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Urteil

11 A 1018/80

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1982:1006.11A1018.80.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 1971, mit der dieser die Bauarbeiten an dem mit Bauschein vom 30. Juni 1971 dem Kläger genehmigten Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung Flur 52, Flurstücke 528 und 271 stillgelegt hatte. Zu dem Rechtsstreit ist es wie folgt gekommen: Der Kläger beabsichtigt seit 1970, auf dem o.a. seiner Ehefrau gehörenden Grundstück ein Wohngebäude zu errichten. Auf seine Bauvoranfrage vom 1. Juli 1970 erteilte ihm der Beklagte unter dem 28. September 1970 einen positiven Vorbescheid zur Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses. Den zunächst unter dem 30. Oktober 1970 eingereichten Bauantrag erhielt der Kläger am 9. November 1970 wegen Unvollständigkeit zurück. Der Beklagte wies ihn dabei u.a. darauf hin, daß das Kellergeschoß im Mittel mehr als 1,40 m im Lichten aus dem gewachsenen Boden herausrage. Im Dezember 1970 reichte der Kläger neue Bauvorlagen ein; zu den Beanstandungen hinsichtlich des Kellergeschosses verwies er auf die Angaben in der Entwässerungszeichnung, die zur Nichtanrechnung des Kellergeschosses als Vollgeschoß führen müßten. Mit Schreiben vom 25. Februar 1971 beanstandete der Beklagte, daß die Bauvorlagen mit der Örtlichkeit nicht übereinstimmten, insbesondere die eingezeichneten Geländelinien dem vorhandenen Gefälle nicht entsprächen. Da nur ein zweigeschossiges Gebäude zulässig sei, dürfe das Kellergeschoß im Mittel nicht mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen, wobei als festgelegte Geländeoberfläche hier die vorhandene Oberfläche anzusehen sei. Da die Bauvorlagen unzulänglich seien, werde der Kläger gebeten, „entweder Geländeschnitte mit eingetragenem Gebäude oder einen Lageplan von einer zu Urkundsvermessungen befugten Behörde oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beizubringen“. Den Wunsch des Klägers nach einer Geländeregulierung auf dem streitigen Grundstück lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 1971 ab. Der Kläger bezeichnete das Verbot von Geländeregulierungen als rechtlich unhaltbar und legte zugleich von einem Ingenieur gefertigte Geländequerschnitte vor. Daraufhin erteilte der Beklagte unter dem 30. Juni 1971 die Baugenehmigung für das Mehrfamilienhaus, wobei er unter anderem in den Bauschein folgende Auflage Nr. 4 aufnahm: „Das Kellergeschoß darf im Mittel nicht mehr als 1,40 m im Lichten über die vorhandene Geländeoberfläche hinausragen.“ Die nachgerechten Geländeschnitte wurden nicht mit dem Genehmigungsvermerk versehen. Gegen den Bauschein erhob der Kläger keinen Widerspruch. Nach Überprüfungen des Bauvorhabens gab der Beklagte dem Kläger mit der oben näher bezeichneten Ordnungsverfügung vom 19.10.1971 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- DM auf, „die Hochbauarbeiten sofort einzustellen und … (die) Entscheidung über die Fortführung dieser Arbeiten abzuwarten.“ Er stüzte die Verfügung auf die §§ 1, 14 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden idF der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1969, GV NW 732 (OBG) iVm §§ 76, 77, 2 Abs. 5 und 101 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970, GV NW 96 (BauO NW) und führte zur Begründung aus: Es sei festgestellt worden, daß das Kellergeschoß als Vollgeschoß zu bewerten sei, weil es im Mittel mehr als 1,40 m im Lichten über die vorhandene Geländeoberfläche hinausrage. Der in den Schnittzeichnungen des Klägers eingetragene Geländeverlauf stimme mit der tatsächlichen Geländeoberfläche nicht überein. Somit sei festzustellen, daß der Kläger das Kellergeschoß abweichend von der erteilten Bauerlaubnis errichtet und damit auch eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an, die er u.a. damit begründete, daß die Beigeladene wegen der dreigeschossigen Bauausführung und des zu geringen Grenzabstandes Widerspruch eingelegt habe. Den Widerspruch des Klägers wies der Oberkreisdirektor des frühreren Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1972 zurück. Der Aussetzungsantrag des Klägers bleib erfolglos (unanfechtbar gewordener Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 1971 - 9 L 574/71 -). Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, daß die Stilllegungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Im April 1973 beantragte beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Stilllegungsverfügung vom 19. Oktober 1971 insoweit wiederherzustellen, als die Errichtung eines weiteren Vollgeschosses auf dem bereits vorhandenen Kellergeschoß untersagt werde. Dem gab das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 9. Mai 1973 - 9 L 342/73 - mit der Maßgabe statt, daß der Kläger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beklagten verbindlich auf die Errichtung eines weiteren Vollgeschosses für den Fall verzichte, daß unanfechtbar festgestellt werde, daß das vom ihm bereits errichtete Kellergeschoß als Vollgeschoss anzusehen sei. Der Kläger gab die erwähnte Verzichtserklärung ab und beantragte anschließend beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Stilllegungsverfügung nunmehr in vollem Umfang wiederherzustellen. Antrag und Beschwerde blieben erfolglos (Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 1973 - 9 L 461/73 - und Beschluß des OVG Münster vom 30. Oktober 1973 - 11 B 600/73 -). In der Folgezeit errichtete der Kläger auf dem Kellergeschoß ein weiteres Geschoß und erstellte darüber ein Dachgeschoß mit einem Drempel von ca. 80 cm und einer fast über die gesamte Hausbreite verlaufenden Dachgaube an der Westseite (Rückseite des Hauses) sowie zwei größeren Dachgauben an der Ostseite (Vorderseite). Das Kellergeschoß und das Erdgeschoß werden bereits bewohnt. Das Dachgeschoß erscheint zwar äußerlich als fertiggestellt, ist aber innen noch nicht ausgebaut. Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, 1. die Auflage Nr. 4 des Bauscheins Nr. 320/70 vom 30. Juni 1971 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, daß diese nichtig ist; 2. die Stilllegungsverfügung vom 19. Oktober 1971 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil vom 5. Juli 1973, auf das wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge zu 1) als unzulässig und den Antrag zu 2) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Antrages zu 2) hat es die Auffassung vertreten, daß die Stilllegungsverfügung schon wegen der formell illegalen Ausführung rechtmäßig sei; mit der Errichtung eines 2 m über das angrenzende natürliche Gelände hinausragenden Kellergeschosses sei von der erteilten Baugenehmigung abgewichen worden. Ob eine wegen formeller Baurechtswidrigkeit verfügte Stilllegung im Falle offensichtlicher materieller Baurechtmäßigkeit fehlerhaft sei, könne dahingestellt bleiben. Das Vorhaben sei nämlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ein Wohnhaus mit drei Vollgeschossen sei hier unzulässig. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch darauf, Geländeanschüttungen vorzunehmen und die Gestaltung der Geländeoberfläche zur Grundlage für die Berechnung der Geschoßzahl zu machen. Im (ersten) Berufungsverfahren hat der Kläger - schriftsätzlich - nur noch beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 19.10.1971 aufzuheben. Das Oberverwaltungsgericht hat nach Durchführung je eines Orts- und Erörterungstermins die Berufung durch Urteil vom 29. April 1977 - 11 A 1060/73 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß sich die Ordnungsverfügung nach Errichtung des Erd- und Dachgeschosses erledigt habe und ein Rechtsschutzinteresse für ihre Aufhebung nicht mehr bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorgenannte Entscheidung durch Urteil vom 25. März 1980 - 4 C 87.77 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es hat dargelegt, daß die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Anfechtungsklage sich dem Kläger als Überraschungsurteil darstelle. Nach dem Verfahrensgang in der Berufungsinstanz habe der in der mündlichen Verhandlung nicht erschiene und nicht vertretene Kläger davon ausgehen können, daß die Zulässigkeit der Klage nicht mehr in Frage gestellt werde. Im (zweiten) Berufungsverfahren nimmt der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen in der zweiten und dritten Instanz Bezug. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, daß das Kellergeschoß gemäß der Baugenehmigung und den genehmigten Bauplänen errichtet worden sei. Auf den eingereichten Geländeschnitten sei nicht die gewachsene, sondern eine gestaltete Geländeoberfläche dargestellt. Das hätten die zuständigen Beamten des Bauamtes auch gewußt oder wissen müssen. Die Auflage Nr. 4, die der Beklagte aus sachwidrigen Gründen in den Bauschein aufgenommen habe, sei rechtlich unbedeutend. Die Baugenehmigung sei angesichts der genehmigten Entwässerungszeichnungen, auf die er sich berufe, widersprüchlich. Im Übrigen seien den Nachbarn und Anschüttungen beträchlichen Ausmaßes gestattet worden, die ihm aus sachfremden Erwägungen versagt würden. Die in der Stilllegungsverfügung liegende Belastung des Klägers sei nicht entfallen. Das derzeitige Dachgeschoß sei nur ein Provisorium. Er beabsichtigte nach einem obsiegenden Urteil das Dach wieder abzunehmen und das Gebäude um ein weiteres Vollgeschoß aufzustocken. Deshalb sei das jetzige Dachgeschoß, das später zweites Vollgeschoß werden solle, nicht ausgebaut worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 1971 aufzuheben, hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und festzustellen, daß die Stilllegungsverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 1971 sowie der Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises vom 17. April 1972 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verbleibt bei seiner Auffassung, daß die Stilllegungsverfügung rechtmäßig sei, weil die Bauausführung im Kellerschoß von den genehmigten Bauplänen abweiche. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit erneut, und zwar am 27. Juli 1982, in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das frühere Berufungsurteil vom 29. April 1977 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat, hatte der Senat erneut über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 1973 zu entscheiden. Die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Klage kann weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben. Die Anfechtungsklage ist zwar entgegen der im früheren Berufungsurteil vertretenen Rechtsauffassung zulässig, muß aber aus sachlichen Gründen erfolglos bleiben. Die Zulässigkeit der Klage kann nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Stilllegungsverfügung durch die Errichtung des Erdgeschosses und des Dachgeschosses ihre Erledigung gefunden habe und die mit dem Verwaltungsakte verbundene Beschwer für den Kläger nachträglich weggefallen sei. Der Kläger hat nämlich die Absicht geäußert, nach einem obsiegenden Urteil das Dach wieder abzunehmen und das Gebäude um ein weiteres Vollgeschoß aufzustocken; deshalb sei das jetzige Dachgeschoß, das später zweites Vollgeschoß werden solle, nicht ausgebaut worden. Da das Gericht mangels gegenteiliger Erkenntnisse von der Ernsthaftigkeit sowie der wirtschaftlichen und technischen Realisierbarkeit dieser Bauabsichten auszugehen hat, kann dem Kläger ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung nicht abgesprochen werden. Sollte - was immerhin möglich ist - im Rahmen der Anfechtungsklage über die Anrechenbarkeit bzw. Nichtanrechenbarkeit des Kellergeschosses als Vollgeschoß befunden werden, so kann dies Auswirkungen auf die endgültige Gestaltung des Mehrfamilienhauses haben, insbesondere die Frage klären, ob über dem Kellergeschoß noch mehr als ein Vollgeschoß erstellt werden darf. Bei dieser Sachlage ist die Stilllegungsverfügung nicht gegenstandslos geworden; die mit ihr verbundene Beschwer für den Kläger ist trotz der späteren Baumaßnahmen nicht nachträglich weggefallen. Die Anfechtungsklage kann sachlich keinen Erfolg haben. Die angefochtene Stilllegungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und findet materiell ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 1 S. 2 BauO NW iVm §§ 1, 14 ff. OBG. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach dieser Vorschrift liegen vor. Dabei kann eine Stilllegungsanordnung mit der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts ausreichend begründet werden, d.h. sie ist schon bei formeller Baurechtswidrigkeit gerechtfertigt, wenn also ein Bauherr genehmigungspflichtige Bauarbeiten ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung ausführt. Vgl. OVG Münster, Beschluß vom 13. April 1965 - VII B 236/65 -, BRS 16 Nr. 132, Beschluß vom 20. August 1968 - VII B 364/68 -, BRS 20 Nr. 191; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 1. Juli 1970 - II 274/67 -, BRS 23 Nr. 203; Rössler, Komm. zur BauO NW, zweite Aufl., § 88 Anm. 4 (S. 563). Ein solcher den Erlaß der Stilllegungsverfügung rechtfertigender Verstoß gegen das formelle Baurecht liegt bereits darin, daß der Kläger bei der Erstellung des Kellergeschosses von dem genehmigten Bauvorhaben abgewichen ist, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf die Bewertung des Kellergeschosses als Vollgeschoss ankommt. Eine Würdigung der Stilllegungsverfügung ergibt, daß darin zwar auch die Annahme enthalten ist, das Kellergeschoß sei als Vollgeschoß iSd § 2 Abs. 5 BauO NW anzusehen, doch wird deutlich, daß die Verfügung entscheidend auf den Umstand der Abweichung der Bauausführung von dem genehmigten Bauvorhaben gestützt wird. So heißt es auf Seite 2 der Ordnungsverfügung u.a.: „Weiter konnte festgestellt werden, daß der in den von Ihnen eingereichten Schnittzeichnungen eingetragene Geländeverlauf nicht dem tatsächlichen Gelände entspricht. Das Ergebnis der Messungen durch die Stadt ist in Schnittzeichnungen festgehalten und als Anlage diesem Schreiben beigefügt. Aus diesen Schnittzeichnungen können Sie die Abweichungen gegenüber Ihren Angaben entnehmen. Es ist somit festzustellen, daß Sie das Kellergeschoß abweichend von der Ihnen erteilten Bauerlaubnis errichtet und somit eine Ordnungswidrigkeit gem. § 101 Abs. 1 Ziff. 3 bauO NW begangen haben …“ Hieraus ist zu entnehmen, daß für den Beklagten bereits die abweichende Bauausführung (während der Beklagte von der natürlichen Geländelinie, d.h. dem gewachsenen Grund und Boden ausging, legte der Kläger eine gestaltete Geländeoberfläche zugrunde) Grund für den verfügten Baustopp war. Eine solche Divergenz zwischen bauaufsichtlich genehmigter und tatsächlich ausgeführter Baumaßnahme lag hier auch vor. Durch die Baugenehmigung vom 30. Juni 1971 ist ein Wohnhaus mit einem Kellergeschoß genehmigt worden, für dessen Ausgestaltung und Ausführung die oben genannte Auflage unmißverständlich vorschrieb, daß dieses Geschoß im Mittel nicht mehr als 1,40 m im Lichten über die vorhandene Geländeoberfläche hinausragen dürfe. Die Formulierung „vorhandene Geländeoberfläche“ mußte schon nach ihrem Wortlaut vom Standpunkt eines verständigen Bauherrn dahin verstanden werden, daß nur der gewachsene Grund und Boden und nicht eine vom Bauherrn gestaltete Geländeoberfläche maßgeblich sein sollte. Aber auch eine Würdigung nach dem Gesamtzusammenhang des Lebenssachverhaltes bestätigt die Auslegung. Aufgrund des vorangegangenen umfangreichen Schriftwechsels zwischen den Hauptbeteiligten (insbesondere Schreiben des Beklagten vom 9. November 1970 und 25. Februar 1971) konnte für den Kläger nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte als Bezugslinie für das Kellergeschoß den gewachsenen und nicht einen angeschütteten Boden ansah. Das ergab sich nicht zuletzt auch daraus, daß der Beklagte das Ersuchen des Klägers um Vornahme von Geländeregulierungen ausdrücklich abschlägig beschied (Bescheid vom 19. Mai 1971). Durch diese Auflage, die als sog. Modifizierung des Bauvorhabens zu qualifizieren ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - IV C 73.72 -, BRS 28 Nr. 111 - wurde die Ausgestaltung und Lage des Kellergeschosses im Verhältnis zur natürlichen (gewachsenen) Geländeoberfläche festgelegt. Demgegenüber vermag sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die genehmigte Entwässerungszeichnung berufen. Sollte - was unterstellt werden kann - die Entwässerungszeichnung Höhenangaben enthalten, die eine von der Auflage im Bauschein abweichende Ausführung des Kellergeschosses zuließen, so hätte die Regelung im Bauschein Vorrang. Für den Gegenstand der Baugenehmigung ist in erster Linie der Bauschein maßgebend. Er bestimmt Art, Umfang pp. des genehmigten Bauvorhabens. Die Bauvorlagen stellen demgegenüber nur eine Erläuterung der Baugenehmigung dar, haben keine selbständige Bedeutung und vermögen trotz baubehördlicher Genehmigungsvermerke eine fehlende Bauerlaubnis nicht zu ersetzen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. März 1958 - VII A 182/57 -, OVGE 13, 247 = BBauBl 1959, 147 = VerwRspr. 11, 471; Rößler, Komm. zur bauO NW, 2. Aufl., § 88 Anm. 2; Scheerbarth, das allgemeine Bauordnungsrecht, 2. Aufl., 1966, S. 356. Hiernach liegt die rechtliche Bedeutung der genehmigten Bauvorlagen darin, das im Bauschein durchweg nur allgemein angegebene Bauvorhaben näher zu bezeichnen und in seinen Einzelheiten durch Text und Zeichnung darzustellen. Im Verhältnis zur Baugenehmigung haben sie eine bloß konkretisierende und erläuternde Funktion. Enthalt ein Bauschein jedoch - wie zum Beispiel durch Beifügung von Nebenbestimmungen - eine abschließende und erschöpfende Teilregelung, so hat es damit sein Bewenden. Einer erläuternden Konkretisierung bedarf es dann nicht. Für abweichende Darstellungen in den Bauvorlagen ist kein Raum; kommt es in den Bauvorlagen zu solchen Abweichungen, so sind sie gegenüber der im Bauschein konkret bezeichneten und genehmigten Baumaßnahme ohne rechtliche Bedeutung. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger vorgenommene Ausführung des Kellergeschosses sich (mittelbar auf Angaben in den Entwässerungszeichnungen stützen kann, sondern ob sie mit der wähnten Auflage Nr. 4 im Bauschein vereinbar ist. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf die im Bauschein enthaltene Auflage Nr. 5 berufen hat, geht sein Einwand fehl. Wenn es unter Nr. 5 heißt: „Es gelten die angekreuzten Punkte der beigeliegenden Anlagen I. Gebäude 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 23, 28. II. Abwasseranlage 1, 7 - 11,“ so werden dort technische Einzelheiten für die Errichtung und Benutzung des Gebäudes bzw. der Abwasseranlage festgelegt, die mit der Höhenlage des Kellergeschosses nichts zu tun haben und demzufolge die in Auflage Nr. 4 getroffene Regelung unberührt lassen. Unter diesen Umständen konnte den in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Beweisanträgen - die sich ausschlaggebend auf die in den Entwässerungsunterlagen enthalten Angaben stützten - nicht stattgegeben werden. Auch im Verhältnis zu den vom Kläger nachgereichten Geländequerschnitten ist allein maßgeblich die Bauausführung, wie sie durch die Auflage im Bauschein ausdrücklich vorgeschrieben worden ist. Im übrigen sind diese Geländeschnitte nicht mit dem Genehmigungsvermerk versehen worden und gehören damit, selbst wenn man sie im Gesamtzusammenhang mit zu würdigen hat, nicht zu den genehmigten Bauvorlagen. Hiernach steht fest, daß das Kellergeschoss des Mehrfamilienhauses nur mit einer festen Bezugslinie (als welche der gewachsene Grund und Boden und damit die natürliche Geländeoberfläche festgelegt wurde) baurechtlich genehmigt worden ist. Da der Kläger das Kellergeschoß anders, und zwar unter Zugrundelegung einer gestalteten Geländelinie errichtet hat, ist er von dem genehmigten Bauvorhaben abgewichen. Aber selbst wenn unterstellt würde, daß für den Beklagten (allein) die illegale Errichtung des Kellergeschosses als Vollgeschoß Grund für den Erlaß der Stilllegungsverfügung war, ist die Anordnung als rechtmäßig anzusehen. Der Kläger, der sich ständig, aber vergeblich um die Erlaubnis zur Durchführung von Geländeregulierungen bemüht hat, hat nämlich konkludent eingeräumt, daß das Kellergeschoß ohne die von ihm für erforderlich gehaltenen Anschüttungen im Mittel mehr als 1,40 m im Lichten aus der natürlichen Geländeoberfläche herausragen würde. So hat er im Schreiben vom 15. Januar 1972 (Beiakte Heft 3 Bl. 260 ff) an den Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen u.a. folgende Anträge gestellt: „4. Eine Auffüllung und Nivellierung des Geländes zwischen Straße und vorderer Hausfront wie bei den beiden Nachbarn zu genehmigen, um damit eine Überschwemmung durch Regen vor dem Haus des Antragstellers zu verhindern und eine Gebrauchfähigkeit der genehmigten Wagenabstellplätze zu ermöglichen. 5. eine Auffüllung an den Giebeln des Baukörpers wie in den Geländequerschnitten vom 28.5.1971 angegeben, zu genehmigen, um insbesondere das durch die Geländeaufschüttungen am Nordgiebel des Nachbarn verursachte Abfließen von Regenwasser an den Südgiebel des Antragstellers abzuwehren. 6. Eine Nivellierung des Hintergeländes in Höhe der Bodenplatte wie bei den beiden Nachbarn zu genehmigen. 7. Das dann nicht mehr im Mittel als 1,40 m im Lichten über die Geländeoberfläche hinausragende Kellergeschoß ohne Anrechnung als Vollgeschoß zu genehmigen.“ (vgl. S. 2 dieser Eingabe) Auf S. 27 dieser Eingabe hießt es dann wörtlich: „Durch die zur Vermeidung eines Wasserloches unumgänglichen Anschüttungen vor dem Haus und die hierdurch zwecks Abschrägung der Böschung bedingten Anschüttungen am Südgiebel wäre das Kellergeschoß im Mittel nicht mehr als 1,40 m im Lichten aus der sich so ergebenden Geländeoberfläche heraus gekommen.“ Diesen Erklärungen ist zu entnehmen, daß nur bei Vornahme der Anschüttungen das Kellergeschoß weniger als 1,40 m aus der Geländeoberfläche herausragt. Das bedeutet umgekehrt, daß das Kellergeschoß ohne die genannte Anschüttungen das genannte Maß von 1,40 m überschreitet. Der Senat ist davon überzeugt, daß die in einem wichtigen Schriftsatz des Klägers hiernach selbst einräumt, daß ohne die Anschüttungen, d.h. bei Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche das nach § 2 Abs. 5 BauO NW maßgebliche Maß überschritten wird, steht fest, daß das vom Kläger ausgeführte Kellergeschoß als Vollgeschoß zu werten ist. Auch aus diesem Grunde ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig. Sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Auch die Zwangsmittelandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Auf den Hilfsantrag war nicht einzugehen. Dieser war nur für den Fall als gestellt anzusehen, daß das Gericht die Erledigung der angefochtenen Verfügung angenommen hätte.Fr diesen - hier nicht gegebenen - Fall sollte ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gem. § 13 Abs. 1 S. 4 VwGO gestellt werden. Hiernach war die Berufung insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.