OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 E 265/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0423.25E265.97.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Februar 1997 geändert. Die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500,-- DM verurteilt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Februar 1997 geändert. Die Vollstreckungsschuldnerin wird zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500,-- DM verurteilt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Vollstreckungsantrag hat Erfolg, denn die Voraussetzungen des maßgeblichen § 890 ZPO, vgl. Beschluß des Senats vom 2. Oktober 1996 - 25 E 723/96 -, liegen vor. Die Veröffentlichung des vom Vollstreckungsgläubiger beanstandeten Interviews mit F. D. in dem von der Vollstreckungsschuldnerin finanzierten "Semesterspiegel" Nr. 289, November 1995, S. 12 ff. verstößt gegen das in dem Beschluß des Senats vom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 - ausgesprochene Verbot, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Interview inhaltlich keinen Hochschulbezug. Ferner bedarf es keiner weiteren Darlegung, daß das Interview inhaltlich allgemeinpolitischen Charakter hat. Auch die organisatorische Verknüpfung des Interviews mit der u.a. vom Fachschaftsrat Geschichte an der Universität Münster veranstalteten Gesprächsreihe "ZEITZEUGINNENGESPRÄCHE" mit ehemaligen Widerstandskämpfern und KZ-Häftlingen macht das Interview nicht zum Teil einer zulässigen Aufgabenwahrnehmung seitens der Fachschaft Geschichte und mithin seinerseits zu einer kompetenzrechtlich nicht zu beanstandenden Maßnahme der Vollstreckungsschuldnerin. Denn die Gesprächsreihe, die vom Fachschaftsrat Geschichte in Zusammenarbeit mit anderen Gruppen an der Hochschule durchgeführt wurde, stellt sich für den Fachschaftsrat Geschichte vgl. Beschluß des Senats vom 2. Oktober 1996 - 25 E 723/96 - angesichts ihres ebenfalls allgemeinpolitischen Inhalts nicht als zulässige Wahrnehmung der fachlichen Belange der Studierenden i.S.d. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG dar. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, daß die genannte Gesprächsreihe für Studierende der Geschichte von besonderem Interesse sein kann; sie ist jedoch hochschulrechtlich deshalb nicht als zulässige Wahrnehmung der fachlichen Belange der Mitglieder zu bewerten, weil die Aufgabenzuweisung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG nach dem Willen des Gesetzgebers und bei verfassungskonformer Auslegung auf hochschulpolitische Angelegenheiten beschränkt ist mit der Folge, daß die Studentenschaft auch bei der Wahrnehmung fachlicher Belange ihrer Mitglieder dem Verbot eines allgemeinpolitischen Mandats unterliegt vgl. Bender/Lindenberg-Wendler, in: Leuze/Bender, UG, § 71 RdNr. 9. Die Wahrnehmung fachspezifischer Interessen der Studierenden kann z.B. in Anregungen zum Lehrangebot der Hochschule oder Stellungnahmen zu Studien- oder Prüfungsordnungen bestehen. Eine inhaltlich-wertende Auseinandersetzung mit Gegenständen des Studienfaches, zu welcher der einzelne Studierende im Rahmen seines Studiums selbstverständlich berufen ist, ist jedoch von der Aufgabenzuweisung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG nicht erfaßt. Die Aufgabenzuweisung in § 41 Abs. 1 HRG, wonach die Studentenschaften für die Wahrnehmung hochschulpolitischer, kultureller und sozialer Belange der Studierenden zuständig sind, läßt eine landesrechtliche Aufgabenerweiterung bezüglich der Wahrnehmung allgemeinpolitischer Aufgaben nicht zu. Bei der Auslegung der Aufgabenzuweisungen in § 71 Abs. 2 Satz 2 UG sind deshalb einerseits die genannte rahmenrechtliche Vorgabe und andererseits die verfassungsrechtliche Vorgabe des Schutzes des Art. 2 Abs. 1 GG der Studierenden stets in der Weise zu beachten, daß die Wahrnehmung der in § 71 Abs. 2 Satz 2 UG zugewiesenen Aufgaben jedenfalls dort ihre Grenze findet, wo eindeutig allgemeinpolitisches Tätigwerden der Studentenschaften in Rede steht vgl. zur Problematik der Wahrnehmung kultureller Belange ebenso OVG NW, Urteil vom 30. August 1985 - 15 A 2809/83 -, OVGE 38, 157 (160). Die Einstufung einer Veranstaltung der Studentenschaft als eindeutig allgemeinpolitisch steht deshalb ihrer Bewertung als zulässige Wahrnehmung der fachlichen Belange der Mitglieder i.S.d. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG von vornherein entgegen. Zurecht weist der Vollstreckungsgläubiger in seiner Beschwerdeschrift insoweit darauf hin, daß andernfalls praktisch jede allgemeinpolitische Veranstaltung als Wahrnehmung der fachlichen Belange der Studierenden der Politologie, Soziologie oder Geschichte von der Aufgabenzuweisung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG erfaßt sein müßte. Stellt sich mithin die Veranstaltung der Gesprächsreihe nicht als zulässige Aufgabenwahrnehmung der Fachschaft Geschichte i.S.d. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG dar, so kann auch die Veröffentlichung des Interviews nicht gleichsam als Information und Werbung für diese Veranstaltung als zulässige Aufgabenwahrnehmung im Sinne der genannten Vorschrift verstanden werden. Daß das Interview keinem anderen der Vollstreckungsschuldnerin in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nrn. 4 bis 6 UG zugewiesenen Aufgabenbereich unterfällt, bedarf keiner weitergehenden Begründung. Im übrigen gelten die Ausführungen zu § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG hier in gleicher Weise. Die Veröffentlichung des Interviews mit F. D. ist auch nicht deshalb von der titulierten Unterlassungspflicht ausgenommen, weil es dazu dienen könnte, auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewußtsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz der Studierenden zu fördern (§ 71 Abs. 3 S. 1 UG). Wie der Senat in seinem Beschluß vom 6. September 1994 im einzelnen ausgeführt hat, enthält § 71 Abs. 3 Satz 1 UG keine normative Erweiterung des Aufgabenkreises der Studentenschaft gegenüber § 71 Abs. 2 UG. Vielmehr fließt das Postulat des § 71 Abs. 3 Satz 1 UG lediglich als Zielvorgabe im Sinne eines übergeordneten Leitmotivs in die Auslegung und Anwendung der der Studentenschaft zugewiesenen Aufgaben ein. Da vorliegend - wie dargelegt - eine Wahrnehmung der Aufgaben nach § 71 Abs. 2 Satz 2 UG nicht gegeben ist, kann auch die Zielvorgabe des § 71 Abs. 3 Satz 1 UG nicht bei der Auslegung einer der Studentenschaft zugewiesenen Aufgabe zur Anwendung kommen. Die Vollstreckungsschuldnerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich hier allein um die Wiedergabe eines Interviews und sie habe im Anschluß an das Impressum darauf hingewiesen, daß nicht alle Beiträge die Meinung der Redaktion wiedergäben. Denn es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Bewertung von Meinungen, sondern um die Wahrnehmung von Kompetenzen, die durch den gesetzlichen Aufgabenkatalog begrenzt sind. Da ein hochschulpolitischer Bezug vorliegend nicht zu erkennen ist, läßt sich auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe, die der beschließende Senat für die Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen entwickelt hat vgl. dazu Beschluß des Senats vom 6. Dezember 1995 - 25 E 1082/95 -, mit der erforderlichen Zweifelsfreiheit ein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht feststellen. Der Verstoß gegen das Unterlassungsverbot war auch schuldhaft, wie dies für § 890 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt wird. Die streitgegenständliche Veröffentlichung enthielt keinerlei hochschulpolitischen Bezug und es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich, die ein zumindest fahrlässiges Verhalten der verantwortlichen Vertreter der Vollstreckungsschuldnerin in Frage stellen könnten. Der Verstoß ist der Vollstreckungsschuldnerin auch zurechenbar, denn es handelt sich um eine Veröffentlichung im "Semesterspiegel", der von der Vollstreckungsschuldnerin finanziert wird und für dessen Inhalt sie daher rechtlich einzustehen hat. Zur Ahndung des festgestellten Verstoßes hält der Senat unter Berücksichtigung von dessen Bedeutung ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,-- DM für angemessen. Da der Schriftsatz des Vollstreckungsgläubigers vom 22. April 1997 keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, bedurfte es insoweit keiner erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs für die Vollstreckungsschuldnerin vor der Beschlußfassung durch den Senat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats in entsprechenden Fällen. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).