Beschluss
10 A 2127/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0802.10A2127.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.375 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. August 2020 und des dazugehörigen Gebührenbescheids vom selben Tag zu verpflichten, die Geltungsdauer des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids vom 22. März 2017 für die (Wieder-)Errichtung eines gastronomischen Betriebs – laut Betriebsbeschreibung einer Erotik-Diskothek beziehungsweise eines Swingerclubs – auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 17, Flurstück 377 (F.-straße 149 in T., im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück), antragsgemäß zu verlängern, abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es solle im Außenbereich verwirklicht werden und beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange, namentlich die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten. Auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB könne sich die Klägerin nicht berufen. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht (mehr) um eine „alsbaldige Neuerrichtung“ im Sinne der Vorschrift. Die Ablehnung der beantragten Verlängerung des Vorbescheids verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 5 Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Vorhabengrundstück liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im Außenbereich. 6 Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil im Sinne der Vorschrift ist jeder Bebauungskomplex in dem Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Wie eng die Aufeinanderfolge von baulichen Anlagen sein muss, um noch eine zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. 7 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, juris, Rn. 4 f., mit weiteren Nachweisen. 8 Ausgehend hiervon ist auf der Grundlage der frei zugänglichen Karten und Luftbilder auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens unzweifelhaft, dass das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Die von der Klägerin angeführten wenigen baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück selbst und in seiner näheren Umgebung vermögen ungeachtet ihrer grundsätzlichen Eignung, überhaupt einen Bebauungszusammenhang bilden zu können, schon wegen der zwischen ihnen liegenden, teils ausgedehnten Freiflächen jedenfalls nicht den erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zu vermitteln. Unabhängig davon fehlt der angesprochenen Bebauung ersichtlich die Qualität eines Ortsteils, da sie insbesondere wegen ihrer Regellosigkeit nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 9 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40.13 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 2 A 2785/18 –, juris, Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. 10 Jene Bebauung erscheint aus den vorstehenden Gründen auch nicht mehr als Teil des weiter südlich beziehungsweise südwestlich liegenden Ortsteils C. Der von der Klägerin angesprochene Standort des Schildes, das verkehrsrechtlich den Ortseingang von C. markiert, ist im vorliegenden bauplanungsrechtlichen Zusammenhang unerheblich. 11 Dem Vorhaben stehen, anders als die Klägerin meint, die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ersichtlich entgegen. 12 Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zu befürchten, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss. Die Verfestigung einer bestehenden Splittersiedlung ist auch dann zu befürchten, wenn von der Verwirklichung eines Vorhabens eine weitreichende Vorbildwirkung ausgehen würde. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt würde. „Weitreichend“ ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern deren Gewicht durch die Schließung von Baulücken oder gar die Inanspruchnahme von Randgrundstücken erheblich verstärken würden und es dadurch zu einer fortschreitenden Zersiedlung des Außenbereichs käme. 13 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris, Rn. 22, und vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 –, juris, Rn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen. 14 Dies wäre hier der Fall, denn der Zulassung des Vorhabens käme eine Vorbildwirkung für ähnliche Vorhaben auf den unbebauten Grundstücken auf beiden Seiten der F1.‑straße in dem hier zu betrachtenden Abschnitt zu. Diese Vorbildwirkung wäre auch weitreichend im vorstehend beschriebenen Sinne, weil sich das Vorhaben zusammen mit den weiteren denkbaren Vorhaben der vorhandenen Splittersiedlung erkennbar nicht mehr unterordnen würde. 15 Die Klägerin geht in diesem Zusammenhang im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass eine vorhabenbedingte Verfestigung der Splittersiedlung schon deswegen ausscheide, weil sich auf dem Vorhabengrundstück weiterhin bauliche Anlagen befänden und es noch immer durch seine frühere Bebauung geprägt sei. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Bauherr, will er ein im Außenbereich vorhandenes nicht privilegiertes Gebäude ersetzen, sich so behandeln lassen muss, als wollte er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten. Der Ersatzbau tritt also nach Beseitigung des Altbaus zu dem gegebenenfalls verbleibenden Bestand weiterer Gebäude rechtlich gesehen hinzu und muss sich diesem deutlich unterordnen. Mit der Beseitigung eines in einer Splittersiedlung gelegenen Gebäudes lebt für das Grundstück, auf dem das Gebäude stand, der Grundsatz, wonach der Außenbereich von allen baulichen Anlagen freigehalten werden soll, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen, wieder auf. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 B 74.04 –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. 17 Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfüllt. 18 Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob eine „alsbaldige Neuerrichtung“ im Sinne der Vorschrift in Rede steht, zutreffend wiedergegeben. Die Klägerin legt auch mit dem Zulassungsantrag keine besonderen, in der konkreten Grundstückssituation begründeten Umstände dar, die bewirken könnten, dass die Zerstörung des früheren Gebäudes durch einen Brand im November 2014 nach der Verkehrsauffassung nur als ein Zustand vorübergehender Natur erscheint und ein Wiederaufbau zu erwarten ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass – wie die Klägerin vorträgt – auf dem Vorhabengrundstück noch Teile beziehungsweise Reste des vormals vorhandenen Gebäudes sowie des seinerzeit dazu gehörenden Parkplatzes vorhanden sind. Da es entscheidend darauf ankommt, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Wiederaufbaus noch durch das zerstörte Gebäude nachwirkend baulich geprägt ist und deshalb einen Ersatzbau „verträgt“, genügt die bloße Erklärung, einen Wiederaufbau zu beabsichtigen, etwa in Form von wiederholten Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung eines baurechtlichen Vorbescheids, nicht für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der „alsbaldigen Neuerrichtung“. 19 Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 – 10 A 285/88 –, juris, Rn. 40 ff., mit Nachweisen. 20 Dass Verwaltungsgericht hat bereits im Einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin sich auf eine Verzögerung der Umsetzung ihres angeblichen Wiederaufbauwillens, die darauf beruhe, dass sie den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens, das sie wegen der Verweigerung von Versicherungsleistungen gegen die Versicherungsgesellschaft angestrengt habe, habe abwarten wollen, nicht berufen könne. Die pauschale Forderung der Klägerin, dieser Umstand müsse nach Treu und Glauben im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, hilft insoweit nicht weiter. Die von ihr in Bezug genommene Presseberichterstattung, die belegen mag, dass es die Öffentlichkeit interessiert, was mit dem Vorhabengrundstück in Zukunft geschieht, stellt selbst keine besonderen Umstände dar, die eine nachwirkende bauliche Prägung des Grundstücks auch nach dem Ablauf von deutlich mehr als zwei Jahren begründen könnten. Wie die von der Beklagten beabsichtigte Zwangsvollstreckung in diesem Zusammenhang zu bewerten ist, ist nicht entscheidungserheblich. 21 Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Ablehnung ihres Antrags auf eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids verstoße auch deswegen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie auf eine solche erneute Verlängerung habe vertrauen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte mit der erstmaligen Verlängerung des Vorbescheids – sei sie rechtmäßig gewesen oder nicht – keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen habe, sie werde auch weiteren Verlängerungsanträgen stattgeben. Das Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 2020 ändert hieran nichts. Für die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kommt es maßgeblich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zerstörung des Gebäudes und die Errichtung des Ersatzbaus an. Das Risiko des Wegfalls der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift durch Zeitablauf und der daraus folgenden Ablehnung einer weiteren Verlängerung des Vorbescheids lag bei der Klägerin. 22 Dass der angegriffene Gebührenbescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte, zeigt die Klägerin danach ebenfalls nicht auf. 23 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 24 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 25 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihr in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage. 26 Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 27 Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen einer Ortsbesichtigung Feststellungen treffen müssen, um beurteilen zu können, ob das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liege beziehungsweise ob die Verwirklichung des Vorhabens, wenn das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegen sollte, einen siedlungsstrukturell unerwünschten Vorgang der Zersiedlung darstelle, legt sie einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dar. 28 Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt es den Tatsachengerichten, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch förmliche Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die Notwendigkeit der unterbliebenen Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 B 36.15 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 10 A 591/17 –, juris, Rn. 14. 30 Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren trotz des ausführlichen Hinweises der Einzelrichterin vom 9. März 2021, in dem diese ausgeführt hat, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich und sei als sonstiges Vorhaben wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weder vorgetragen, das Vorhabengrundstück liege ihrer Auffassung nach im Innenbereich beziehungsweise das Vorhaben sei auch im Außenbereich zulässig, weil es insbesondere nicht zu einer Verfestigung einer Splittersiedlung führe, noch hat sie auf eine aus ihrer Sicht insoweit notwendige Sachaufklärung durch das Gericht hingewirkt. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen überdies auch sonst nicht ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 33 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 34 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).