpräparats angewiesen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag an verschiedenen Stellen des Urteils gewürdigt. Es hat ihm entgegengehalten, die medizinische Notwendigkeit dieses Präparats sei nicht durch ein ärztliches Attest belegt und das Präparat im Übrigen zumindest in M. verfügbar. (UA, S. 7, letzter Abs., S. 8, 3. Abs. und S. 11, 3. Abs.). 22 bb) Auch soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen im Hinblick auf ihre psychischen Erkrankungen (Zugang zu der notwendigen therapeutischen und medikamentösen Behandlung) außer Acht gelassen, ist die Berufung nicht zuzulassen. 23 Eine Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, wenn ein Verfahrensmangel – nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung wäre, wenn sich also das Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. Dieses Korrektiv findet bei den absoluten Revisionsgründen des § 138 VwGO wegen der Schwere der Fehler grundsätzlich keine Anwendung. Bei einer Versagung des rechtlichen Gehörs – wie hier – ist zu differenzieren: Bezieht sich der Gehörsverstoß auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, auf die es für die Berufungsentscheidung unter keinen Umständen ankommt, so ist die Berufung trotz eines Verfahrensfehlers nicht zuzulassen; erfasst der gerügte Mangel hingegen den gesamten Streitstoff, ist eine Feststellung, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei im Ergebnis richtig, nicht möglich. 24 Vgl. dazu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 224 m. w. N. 25 Dies zugrunde gelegt wäre der von der Klägerin vorgebrachte Verfahrensmangel, der lediglich einen abgrenzbaren Teil des Streitstoffs erfasst, unerheblich, weil sich das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aus anderen auf der Hand liegenden Gründen als richtig erweist. Es fehlt nämlich schon an einer Substantiierung der behaupteten psychischen Erkrankungen, auf deren Grundlage die Klägerin vorgebracht hat, medikamentöser und therapeutischer Behandlung zu bedürfen. Eines vorherigen Hinweises durch den Senat bedurfte es insoweit nicht, weil der jeweilige Kläger verpflichtet ist, die psychischen Erkrankungen von sich aus zu substantiieren und die Anforderungen, die insoweit an fachärztliche Atteste zu stellen sind, einem anwaltlich vertretenen Kläger auch ohne einen gerichtlichen Hinweis bekannt sein müssen. 26 Vgl. auch: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 2. März 2006 – 2 BvR 767/02 –, juris, Rn. 15 ff.. 27 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie eines entsprechenden Beweisantrags angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 –, juris, Rn. 15. 29 Die vorstehenden Grundsätze, die das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand haben, sind bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. 30 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2021 – 1 A 73/20.A –, juris, Rn. 23, und vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris, Rn. 17. 31 Dies ist bei den ausweislich der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen neben einer PTBS in Betracht kommenden Erkrankungen der depressiven Entwicklung, der Angst und depressiven Störung sowie der mittelgradigen depressiven Episode (mit reaktiven Anteilen) der Fall. Diese lassen sich als Grunderkrankungen ebenso wie eine PTBS nicht allein an visuell erkennbaren äußeren Symptomen diagnostizieren, sondern bedürfen einer fundierten Exploration mittels Befragung der Betroffenen. 32 (2) Die von der Klägerin zu den Akten gereichten Atteste und Stellungnahmen genügen den o. a. Anforderungen nicht; mit ihnen wird das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung nicht hinreichend substantiiert belegt. 33 Die „Stellungnahmen bezüglich der ärztlichen Behandlung zur Vorlage beim Rechtsanwalt“ der Dr. med. I. C. vom 18. Oktober 2018 und vom 27. März 2019 erfüllen diese Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin verfasst sind, die nicht, wie etwa ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf Diagnose und Behandlung psychischer Erkrankungen spezialisiert ist. Aus den Stellungnahmen ergibt sich auch nicht, auf welcher Grundlage die Ärztin ihre Diagnosen (PTBS, depressive Entwicklung) gestellt haben will, zumal schon zweifelhaft ist, ob eine adäquate Verständigung, die wesentliche Grundlage der Diagnose psychischer Erkrankungen ist, zwischen der Ärztin und der Klägerin überhaupt möglich war. In der Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 wird hierzu ausgeführt, die Behandlung habe unter massiv erschwerten Bedingungen stattgefunden, die Klägerin spreche nur Portugiesisch, lediglich in geringem Umfang sei eine Verständigung auf Französisch möglich gewesen; teilweise könne eine Tochter über Telefonkontakt dolmetschen. 34 Auch in dem Arztbericht des Dr. med. F. C1. vom 16. März 2020, der bei der Klägerin eine „Mittelgradige depressive Episode mit reaktiven Anteilen“ – ohne eine Klassifizierung der Erkrankungen nach ICD 10 – diagnostiziert, ist vermerkt, dass die Klägerin kein Deutsch spreche und die Befunderhebung erschwert sei. Auf welcher Grundlage der Facharzt gleichwohl zu seiner Diagnose gelangt ist, wird nicht ausgeführt. Angaben dazu, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, ob die von der Klägerin geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden und zu der Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung enthält der Bericht ebenfalls nicht. 35 Der Arztbericht von Dr. med. X. C2. und N. Q. vom 21. September 2020, die bei der Klägerin Angst und eine depressive Störung sowie eine depressive Episode – ebenfalls ohne eine Klassifizierung der Erkrankungen nach ICD 10 – diagnostizieren, genügt den Substantiierungsanforderungen ebenfalls nicht. Der Arztbericht enthält keine Ausführungen dazu, wie sich die Krankheiten im konkreten Fall darstellen, insbesondere, ob die wohl im Wesentlichen von der ehrenamtlichen Begleiterin der Klägerin, Frau N1. E. T. , geschilderten Beschwerden durch die von dem Arzt erhobenen Befunde bestätigt werden und wie schwer die Erkrankungen jeweils sind. Der Arzt fasst unter „Anamnese“ lediglich die Angaben der Klägerin sowie der ehrenamtlichen Begleiterin zusammen und stellt ohne weitere Erläuterungen die genannten Diagnosen fest. Als Therapiemaßnahmen sind ein „Ausführliches Gespräch“ und ein „Therapieversuch“ mit Mirtazapin und Quetiapin benannt, ohne den Behandlungsbedarf der Klägerin konkret darzustellen. 36 c) Auch das Vorbringen der Klägerin bleibt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, ob die Familienangehörigen der Klägerin ihr bei den notwendigen Alltagsverrichtungen (Medikamenteneinnahme und Erlangung der erforderlichen medizinischen Behandlung) helfend zur Seite stehen würden. 37 Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Es hat in den Entscheidungsgründen (UA, S. 10) ausdrücklich den dieses Vorbringen erfassenden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag h) („die Klägerin ohne fremde Hilfe ihren Alltag – insbesondere ihre Gesundheitsversorgung – nicht bewältigen kann“) aufgegriffen und ausgeführt, dieser könne als wahr unterstellt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola durch ein soziales Umfeld aufgefangen werde und ihren Alltag nicht ohne fremde Hilfe werde meistern müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, ob sich das Verwaltungsgericht ausreichend und (aus ihrer Sicht) zutreffend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Hiermit macht sie der Sache nach wiederum lediglich eine unzureichende bzw. fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht geltend. Dies gehört – wie ausgeführt – nicht zu den von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Auch insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts für eine willkürliche Beweiswürdigung entnehmen. Zudem bliebe dieses Vorbringen der Klägerin, soweit es sich auf die Einnahme von Medikamenten bezieht, auch ohne Erfolg, weil die Klägerin schon nicht bzw. nicht den Mindestanforderungen der Rechtsprechung entsprechend substantiiert hat, auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen zu sein (s. dazu 1. b)). 38 d) Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Klägerin vorgetragen habe, ihr Haus verkauft zu haben und dass sich mit Blick auf ihre verschlechterte gesundheitliche Situation (mehrfache Stürze und Angewiesensein auf einen Rollator) auch ihre Möglichkeiten der Existenzsicherung seit der Ausreise erheblich verschlechtert hätten. Das gilt schon, weil die von der Klägerin mit ihr angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts selbständig tragend ist („im übrigen“; UA, S. 6, letzter Abs.) und sie keinen Einfluss auf die ebenfalls selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgericht hat, die Klägerin könne im Falle einer Rückkehr auf familiäre Hilfe durch ihren Sohn oder ihren Bruder zurückgreifen. Die von der Klägerin gegen diese letztere Annahme erhobenen Einwendungen greifen – wie bereits unter 1. a) bis c) ausgeführt – nicht durch. 39 2. Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör auch nicht mit der Rüge dargelegt, die von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt (bzw. zurückgewiesen worden. 40 Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Ablehnung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. 42 Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen aber nicht. 43 Die Beweisanträge, 44 „ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Behauptung, dass 45 a) die Klägerin unter einer depressiven Episode sowie unter Angst und einer depressiven Störung leidet, 46 b) die Klägerin aufgrund der unter a) genannten Erkrankung auf die Einnahme der folgenden Medikamente angewiesen ist: Mirtazapin; Quetiapin, 47 c) die Klägerin im Falle der Nichteinnahme der unter b) genannten Medikamente nicht in der Lage ist, ihren Alltag alleine und ohne fremde Hilfen zu bewerkstelligen, 48 d) die Klägerin unter einer chronischen Hepatitis C Erkrankung leidet, 49 e) die Klägerin aufgrund der unter c) (gemeint wohl d)) genannten Erkrankung auf die Einnahme der folgenden Medikamente angewiesen ist: Schilddrüsenpräparat, 50 f) der Klägerin bei Nichteinnahme des unter e) genannten Medikaments Gesundheitsgefahren, wie eine Leberzirrhose mit der Gefahr des Todes in einem Zeitraum von einem Jahr ab Behandlungsabbruch drohen, 51 g) die Klägerin eine erhebliche Gangunsicherheit aufweist, die es erforderlich macht, dass sie einen Rollator verwendet und die zu einer erheblichen Sturzgefahr führt, 52 h) die Klägerin ohne fremde Hilfe ihren Alltag– insbesondere ihre Gesundheitsversorgung – nicht bewältigen kann“, 53 hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll, S. 6) nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen, weil die Beweiserhebung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. In den Urteilsgründen (UA, S. 9 f.) hat es weiter ausgeführt, der Klägerin sei mit Verfügung vom 13. August 2020 – ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. August 2020 zugegangen – eine Frist nach § 87 b Abs. 1 VwGO bis zum 18. September 2020 gesetzt worden, um die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühle, anzugeben. Sie habe aber erst am 9. Oktober 2020 im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Sachverständigen als Beweismittel für ihre Tatsachenbehauptungen bezeichnet. Die Verspätung sei nicht genügend entschuldigt worden. Der Einwand der Klägerin, das von ihr in der mündlichen Verhandlung überreichte Attest vom 21. September 2020 habe erst nach Fristablauf vorgelegen, greife nicht durch. Das Attest diene lediglich zur Glaubhaftmachung eines Vortrages bzw. einer Behauptung. Es sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Klägerin unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen erst nach dem 18. September 2020 bekannt geworden seien und damit das Beweismittel selbst erst nach Ablauf der Frist bezeichnet werden könnte. Sei danach die Verspätung nicht entschuldigt worden, bedürfe es keiner Erörterung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde; dies gelte auch, weil es gerade nicht mit geringem Aufwand möglich wäre, den genannten Vortrag ohne Mithilfe der Klägerin zu ermitteln. Die Klägerin sei auch auf die Zurückweisungsmöglichkeit bei einer Fristversäumung hingewiesen worden ist. Die damit eröffnete Zurückweisung des verspätet benannten Beweismittels sei ermessensgerecht. Das Interesse an einem ökonomischen Verfahrensablauf überwiege das Interesse der Klägerin, das verspätet benannte Beweismittel zuzulassen. Das ergebe sich auch daraus, dass sämtliche unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt werden könnten. 54 Hiergegen bringt die Klägerin vor: Das Verwaltungsgericht verkenne die gesetzliche Grundlage, nach der die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kumulativ vorliegen müssten. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, das Beweismittel „Sachverständigengutachten“ hätte vor Fristablauf benannt werden können, weil die zugrundeliegenden Tatsachen bereits bekannt gewesen seien, hätte es – sofern es vor der mündlichen Verhandlung an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen gezweifelt hätte – selbst ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholen können. Die Existenz dieses Beweismittels müsse dem Gericht auch nicht mitgeteilt werden, sondern seine Kenntnis könne vorausgesetzt werden. Die Zurückweisung der Beweisanträge sei in der mündlichen Verhandlung nicht weiter begründet worden und leide an einem Ermessenstotalausfall, sodass auch die in der Urteilsbegründung nachgeschobenen Ermessenserwägungen nicht zu einer Heilung führen könnten. Weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung noch im angegriffenen Urteil seien die erforderlichen Erwägungen zur Ermessensausübung mit der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungstiefe dargelegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Interesse an einem ökonomischen Verfahrensablauf überwiege das Interesse der Klägerin, das verspätet benannte Beweismittel zuzulassen, sei formelhaft und lasse eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung der Umstände, insbesondere der Folgen der Zurückweisung für die Klägerin, vermissen. 55 Das greift nicht durch. 56 Die Zurückweisung von Vorbringen oder Beweismitteln nach § 87b VwGO ist eine Ermessensentscheidung, die einer Begründung bedarf. Die Ausübung des Ermessens und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion müssen ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sein. Dazu gehören regelmäßig die Angabe, auf welchen Tatbestand die Präklusion gestützt wird (§ 87b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 VwGO) sowie Ausführungen zur Verspätung (Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und Nr. 3: Fristversäumung nach ordnungsgemäßer Fristsetzung mit Belehrung), zur Verzögerung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), zum Fehlen von Entschuldigungsgründen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) und zur Ausübung des tatrichterlichen Präklusionsermessens (Abs. 3 Satz 1 und 3). 57 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000– 9 B 518.99 –, juris, Rn. 20. 58 Die Anforderungen an eine ausreichende Begründung entziehen sich einer generellen Festlegung. Sie hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei der Begründungsbedarf regelmäßig mit dem Gewicht der Präklusionsfolgen für den Betroffenen steigen wird. 59 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020 – 9 B 66.19 –, juris, Rn. 16; vom 6. April 2000 – 9 B 50.00 –, juris, Rn. 6, und vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 –, juris, Rn. 20. 60 Entsprechend dem auf Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung gerichteten Zweck des § 87b VwGO kann sich die Begründung für die Zurückweisung unentschuldigt verspäteten, zu einer Verfahrensverzögerung führenden neuen Vorbringens schon aus der Darlegung ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 87b VwGO vorliegen. 61 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2020– 9 B 66.19 –, juris, Rn. 16, vom 27. Mai 2010– 8 B 112.09 –, juris, Rn. 10, und vom 6. April 2000– 9 B 50.00 juris, Rn. 6. 62 Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass die Zurückweisung ihrer Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht prozessrechtswidrig wäre. 63 a) Erfolglos bleibt zunächst die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Zurückweisung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend begründet und könne dies nicht in den Urteilsgründen nachholen. 64 Die Entscheidung über die Zurückweisung nach § 87b Abs. 3 VwGO bedarf – anders als die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO –keines gesonderten Beschlusses. Das Verwaltungsgericht war demnach nicht verpflichtet, die Zurückweisungsentscheidung bereits in der mündlichen Verhandlung (vollständig) zu begründen. Sie muss erst – wegen § 128a Abs. 2 VwGO – in den Gründen der abschließenden Sachentscheidung deutlich gemacht werden. 65 Vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 87b Rn. 11; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87b Rn. 13a. Peters/Müller, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87b Rn. 41. 66 b) Das Verwaltungsgericht hat – anders als die Klägerin meint – auch nicht verkannt, dass die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kumulativ vorliegen müssen. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich angenommen, dass sie insgesamt gegeben sind (UA, S. 10, 3. Abs.). Sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für eine Präklusion sind auch ohne weiteres erkennbar oder durch das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt. Das Verwaltungsgericht geht erkennbar davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87b Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VwGO vorliegen, auch wenn es in den Urteilsgründen irrtümlich zunächst von einer Fristsetzung nach § 87b Abs. 1 VwGO spricht. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin aber mit der Ladungsverfügung vom 13. August 2020 offensichtlich eine Frist nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzt, dessen Wortlaut es wiedergegeben hat. Das Verwaltungsgericht stellt auch im Folgenden in seinen Urteilsgründen darauf ab, dass – was § 87b Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VwGO entspricht – die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung ein Beweismittel bezeichnet habe. Zu den weiteren Voraussetzungen der gesetzlichen Präklusion hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen nachvollziehbare Ausführungen gemacht (Verspätung: UA, S. 9, 5. und 6. Abs.; Verzögerung: UA, S. 10, 3. Abs.; Fehlen von Entschuldigungsgründen (UA, S. 9, letzter Abs. bis S. 10, 2. Abs.); Ausübung des Präklusionsermessens: UA, S. 10, ab vorletzter Abs.). 67 c) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht, hätte von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen müssen, sodass es einer Benennung dieses Beweismittels durch sie nicht bedurft hätte. 68 Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens kommt gemäß § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO dann nicht in Betracht, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. In diesen vertypten Fällen tritt die Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten zugunsten des Untersuchungsgrundsatzes – auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – in den Hintergrund. Der Ausschluss der Zurückweisungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Aufwand zur Ermittlung des Sachverhalts nur gering ist, was dann anzunehmen ist, wenn hierfür keine oder nur geringe finanzielle Mittel notwendig sind; die Einholung eines ausführlichen schriftlichen Sachverständigengutachtens ist davon nicht umfasst. 69 Vgl. Peters/Müller, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87b Rn. 34 f. 70 Diese Voraussetzungen liegen – wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist (UA, S. 10, 3. Abs.) – mit Blick darauf, dass die Klägerin die Einholung eines umfassenden schriftlichen Sachverständigengutachtens beantragt hat, nicht vor. Im Übrigen hat die Klägerin auch weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts konnten nämlich sämtliche unter Beweis gestellte Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt werden (UA, S. 10, letzter Abs.). 71 Vgl. zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Zurückweisung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO in Fällen unzulänglicher Terminsvorbereitung auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 7 LA 300/04 –, juris, Rn. 4. 72 d) Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die in den Entscheidungsgründen getroffenen Ermessenserwägungen des Verwaltungsgerichts in ihrem Einzelfall nicht ausreichend wären. 73 Das Verwaltungsgericht hat – wie soeben unter 2. b) ausgeführt – dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurückweisung vorliegen. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat es das Interesse an einem ökonomischen Verfahrensablauf mit dem Interesse der Klägerin, das verspätete Beweismittel zuzulassen, abgewogen. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht hiermit den im Einzelfall der Klägerin bestehenden Begründungsanforderungen an seine Ermessensentscheidung nicht gerecht geworden wäre. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auf Seiten der Klägerin in seine Erwägungen einbezogen, dass – was es in seinen Urteilsgründen auch getan hat – sämtliche ihrer unter Beweis gestellten Behauptungen auch als wahr unterstellt werden könnten. Hiermit hat das Verwaltungsgericht nicht nur einen Grund für die Ablehnung der Beweisanträge der Klägerin genannt, sondern ist ersichtlich auch davon ausgegangen, dass die Präklusionsfolgen für die Klägerin hiernach lediglich ein geringes Gewicht haben. Danach konnte das Verwaltungsgericht – wie geschehen – auch den Begründungsbedarf für seine Ermessensentscheidung als gering erachten und es bei einer Darstellung des Ergebnisses seines Abwägungsvorgangs belassen. 74 Ist nach alldem die Zurückweisung der Beweisanträge nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO vom Prozessrecht gedeckt, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren von dem Verwaltungsgericht nachträglich herangezogenen Ablehnungsgründe mit dem Prozessrecht im Einklang stehen. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 76 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).