Beschluss
19 B 766/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0727.19B766.22.00
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 8 K 1207/22 VG Minden gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Bezirksregierung E. vom 31. März 2022 stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragsteller mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Bezirksregierung sei berechtigt gewesen, das in der Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2021 angedrohte Zwangsgeld festzusetzen, nachdem die Antragsteller ihrer Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter N. regelmäßig am Präsenzunterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen des Gymnasiums C. teilnehme, und dies durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, bis heute nicht nachgekommen seien. Dass die Schule die Fehlstunden der Tochter im Halbjahreszeugnis zum Schuljahr 2021/2022 nicht als „unentschuldigt“ bezeichnet habe, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung der fortgesetzten Schulpflichtverletzung. Auf die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, deren Vollziehbarkeit in dem dagegen geführten Eilverfahren bestätigt worden sei (8 L 726/21 VG Minden, 19 B 1776/21 OVG NRW), komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. 3 Mit ihrer Beschwerdebegründung machen die Antragsteller ohne Erfolg geltend, es bestünden erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der angefochtenen Grundverfügung, die in dem dagegen geführten Eilverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätten. Soweit Fehlstunden entschuldigt seien, bedeute das zunächst einmal ganz grundsätzlich, dass aufgrund solcher Fehlstunden keine Zwangsgeldfestsetzung erfolgen könne. Ihrer Tochter sei eine fortdauernde Erkrankung attestiert worden, die ihr eine Teilnahme am Präsenzunterricht unmöglich gemacht habe. Völlig unberücksichtigt lasse der Eilbeschluss, dass längst ein erneuter Antrag auf Präsenzpflichtbefreiung gestellt worden sei. Der Antrag sei abgelehnt worden, aber das dagegen gerichtete Widerspruchsverfahren dauere noch an. 4 Der sinngemäße Einwand der Antragsteller, sie hätten ihre Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2021 nicht verletzt, weil ihrer Tochter eine Teilnahme am Präsenzunterricht aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, stellt die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Ihre pauschale Behauptung, sämtliche Fehlstunden ihrer Tochter seien entschuldigt, weil ihr eine fortdauernde Erkrankung attestiert worden sei, haben die Antragsteller weder substantiiert erläutert noch belegt. Dass die der Schule vorgelegten ärztlichen Atteste vom 21. August 2020, 26. Oktober 2020 und 11. März 2021 und die amtsärztliche Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 keinen Beleg für eine den Schulbesuch hindernde Erkrankung der Tochter der Antragsteller bieten, hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 10. November 2021 in dem gegen die Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2021 geführten Eilverfahren (8 L 726/21 VG Minden) eingehend dargelegt. 5 Im Übrigen stellen die Einwendungen der Antragsteller weder die Wirksamkeit noch die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung vom 11. Oktober 2021 in Frage, sondern betreffen allenfalls deren Rechtmäßigkeit, die - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. 6 Vgl. zuletzt auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 19 B 459/22 -, juris, Rn. 14. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).