Beschluss
4 B 53/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird gegen die Nichtzulassung nicht zugelassen, weil die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen rechtlichen Grundsatzfragen keiner revisionsrechtlichen Klärung bedürfen.
• Die Planrechtfertigung durch eine Planfeststellung und die Bestimmung des Bedarfs für luftverkehrsrechtliche Vorhaben bedürfen nicht grundsätzlich einer formellen gesetzlichen Feststellung; fachplanerische Bewertungen obliegen der Planfeststellungsbehörde.
• Die Verwertbarkeit und gerichtliche Überprüfbarkeit von Verkehrsprognosen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; es besteht keine generelle Beweisregel, die die Kenntnis aller Ausgangsdaten zwingend vorschreibt.
• Für passiven Lärmschutz ist das Fluglärmschutzgesetz maßgeblich; die Planfeststellungsbehörde kann nicht unterhalb der dort geregelten Auslösewerte generell weitergehenden baulichen Schutz anordnen.
• Die 39. BImSchV legt die maßgeblichen Schadstoffe und Grenzwerte für die Bewertung luftverunreinigender Immissionen fest; weitere Stoffe sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Gesundheitsschädlichkeit allgemein anerkannt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Planfeststellungsbeschluss zur dritten Startbahn München • Die Revision wird gegen die Nichtzulassung nicht zugelassen, weil die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen rechtlichen Grundsatzfragen keiner revisionsrechtlichen Klärung bedürfen. • Die Planrechtfertigung durch eine Planfeststellung und die Bestimmung des Bedarfs für luftverkehrsrechtliche Vorhaben bedürfen nicht grundsätzlich einer formellen gesetzlichen Feststellung; fachplanerische Bewertungen obliegen der Planfeststellungsbehörde. • Die Verwertbarkeit und gerichtliche Überprüfbarkeit von Verkehrsprognosen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; es besteht keine generelle Beweisregel, die die Kenntnis aller Ausgangsdaten zwingend vorschreibt. • Für passiven Lärmschutz ist das Fluglärmschutzgesetz maßgeblich; die Planfeststellungsbehörde kann nicht unterhalb der dort geregelten Auslösewerte generell weitergehenden baulichen Schutz anordnen. • Die 39. BImSchV legt die maßgeblichen Schadstoffe und Grenzwerte für die Bewertung luftverunreinigender Immissionen fest; weitere Stoffe sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Gesundheitsschädlichkeit allgemein anerkannt ist. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn am Flughafen München. Sie begehrt die Zulassung der Revision gegen die Abweisung ihrer Klage durch den Verwaltungsgerichtshof. Streitgegenstand sind insbesondere die materielle Rechtfertigung des Plans, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die Überprüfbarkeit der Verkehrsprognose sowie der Umfang des Lärmschutzes und die zu berücksichtigenden Luftschadstoffe. Die Klägerin rügt zudem Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung, etwa zur Höhe des Treibstoffkostenanteils und zur Wirksamkeit passiven Schallschutzes bei gekipptem Fenster. Der Senat prüft, ob die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen revisionsrechtlich bedeutsam sind und ob Verfahrensfehler vorliegen. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. • Zur Planrechtfertigung: Es besteht kein genereller Anspruch, den Bedarf für planfeststellungsbedürftige Vorhaben verfassungsrechtlich durch ein formelles Gesetz feststellen zu lassen; fachplanerische Bewertungen und Abwägungen obliegen den Planfeststellungsbehörden, insbesondere im Raumordnungs- und Luftverkehrsbereich. • Vorbehalt des Gesetzes und Wesentlichkeit: Ob eine Entscheidung als wesentlich i.S.v. Gesetzesvorbehalts leistet liegt an der Natur des Eingriffs; strittige oder politisch bedeutsame Fragen allein begründen keinen Gesetzesvorbehalt. • Überprüfbarkeit von Verkehrsprognosen: Es gibt keine allgemeine Beweisregel, die die zwingende Vorlage sämtlicher Ausgangsdaten verlangt; die richterliche Überzeugung kann auch aus anderen, im Verfahren verfügbaren Qualitätssicherungsdarlegungen gewonnen werden. • Lärmschutz und Fluglärmschutzgesetz: Der Anspruch auf passiven Schallschutz richtet sich nach den Auslösewerten des Fluglärmschutzgesetzes (§§ 2, 9 FluglärmG). Die Planfeststellungsbehörde ist grundsätzlich nicht befugt, unterhalb dieser Auslösewerte weitergehenden baulichen Schutz anzuordnen; nur atypische Situationen können abweichen. • Umgebungslärm-RL: Die Richtlinie verpflichtet zur Lärmaktionsplanung, überlässt die Festlegung von Grenzwerten aber den Mitgliedstaaten; die RL zwingt nicht zu niedrigeren Zumutbarkeitsgrenzen als im Fluglärmschutzgesetz. • Luftschadstoffe: Maßgeblich sind die in der 39. BImSchV aufgeführten Stoffe und deren Grenzwerte; weitere Stoffe müssen nur berücksichtigt werden, wenn ihre Gesundheitsschädlichkeit allgemein anerkannt ist. • Verfahrensfragen/Beweiserhebung: Das Begehren der Klägerin auf Einholung weiterer Gutachten war vom Tatsachengericht nicht erforderlich, weil die vorgelegten Gutachten plausibel sind und die Rüge keine offenbare Grundlage für weitere Beweiserhebung darlegt. Ebenso war die Veranlassung eines Beweises zum Schalldämmmaß bei gekipptem Fenster entbehrlich, da die Entscheidung auch auf der gesetzlichen Annahme eines Pegelunterschieds von 15 dB(A) beruhte. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO; Streitwert nach GKG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen rechtlichen und tatsächlichen Bewertungen keiner Revisionsklärung bedürfen und die aufgeworfenen Fragen entweder bereits durch Senatsrechtsprechung geklärt sind oder Einzelfallfragen der Tatsachenermittlung betreffen. Verfahrensrügen hinsichtlich der Nichtbeauftragung weiterer Gutachten und der Nichtaufnahme konkreter Beweise sind unbegründet, da die vorhandenen Gutachten und die materiell-rechtliche Beurteilung des Vorderrichters die Entscheidung tragen. Die Klägerin erhält daher keinen Erfolg; die planfeststellungsrechtlichen Bewertungen zu Bedarf, Verkehrsprognose, Lärmschutz und Luftschadstoffen bleiben bestehen und die Kosten des Verfahrens sind ihr aufzuerlegen.