Urteil
15 A 2809/83
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1985:0830.15A2809.83.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 527,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1983 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 527,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1983 zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Am 13. Oktober 1982 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr für die Zeit vom 8. bis 13. November 1982 bestimmte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Sie sollten der Ausstellung von Grafiken des palästinensischen Künstlers Burhan Karkutli sowie einer Filmvorführung und Podiumsdiskussion unter dem Titel "Friede in Nahost" dienen. Durch Bescheid vom 2. November 1982 lehnte der Beklagte den Antrag ab und untersagte zugleich, die Veranstaltung in einem anderen als dem in Aussicht genommenen Raum oder zu einer anderen Zeit auf dem Hochschulgelände durchzuführen. Die Grafiken ließen ohne weiteres den Schluß zu, daß die Auseinandersetzung des Staates Israel mit seinen Nachbarstaaten und den palästinensischen Befreiungsorganisationen in völlig einseitiger Weise dargestellt werden solle. Damit werde der gesetzliche Aufgabenkreis der Klägerin überschritten. Dementsprechend bestehe auch keine Verpflichtung, Räume zur Verfügung zu stellen. Die Hochschule müsse bestrebt sein, ihre Einbeziehung in eine kontrovers diskutierte und brisante außenpolitische Problematik zu verhindern. Jedenfalls sei es ermessensgerecht, die Vergabe von Räumen zu versagen. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Bescheid vom 17. Dezember 1982 mit folgender Begründung zurück: Man müsse schon bezweifeln, ob noch ein bescheidungsfähiger Widerspruch vorliege, nachdem der Zeitpunkt, an dem die Veranstaltung habe stattfinden sollen, verstrichen sei. Er verstehe das Begehren der Klägerin aber dahin, daß eine grundsätzliche Klärung für zukünftige Fälle angestrebt werde. Auch bei dieser Auslegung habe der Rechtsbehelf keinen Erfolg. Die Veranstaltung verfolge keine kulturellen, sondern politische Zwecke, was nicht zuletzt durch das Widerspruchsschreiben der Klägerin deutlich werde. Es handele sich auch nicht um eine Veranstaltung zur politischen Bildung. Es werde nämlich nicht, wie von § 71 WissHG vorausgesetzt, eine Meinungsvielfalt unter Verzicht auf eigene Wertungen vorgestellt. Die einseitige Darstellung deute darauf hin, daß die politische. Meinung eines Besuchers der Ausstellung in einem bestimmten Sinne beeinflußt werden solle. Damit nehme die Klägerin ein ihr nicht zukommendes allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch. Am 22. Januar 1983 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, Kunst bedeute letztlich stets die Darstellung politischer Absichten und sei deshalb auch ein Mittel der Politik. Sie solle politische Denkanstöße vermitteln und könne dabei bis an die Grenze des Erträglichen gehen. Solche Denkanstöße seien um so nützlicher, je provozierender sie seien. Jedes Gebot der Ausgewogenheit, das sich an die Kunst richte, müsse zur Erstarrung führen. Die Darstellung der Leiden eines bestimmten Volkes schärfe die staatsbürgerliche Verantwortung des Betrachters und diene den kulturellen Belangen der Studenten. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, inwieweit die Ausstellung einseitig zu einer bestimmten Richtung neige. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Ablehnung der Raumvergabe für die mit Antrag vom 13. Oktober 1982 bezeichnete Gemäldeausstellung nebst Begleitveranstaltungen durch die Bescheide des Beklagten vom 2. November 1982 und 17. Dezember 1982 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine Bescheide verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Berufung trägt der Beklagte vor: Er bestreite nicht, daß Gegenstand der Kunst auch politische Themen sein könnten. Es gehe aber nur um die Frage, ob der Beklagte der Klägerin einen Raum zur Verfügung stellen müsse. Das müsse sich nach dem Aufgabenbereich der Studentenschaft richten, den die Klägerin habe überschreiten wollen. Um die Pflege kultureller Belange der Studenten sei es ihr nicht gegangen. Die Ausstellung habe mit vordergründigen künstlerischen Mitteln politische Agitation betreiben wollen. Wegen der Einseitigkeit der politischen Aussagen habe sich auch verboten, die Veranstaltung als Teil der politischen Bildung zu verstehen. Im übrigen müsse ihm die Klägerin die Kosten erstatten, die er aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils habe zahlen müssen. Der Beklagte beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändernund die Klage abzuweisen, 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten DM 527,71 nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1983 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Es sei zwar denkbar, daß die auszustellenden Kunstwerke politisch einseitig gewesen seien. Hierauf komme es aber nicht an. Der Begriff der "Ausgewogenheit", den der Beklagte zum Maßstab machen wolle, sei als Entscheidungskriterium ungeeignet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die umstrittenen Maßnahmen des Beklagten sind Verwaltungsakte, zu deren Überprüfung im hier gegebenen Fall der Erledigung die Fortsetzungsfeststellungsklage zur Verfügung steht. Eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Maßnahme (§ 35 VwVfG) liegt vor. Denn die Klägerin ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 WissHG rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität und hat damit eigene Rechtspersönlichkeit. Maßnahmen des Beklagten ihr gegenüber zielen daher auf einen anderen Rechtskreis als den der Hochschule selbst. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Sie muß damit rechnen, daß der Beklagte in vergleichbaren Fällen seinen Rechtsstandpunkt, wonach die Klägerin keine politisch tendenziöse Kunst ausstellen darf, beibehält und eine rechtzeitige gerichtliche Klärung nicht mehr möglich ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unbegründet. Die Bescheide vom 2. November und 17. Dezember 1982 sind, soweit sie zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden, rechtmäßig. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf positive Bescheidung des Gesuches vom 13. Oktober 1982. Auch hat der Beklagte kein Recht der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt; vielmehr mußte er deren Antrag ablehnen. Klarzustellen ist zunächst, daß ein Anspruch auf Raumvergabe für die damals geplante Veranstaltung nicht etwa unmittelbar aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) hergeleitet werden konnte. Der Klägerin steht als Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Freiheitsrecht nicht zu (Art. 19 Abs. 3 GG). - Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 83 (100 f.), Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35 u.a./82 -, BVerfGE 68, 193. - Im übrigen gibt die Kunstfreiheit nicht ohne weiteres ein Recht auf Hilfe bei der Erstellung, Ausstellung oder Verbreitung von Kunstwerken. - Vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Komm., Art. 5 Abs. 3, Rn. 19. - Allerdings kann die Klägerin aus dem Gebot loyaler Zusammenarbeit der Universitätsorgane - vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Juni 1984 - 5 B 132/84 - m.w.N.; Leuze/Bender, WissHG, Komm. § 71 Rn. 4, - das Recht herleiten, daß der Beklagte sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Ein Anspruch auf Zuweisung von Räumen kann daraus nur im Rahmen der Zweckbestimmung folgen, die diesen beigegeben ist. Diese Zweckbestimmung wird durch § 1 Abs. 2 der Richtlinien über Vergabe von Räumlichkeiten und Erhebung von Nutzungsentgelt für Veranstaltungen in der Gesamthochschule Duisburg (i.d.F. vom 23. April 1979, Amtliche Mitteilungen der Gesamthochschule Duisburg Nr. 177) - Raumvergaberichtlinien - festgelegt. Danach können der Klägerin Räumlichkeiten zur Wahrnehmung aller ihrer gesetzlichen Aufgaben, die sich - heute - aus § 71 WissHG ergeben, zugewiesen werden. Umgekehrt widerspricht es der Zweckbestimmung, wenn Hochschulräume für Veranstaltungen genutzt werden sollen, durch die der Aufgabenbereich der Klägerin überschritten wird. Dies wäre bei der geplanten Veranstaltung der Fall gewesen. Um die Wahrnehmung der kulturellen Belange der Studentenschaft (§ 71 Abs. 2 Nr. 4 WissHG) hätte es sich nicht gehandelt. Dazu gehört zwar grundsätzlich die Ausstellung von Kunst. Der Senat geht auch davon aus, daß die Grafiken von Burhan Karkutli Werke der Kunst sind. - Vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1984 – 1 BvR 816/82 -, NJW 1985, 261. - Weil aber Kunst auch konkrete politische Aussagen enthalten kann, deckt § 71 Abs. 2 Nr. 4 WissHG nicht schlechthin jede Präsentation von Kunst ab. Anderenfalls stünde die Vorschrift im Widerspruch zu den in § 71 Abs. 2 Nr. 2 bzw. in § 71 Abs. - 3 WissHG getroffenen Wertentscheidungen. Diese Bestimmungen beschränken die Klägerin auf hochschulpolitische Stellungnahmen und im übrigen auf die Förderung der politischen Bildung im Rahmen der Bereitschaft zur aktiven Toleranz. Eine darüber hinausgehende politische Willensbildung ist ihr versagt. Deshalb dürfen Äußerungen zu allgemeinpolitischen Fragen nur in Neutralität und unter Berücksichtigung des Pluralismusprinzips wahrgenommen werden. Sie haben die Studenten über die gesellschaftlich relevanten Grundprobleme innerstaatlicher und zwischenstaatlicher Politik in objektiver Form zu informieren, wobei unterschiedliche und gegensätzliche Auffassungen zu Wort kommen müssen. Vgl. Leuze/Bender, aa0, § 71 Rn. 14; OVG NW, Urteil vom 19. September 1977 - V A 879/76 -, DVB1. 1977, 994; Urteil vom 16. Oktober 1981 - 5 A 238/79 -; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58/78 - , BVerwGE 59, 231; Hess. VGH, Urteil vom 24. November 1980 - VI OE 62/79 -, KMK-HSchR 1982, 362; vgl. ferner Laubinger, VerwArch Bd. 74 (1983) 263 f. Diese gesetzlichen Maßgaben dürfen durch eine extensive Auslegung des Begriffs der kulturellen Belange (§ 71 Abs. 2 Nr. 4 WissHG) nicht überspielt werden. Zu einer weitergehenden Auslegung der Bestimmung zwingt auch nicht die - mangels Grundrechtsträgerschaft der Klägerin allein in Betracht kommende - objektive Wertentscheidung der Verfassung zugunsten des Kunstschutzes. Zum einen ist die Kunst angesichts der Vielfalt sonstiger Darstellungsmöglichkeiten auf die Inanspruchnahme universitärer Räume nicht angewiesen. Zum anderen setzen die Vorschriften des § 71 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 WissHG ein aus der Verfassung selbst folgendes Gebot der Beschränkung von Zwangskörperschaften (§ 71 Abs. 1 WissHG) auf die Verwirklichung des Verbandszweckes um. - Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979, aaO. Sachaussagen, die der Klägerin gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 WissHG versagt sind, sind daher auch im Rahmen von § 71 Abs. 2 Nr. 4 WissHG nicht gestattet, selbst wenn "Kunst" als Darstellungsmittel gewählt wird. Daß die Grafiken von Burhan Karkutli zur politischen Situation im Nahen Osten einseitig Partei ergreifen, drängt sich anhand der von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Arbeiten auf und wird von dieser auch nicht in Abrede gestellt. Es ist ferner anzunehmen, daß die Klägerin sich mit dem geäußerten politischen Verständnis des Künstlers identifiziert. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektiven Vorstellungen ihrer Organwalter, sondern darauf, welche Folgerungen ein Dritter bei Gesamtwürdigung aller Umstände ziehen wird. - Vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 20. Dezember 1983 - BS III 492/83 -, KMK-HSchR 1984, 678; VG Gelsenkirchen, Beschluß vom 28. August 1983 - 4 L 105/83 -, KMK-HSchR 1983, 876. Der Schluß, daß die Klägerin hinter der politischen Aussage des Künstlers steht, rechtfertigt sich bereits deshalb, weil die von ihr gewählte programmatische Überschrift der Ausstellung, "Friede in Nahost" die den Grafiken innewohnende Zielsetzung übernimmt: In den Grafiken erscheint der Staat Israel als das Böse schlechthin und als einziger Verursacher der Leiden des palästinensischen Volkes. In der Arbeit "Widerstand gegen die Unterdrückung" wird ein israelischer Soldat mit Zügen dargestellt, die an einen Teufel erinnern. Die Grafik "Das palästinensische Kind - eine billige Arbeitskraft" stellt ein schwer beladenes Kind dar, während im Hintergrund bewaffnete Soldaten mit grimassenhaften Gesichtern vor einem Gefängnis mit israelischer Flagge paradieren. Beide Bilder vermitteln den Eindruck, daß die palästinensische Bevölkerung durch Israel in unmenschlicher Weise behandelt wird. Die Arbeit "Das neue Kreuz" zeigt ein gekreuzigtes Kind und versucht, eine Parallele zwischen der Kreuzigung Christi und dem Leid der palästinensischen Bevölkerung herzustellen. Die Darstellung "Palästinensische Kinder malen ihre Freiheit" zeigt ein eine Taube malendes Kind vor einem hellen Vordergrund. Den Hintergrund verdüstern Wolken, in denen sich bei näherer Betrachtung herabstürzende israelische Kampfflugzeuge abzeichnen. Die Arbeiten eröffnen zugleich die Vision einer Befreiung von der Unterdrückung durch Israel, eines palästinensischen Staates und eines hierauf beruhenden Friedens. Die Grafik "Das Ziel: Befreiung" zeigt einen Gefangenen, dessen Blick Gitterstäbe durchbricht. Der Abgebildete stellt sich einen Staat "Palästina" vor, dessen Grenzen sich mit denen Israels decken. Ein Halbmond soll offenbar die islamische Prägung dieses Staatswesens andeuten. Der Veranstaltungstitel muß hiernach, weil jeglicher relativierende Zusatz fehlt, dahin verstanden werden, daß die Klägerin eine Lösung des Nahostkonfliktes auf der Grundlage der politischen Vorstellungen des Künstlers sieht. Dieser Eindruck wird auch nicht auf andere Weise entkräftet, zumal den Arbeiten von Burhan Karkutli keine Aufstellungsobjekte von Künstlern mit anderer politischer Zielsetzung gegenübergestellt werden. Die Veranstaltung erfolgt auch sonst nicht im Rahmen eines Programms, in dem Kunst unterschiedlicher politischer Zielsetzungen vorgestellt wird. Hinsichtlich der Podiumsdiskussion und der Filmvorführung hat der Beklagte im Bescheid vom 2. November 1982 angenommen, daß sie der gleichen Zielsetzung wie die auszustellenden Grafiken dienen sollten. Die Klägerin hat dem weder widersprochen, noch Einzelheiten über den Inhalt des Filmes oder die Teilnehmer der geplanten Diskussion mitgeteilt. Der Senat hat daher keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Annahme zu bezweifeln. Im übrigen liegt schon vom zeitlichen Rahmen her das Schwergewicht auf der Ausstellung selbst; die weiteren Vorhaben der Klägerin waren lediglich Begleitveranstaltungen. Die für den 10. November 1982, 19.00 bis 21.00 Uhr angesetzte Podiumsdiskussion konnte von vornherein nur einen kleinen Kreis Interessierter ansprechen. Ähnliches gilt im Ergebnis für die räumlich getrennt durchzuführende Filmvorführung. Die Begleitveranstaltungen hätten damit den insbesondere durch die Wahl des Veranstaltungstitels vermittelten Eindruck, daß die Klägerin die Ausstellung in den Dienst einer eigenen politischen Aussage stellen wollte, nicht aufheben können. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die Veranstaltung nicht vom Auftrag zur Förderung der politischen Bildung der Studenten (§ 71 Abs. 3 WissHG) gedeckt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Der Ausspruch über die Erstattung vorläufig gezahlter Prozeßkosten folgt aus § 167 VwG0, § 717 Abs. 2 ZPO, §§ 291, 288 BGB. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).