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Beschluss

10 A 1867/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0802.10A1867.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Das Verwaltungsgericht hat die im Wesentlichen gegen die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2019 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. Januar 2021 für einen erweiterten landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung T., Flur 3, Flurstück 9 (V. 3 in T1.) (im Folgenden: Vorhaben) gerichtete Klage abgewiesen. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch vorhabenbedingte Geruchsimmissionen liege nicht vor. Die diesbezügliche Zumutbarkeitsschwelle sei bei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich erst dann überschritten, wenn sich die Immissionen zu Lasten eines dieser Betriebe der Grenze des Erträglichen näherten. Selbst eine durch eine landwirtschaftliche Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 Prozent der Jahresstunden sei für einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb und die Bewohner des zu diesem Betrieb gehörenden Wohnhauses im Einzelfall nicht ohne weiteres unzumutbar. Hier bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Geruchswahrnehmungshäufigkeit 25 Prozent der Jahresstunden übertreffen oder gar 50 Prozent der Jahresstunden erreichen könnte. In seiner „Stellungnahme zu Geruchsimmissionen“ vom 6. August 2018 habe der Leiter des Sachgebiets Immissionsschutz der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Herr L., ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass die Richtwerte beziehungsweise Empfehlungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (GRIL), wonach im Außenbereich Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von bis zu 25 Prozent der Jahresstunden zulässig seien, erreicht würden. Diese gutachterliche Stellungnahme halte die Kammer für überzeugend. Dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag habe die Kammer nicht nachgehen müssen. Der Einholung einer sachverständigen Geruchsimmissionsprognose mit einer (Ausbreitungs-)Berechnung auf der Grundlage der GIRL zur Klärung der Geruchsbelastung „in Maß und Zahl“ bedürfe es nicht. Die gutachterliche Stellungnahme des Herrn L. sei zur Beurteilung der Beweisfragen auch mit Blick auf die besonderen Umstände des Falls ausreichend. Das Vorhaben verletze auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere liege kein Verstoß gegen die einschlägigen Regelungen zu den Abstandsflächen vor. 4 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hinreichend aufgeklärt, (auch) weil es den in der mündlichen Verhandlung von ihm gestellten Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt habe, legt er einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler nicht dar (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 5 Das Verwaltungsgericht kann sich bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf ein Gutachten oder eine sonstige gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt oder in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder sonstiger gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO im Ermessen der Gerichts. Nur dann, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl die vorliegenden Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, übt es sein Ermessen fehlerhaft aus und begeht einen Verfahrensfehler. Das ist insbesondere der Fall, wenn das vorliegende Gutachten oder die sonstige gutachterliche Stellungnahme offen erkennbare Mängel enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sich daraus Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des jeweiligen Gutachters ergeben oder wenn die gutachterlich zu beantwortende Frage ein spezielles Fachwissen erfordert, das der Verfasser des vorliegenden Gutachtens oder der sonstigen gutachterlichen Stellungnahme nicht hat. Eine Verpflichtung des Gerichts, zusätzlich zu einem vorliegenden Gutachten oder einer sonstigen gutachterlichen Stellungnahme weitere Gutachten einzuholen oder sonst zu ermitteln, besteht hingegen nicht allein deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält. 6 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 – 7 BN 3.19 –, juris, Rn. 6, vom 5. März 2019 – 4 BN 18.18 –, juris, Rn. 16, vom 17. Februar 2015 – 4 B 53.14 –, juris, Rn. 19, vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., vom 4. Januar 2007 – 10 B 20.06 –, juris, Rn. 12, vom 13. März 1992 – 4 B 39.92 –, juris Rn. 5, vom 18. Januar 1989 – 2 B 177.88 –, juris, Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen. 7 Der Kläger zeigt nicht auf, dass die gutachterliche Stellungnahme des Herrn L. Mängel hat, die sie nach den vorstehenden Maßgaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als ungeeignet erscheinen lassen könnte, auf ihrer Grundlage die Zumutbarkeit der vorhabenbedingten Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Klägers rechtlich zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum es den Gutachter als fachkundig einschätzt und das Gutachten inhaltlich als stichhaltig bewertet, ohne dass der Kläger diesen Gründen Durchgreifendes entgegenhält. Mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich überwiegend nicht auseinander und unterstellt im Übrigen nur, der Gutachter habe die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die vermeintlich vergleichsweise geringen Abstände zwischen den genehmigten Stallgebäuden einschließlich der Mistplatte und den Wohngebäuden auf seinen eigenen Grundstücken außer Acht gelassen, ohne allerdings die pauschal behaupteten Fehler konkret aufzuzeigen. Der Gutachter hat vielmehr die „geringe Entfernung zur Nachbarschaft“ ausdrücklich angesprochen (Seite 3, zweiter Absatz) und in seine Bewertung überdies eingestellt, dass „fast alle Wirtschaftsgebäude der Hofstelle zur Tierhaltung genutzt werden und mit freier Lüftung über Fenster und Türen betrieben werden“ (Seite 4, erster Absatz). Ebenso hat er berücksichtigt, dass „circa zweimal pro Woche Mist aus einer ausgelagerten Tierhaltung angefahren“ und auf der Festmistplatte abgeladen wird (Seite 4, erster Absatz), und sich mit den Auswirkungen von etwaigen nächtlichen Kaltluftabflüssen und der Wahrscheinlichkeit von Schwachwindsituationen befasst. Dass letztere „bei geringen Entfernungen“ zwischen den zu betrachtenden Geruchsquellen und schutzbedürftigen Wohnräumen „kritisch“ seien, hat er selbst angenommen (Seite 5, erster Absatz). Soweit der Kläger sich auf seine eigenen Wahrnehmungen beruft, um die Einschätzung des Gutachters zu erschüttern, ist sein diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 hat der Gutachter ausgeführt, dass die von dem Kläger bemängelte unterbliebene Berücksichtigung der Geruchsimmissionen, die im Zusammenhang mit der zugelassenen zeitweisen Haltung von Geflügel in den Stallgebäuden entstehen, wegen der geringen Zahl dieser Tiere „keine maßgebliche Rolle bezüglich der Geruchsbelastung“ spielen. Dieser Einschätzung setzt der Kläger ebenfalls nichts Erhebliches entgegen. Soweit er die mit der genehmigten Nutzung der Mistplatte verbundenen Geruchsemissionen anspricht, zeigt er nicht auf, dass der Gutachter diese außer Acht gelassen hätte. Geruchsemissionen, die mit einer etwaigen nicht genehmigten Nutzung verbunden wären, musste der Gutachter nicht berücksichtigen. 8 Zeigt der Kläger danach nicht auf, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von der in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, legt er auch eine von ihm insoweit gerügte vorweggenommene Beweiswürdigung, die einen die Zulassung der Berufung begründenden Verfahrensfehler darstellen könnte, nicht dar. 9 Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nach dem Vorstehenden aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 10 Der Kläger legt nicht dar, dass von dem Vorhaben unzumutbare Geruchimmissionen zu seinen Lasten ausgehen. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer gegenteiligen Überzeugung gelangt. Es hat sich dabei auf die gutachterliche Stellungnahme des Herrn L. gestützt, deren fachliche Aussagen der Kläger – wie aus den oben stehenden Ausführungen folgt – mit seinem Zulassungsantrag nicht durchgreifend erschüttert hat. Für insoweit etwaig geltend gemachte Mängel in der richterlichen Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen danach ebenfalls nichts. 11 Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften zu seinen Lasten fälschlich verneint haben könnte. Es hat angenommen, dass zugunsten des Gebäudes 2a die Vorschrift des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 einschlägig sei. Nachbarliche Belange würden durch das Vorhaben nicht berührt, insbesondere weil davon keine unzumutbaren Geruchsimmissionen zu Lasten des Klägers ausgingen, was dieser nach den vorstehenden Ausführungen mit dem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).