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Urteil

6 A 481/85

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1987:0716.6A481.85.00
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Tenor

Das Verfahren wird, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, eingestellt. Insowiet wird das angefochtene Urteil für unwirksam erklärt.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, eingestellt. Insowiet wird das angefochtene Urteil für unwirksam erklärt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t be s t a n d : Der am 1948 geborene Kläger befindet sich seit dem 1. September 1981 im vorzeitigen Ruhestand. Er ist seit dem 1983 verheiratet. Vom 21. bis 27. September sowie vom 29. September bis 13. Oktober 1982 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Klinikum der Universität . Am 21. Oktober 1982 nahm er an der Medizinischen Hochschule eine ambulante strahlentherapeutische Behandlung auf, die sicvh über einen längeren Zeitraum erstreckte und zu deren Durchführung er an den betreffenden Behandlungstagen jeweils von seinem Wohnort nach und zurück reiste. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1982 und 7. Januar 1983 beantragte der Kläger unter anderem, 1. zu den Aufwendungen für seine Fahrt von nach und zurück (1.270 km), 2. zu den Fahrtkosten einer Begleitperson auf der Strecke und zurück sowie deren Unterkunfts- und Verpflegungskostsen, 3. zu den Kosten für die Vergütung einer Begleitperson auf den Fahrten von nach und zurück (45,-- DM pro Tag), eine Behilfe zu gewähren. Mit diesen Anträgen legte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) u.a. eine ärztliche Bescheinigung der Universität , zwei Atteste des Facharztes für innere Krankheiten Dr. med. aus sowie eine Bescheinigung des Chefarztes der II. Medizinischen Abteilung des Kreiskrankenhauses Dr. med. vor. Nachdem das LBV dem Kläger bereits mit Zwischenbescheid vom 20. Dezember 1982 mitgeteilt hatte, daß die fraglichen Aufwendungen nicht beihilfefähig seien, erfolgte auch mit später ergangenen Beihilfebescheiden keine Erstattung. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreibern vom 15. April 1983 Widerspruch, den das LBV nach Einholung ergänzender Auskünfte des Kreiskrankenhauses und der Medizinischen Hochschule mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 1983 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger auf den Inhalt der mit seinen Anträgen vorgelegten Bescheinigungen verwiesen und vorgetragen: Seine jetzige Ehefrau habe ihn auf den mit dem eigenen Pkw durchgeführten Fahrten zur Medizinischen Hochschule und zurück begleitet. Hierfür habe er mit ihr eine Vergütung von 10,-- DM pro Stunde vereinbart. Der Zeitaufwand pro Behandlungstag betrage 4,5 Stunden. Auch bei der stationären Behandlung in sei aus ärztlicher Sicht ihre Anwesenheit angeraten gewesen. Die Behandlung in Ulm sei notwendig geworden, weil im Tumorzentrum kein kurzfristiger Termin zu bekommen gewesen sei. Darüber hinaus sei ihm bekannt gewesen, daß der seinerzeit noch in tätige Privatdozent Dr. ab 1. Januar 1983 als Chefarzt an das Kreiskrankenhaus kommen würde. Dadurch sei seine auch zukünftig erforderliche ärztliche Versorgung durch den Spezialisisten Dr. an seinem Wohnort gewährleistset. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des LBV, soweit sie dem Klagebegehren entgegenstehen, zu verpflichten, 1. seine - des Klägers - Kosten für die Aufwendungen einer Begleitperson für 72 Fahrten von nach und zurück (jeweils 45,-- DM), 2. seine Aufwendungen für die Fahrt von nach und zurück (1.270 km), 3. die Aufwendungen für eine Begleitperson für die Fahrt von nach und zurück sowie für deren Unterkunft und Verpflegung in als beihilfefähig anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: die eigenen Fahrtkosten des Klägers sowie die Aufwendungen für eine Begleitperson anläßlich der medizinischen Behandlung in seien nicht beihilfefähig. Bei auswärtigen Behandlungen könnten Beförderungskosten dann nicht berücksichtigt werden, wenn nach objektiven Maßstäben eine Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht am Aufenthaltsort des Erkrankten oder in der näheren Umgebung dieses Orts möglich sei. Die Medizinische Hochschule habe auf Anfrage mitgeteilt, daß der Kläger in der Zeit vom 5. bis 13. Oktober 1982 in hätte behandelt werden können. Daher sei die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts im Klinikum der Universität nicht gegeben gewesen. Es könne auch nicht davon ausgegangen serden, daß hierbei die Begleitung des Klägers durch eine Vertraute Person erforderlich gewesen sei. Denn die Krankenanstalten der Bundesrepublik seien verpflichtet, bei stationärer Behandlung eine ausreichende Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Die Kosten, die der Kläger hinsichtlich seiner Begleitung auf den Fahrten von nach und zurück geltend mache, seien ebenfalls nicht beihilfefähig. Gemäß § 4 Nr. 3 BVO seien bei notwendiger ambulanter Behandlung außerhalb des Wohnortes nur eventuell entstandene Aufwendungen für die Unterkunft einer notwendigen Begleitperson beihilfefähig. Übernachtungen hätten während der gesamten Dauer der Behandlung jedoch nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zu. Die Kosten für die Entlohnung einer Begleitperson für 72 Fahrten nach seien nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Begleitperson seien nur nach Maßgabe des § 4 Nr. 3 Satz 2, Satz 1und des § 4 Nr. 11 BVO zu berücksichtigen. Die dort genannten Voraussetzungen seien nicht gegeben. Dem könne der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß er durch die Benutzung des eigenen Fahrzeuges und die Inanspruchnahme einer Begleitperson die Kosten für den sehr viel teureren Transport mit einem Krankenfahrzeug erspart habe. Nur solche Aufwendungen seien beihilfefähig, die tatsächlich entstanden seien. Daher könnten ersparte Aufwendungen nicht dazu führen, daß tatsächlich entstandene Kosten „per Verrechnung“ als beihilfefähig anzuerkennen seien. Die streitigen Aufwendungen, die mit der Krankenhausbehandlung des Klägers in in Zusammenhang stünden, seien ebenfalls nicht beihilfefähig. Denn der Kläger habe die Notwendigkeit der auswärtigen Behandlung nicht nachgewiesen. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß die Krankenbehandlung nur im Klinikum der Universität und nicht mit denselben Erfolgsaussichten oder jedenfalls ohne wesentlichen Nachteil auch in einem näher zum Wohnort des Klägers gelegegen Krankenhaus hätte durchgeführt werden knnen. Zwar könne davon ausgeangen werden, daß der seinerzeit noch als Oberarzt am Klinikum der Universität tätige Dr. das Vertrauen des Klägers genossen habe. Die Erstattungsfjähigkeit erhöhter Beförderungskosten setze indessen voraus, daß infolge außergewöhnlicher Umstände ohne ein solches Vertrauensverhältnis die Aussicht auf den Erfolg der Behandlung ernstlich infrage gestellt wäre. Hiervon könne im Fall des Klägers keine Rede sein. Auch die Kosten, die der Aufenthalt der Begleitperson in während der Behandlung verursacht habe, seien nicht beihilfefähig. Es fehle insoweit an einem entsprechenden Erstattungstatbestand in den Beihilfevorschriften. Daß es sich ausnahmsweise um notwendige Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO handeln könnte, weil wegen der besonderen Umstände der Erkrankung des Klägers die übliche Pflege und Betreuung, wie sie das Klinikum allgemein gewähre, nicht ausreichend und die zusätzliche Betreuung durch eine Begleitperson unabdingbar gewesen sei, könne nicht angenommen werden. Ein über die Regelungen der Beihilfenverordnung hinausgehender, auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützter Anspruch auf Beiilfe stehe dem Kläger nicht zu. Gegen diese Entsc heidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Fahrtkosten des Klägers, die aus Anlaß seiner stationären Behandlung im Klinikum der Universität entsanden sind, in Höhe derjenigen Fahrtkosten als beihilfefähig anerkannt, die entstanden wären, wenn der Kläger die stationäre Behandlung in hätte durchführen lassen. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit, als es sich auf die Gewährung von Beihilfe zu der Fahrt des Klägers von nach und zurück (1.270 km) bezog, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung der im übrigen aufrechterhaltenen Berufung trägt der Kläger vor: Das angefochtene Urteil sei nicht frei von Rechtsfehlern. Bei den geltend gemachten Kosten für die Begleitperson, die auf den Fahrten von nach und zurück seinen Pkw gefahren habe, handele es sich um beihilfefähige Beförderungskosten im Sinne des § 4 Nr. 11 Satz 1 BVO. § 4 Nr. 11 Satz 3 BVO führe nicht zu einem Ausschluß des Beihilfeanspruchs. Mit der einschränkenden Bestimmung, daß die Zahl der beförderten Personen nicht zu einer erhöhten Fahrkostenersatzfrorderung des Beihilfeberechtigten führen solle, könne allenfalls gemeint sein, daß tatsächlich nicht angefallene Fahrtkosten auch nicht in Ansatz gebracht werden dürften. Anders sei jedoch der Fall zu beurteilen, in dem durch die Notwendigkeit, einen Fahrer zue ntlohnen, eine tatsächliche Erhöhung der Beförderungskosten eintrete. Würde man § 4 Nr. 11 Satz 3 BVO anders interpretieren, so wäre jeder Beamte, der in seinem Bekannten- und Verwandtenkreis niemanden habe, der ihn auf den Fahrten zum Arzt unentgeltlich begleite, ausschließlich auf die Beförderung mit einem Krankentransportfahrzeug angewiesen. Dies würde aber bedeuten, daß dem Dienstherrn erhebliche Mehrkosten aufgebürdet würden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag, soweit es sich auf die Positionen 1. und 3. bezieht, zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuwesien. Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbrignen sowie auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die er für zutreffend hält. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dees beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen zu 1. und 3. - nur diese bilden, nachdem das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu 2. von den Beteilgiten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, den Gegenstand des Berufungsverfahrens - zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß zu den Fahrtkosten seiner jetzigen Ehefrau, die aus Anlaß seines Krankenhausaufenthalts in entstanden sind, eine Beihilfe gewährt wird. Aus den Angaben des Klägers im Vorverfahren geht hervor, daß er selbst mit dem eigenen Pkw von nach gefahren ist. Dagegen hat seine jetzige Ehefrau die Fahrten mit der Deutschen Bundesbahn ausgeführt: Beihilfe wird zu den hierdurch verursachten Kosten in Höhe von 145,-- DM begehrt. Dies ist jedoch nach den Bestimmungen der Beihilfenverordnung ausgeschlossen. Nach § 4 Nr. 11 Satz 1 BVO sind nur die notwenidgen Beförderungskosten des erkrankten Beamten selbst sowie einer „Begleitperson“ beihilfefähig. Die letzgenannte Eigenschaft hat die jetzige Ehefrau des Klägers nicht gehabt, als sie die fraglichen Fahrten durchführte. Darauf, ob sie während ihres Aufenthalts in „Begleitperson“ im Sinne der Beihilfenverordnung gewesen ist, kommt es nicht an. § 4 Nr. 11 Satz 1 BVO läßt keine andere Auslegung zu als die, daß die im Einzelfall entstandenen Beförderungskosten nur dann beihilfefähig sind, wenn der erkrankte Beamte während des Beförderungsvorgangs von der betreffenden Person tatsächlich begleitet worden ist. Diest ist nach den eigenen Angaben des Klägers nicht geschehen. Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch insoweit, als sie sich auf die Gewährung von Beihilfe zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten der jetzigen Ehefrau des Klägers äwhrend ihres Aufenthalts in bezieht. Die Erstattung derartiger aufwendungen sieht die Beihilfenverordnung ebenfalls nicht vor. § 4 Nr. 3 BVO beschränkt dieErstattungsfähigkeit von Unterkunftskosten einer notwendigen Begleitperson auf diejenigen Fälle, in denen eine notwendige ambulante Behandlung an einem anderen Ort als dem Wohnort des Beamten durchgeführt werden muß. Dies trifft auf den Fall des Klägers, der in stationär ärztlich versorgt worden ist, nicht zu. An dem Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage scheitert der Klageanspruch auch insoweit, als er sich auf die Kosten von 45,-- DM für jede ambulante strahlentherapeutische Behandlung an der Medinischen Hochschule bezieht. Bei dem Betrag von 45,-- DM handelt es sich nach der eigenen Darlegung des Klägers um ein Entgelt für den Zeitaufwand der Begleitperson sowie dafür, daß sie auf der Strecke seinen Pkwgeführt hat. Eine solche Vergütung für erbrachte Dienstleistungen hat der Verordnungsgeber nicht als beihilfefähig anerkannt. Darüber hianus hat er in § 4 Nr. 11 Satz 2 2. Halbsatz BVO zum Ausdruck gebracht, daß keine Erhöhung der beihilfefähigen Beförderungskosten des Beamten eintritt, wen in dem zur Beförderung benutzten Pkw eine notwendige Begleitperson mitfährt. Mithin ist die Weigerung des LBV, dem Kläger eine Beihilfe zu gewähren, auch insoweit rechtmäßig. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG). Durch den Umstand, daß die im vorliegenden Verfahren streitigen Kkosten nicht zum Kreis der nach § 4 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gehören, ist die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt. Die Beihilfe ist ihrer Zweckbestimmung nach lediglich eine ergänzende Hilfeleistung neben der zumutbaren Selbstversorgung des Beamten. Mit diesem Wesen ist die Entscheidung des Verordnungsgebers, Kosten und Vergütungen der vorliegend zu beurteilenden Art nicht in den Katalog der Beihilfetatbestände aufzunehmen, zu vereinbaren. Dem steht der - in der Berufungsbegründung hervorgehobene - Gesichtspunkt, daß durch die Inanspruchnahme einer Begtleitperson auf den zahlreichen Fahrten des Klägers von nach und zurück möglicherweise wesentlich höhere Krankentransportkosten vermieden worden sind, nicht entgegen. Aus § 85 LBG läßt sich kein Rechtssatz des Inhalts ableiten, daß Aufwendungen, die dem Grunde (und nicht lediglich der Höhe) nach nicht beihilfefähig sind, vom Dienstherrn teilweise getragen werden müssen, wenn durch sie andere Aufwendungen, die ansonsten notwendige angefallen wären, erspart worden sind. Ist die Begrenzung des Katalogs der Beihilfetatbestände - wie im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden, so kann auch der Gesichtspunkte der „ersparten Aufwendungen“ keinen Beihilfeanspruch begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten des Verfahrens dem Kläger in vollem Umfang zur Last. Zwar ist die teilweise Erledigung des Verfahrens dadurch herbeigeführt worden daß der Beklagte - nadch einem rechtlichen Hinweis des Senats - einen Teil der vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten als beihilfefähig anerkannt hat. Der Erstattungsbetrag, der sich hieraus ergibt, ist jedoch im Verhältnis zum Wert des übrigen Streitgegenstandes derart gering, daß es - entsprechend dem Rechtsgedanken in § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO - gerechtfertigt ist, das teilweise Nachgeben des Beklagten bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt zulassen. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).