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Urteil

7 K 2150/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0310.7K2150.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 01.01.1949 geborene Kläger stand bis zum 31.03.2014 als Richter auf Lebenszeit (zuletzt Besoldungsgruppe: R 3) im Dienst des beklagten Landes; sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. In der Vergangenheit waren bei ihm bestehende Sehfehler (Myopie, Presbyopie und Astigmatismus) mittels ärztlich verordneter Brillen (u.a. Gleitsichtbrillen) korrigiert worden. Im Jahre 2014 wurde beim Kläger grauer Star (Katarakt) beidseits diagnostiziert. Wegen Fortschritts der Erkrankung wurde dem Kläger am 00.02.2015 eine Operation angeraten. Zwar kam nach Einschätzung seines behandelnden Augenarztes zunächst noch eine Brillenversorgung in Betracht; es könne aber sein, dass er wegen einer erforderlich werdenden Staroperation nicht lange diese Brille nutzen könne. Anlässlich des nächsten Vorstellungstermins am 00.04.2015 wurde der Kläger über die Vor- und Nachteile der Verwendung monofokaler und multifokaler Linsen aufgeklärt. Monofokale Linsen korrigierten lediglich die Fernsicht, machten aber das Tragen einer Lesebrille erforderlich. Multifokale Linsen wiesen gegenüber Monofokallinsen Schwächen bei dem Kontrastsehen oder Blendungen in der Nacht auf. Dafür werde mittels dieser Linsen Fernsehen und Nahsehen korrigiert und so größtmögliche Brillenfreiheit gewährt. Beim Kläger, der nicht viel Auto fahre, stehe im Vordergrund, möglichst Brillenfreiheit zu erreichen; er habe sich daher für Multifokallinsen entschieden. Für sehr kleine Dinge bleibe ggf. eine Sehhilfe erforderlich oder eine anschließende Laser-Korrektur. Mit Schreiben vom 04.05.2015 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle des Beklagten unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Firma B. C. GbR vom 10.04.2015 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.119,56 € und eines Schreibens von „i.V. Dr. U. “ vom 14.04.2015 in dem ein deutliches Katarakt an beiden Augen mit konsekutiver Visusminderung beiderseits auf 0,5 angegeben war, die Kostenübernahme für die geplante Kataraktoperation mit Implantation einer Intraokularlinse an beiden Augen. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass „zur optimalen Rehabilitation die Implantation einer trifokalen Intraokularlinse am rechten Auge und einer torischen Trifokallinse am linken Auge empfehlenswert“ sei. Hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2015 dem Kläger mit, dass nur die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig seien. Aus medizinischen Gründen sei die Implantation sphärischer Linsen (d.h. Monofokallinsen) im Rahmen von Kataraktoperationen üblich und beihilfefähig. Die Implantation asphärischer Mulitfokallinsen hingegen nicht; sie gehe über das Maß der medizinischen Notwendigkeit hinaus und sei daher nicht beihilfefähig. Am 00.06.2015 erfolgte für das linke Auge die Operation, bei der die natürliche Linse durch eine torische Trifokallinse ersetzt wurde. Am 00.06.2015 wurde beim rechten Auge eine entsprechende Operation durchgeführt, wobei eine Trifokallinse ohne torische Ausführung erfolgte, weil die Hornhaut nicht so stark verkrümmt war. Der Kläger beantragte mit Beihilfeantrag vom 02.07.2015 die Gewährung einer Beihilfe u.a. für die Rechnung des B. vom 09.06.2015 über 2.274,57 € betreffend die Operation vom 00.06.2015 und den Einsatz einer Trifokal torischen Linse (hierfür: 995,10 €). Mit Bescheid vom 17.07.2015 gewährte die Beihilfestelle für die Behandlungsrechnung eine Beihilfe, wobei der beihilfefähige Betrag im Bescheid mit 1.579,47 € angegeben wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kosten für die eingesetzte Linse seien auf einen Pauschalbetrag für eine Standardlinse (200,00 €) zu senken. Tatsächlich wurden versehentlich 300,00 € für die Standardlinse berücksichtigt. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 17.07.2015 mit Schreiben vom 27.07.2015 Widerspruch ein und machte geltend, die Kosten für die Multifokallinse seien in vollem Umfang beihilfefähig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW seien die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Beseitigung oder zum Ausgleich von angeborenen oder erworbenen Körperschäden beihilfefähig. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der am linken Auge eingesetzten torischen Multifokallinse gegeben. Die Beklagte habe lediglich die Aufwendungen für eine „Standard-Monofokallinse“ als beihilfefähig berücksichtigt. Mehrkosten für eine torische (statt sphärische) Linse und Multifokallinse an Stelle von Monofokallinse seien nicht anerkannt worden. Der Einsatz der torischen Linse sei erfolgt, wegen Katarakt und Astigmatismus. Um den Brechungsfehler des Auges auszugleichen sei eine torische Linse erforderlich. Nach seinen Informationen sei danach jedenfalls ein Betrag für eine torische Monofokallinse (ca. 490 €) zu berücksichtigen (ähnlich einem Brillenglas mit zylindrischem Schliff). Es sei nicht nachvollziehbar, dass nicht auch die Mehrkosten für eine Multifokallinse berücksichtigt würde; ansonsten sei (bei Verwendung einer Monofokallinse) wegen des Sehfehlers noch eine Brille zusätzlich erforderlich. Bei anderen Beihilfeberechtigten seien zudem gleichfalls Multifokallinsen als beihilfefähig anerkannt worden. Ob Aufwendungen notwendig seien, sei in der Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes zu prüfen. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Kosten für Trifokallinsen unangemessen fänden, seien nicht bekannt. Mit weiterem Antrag vom 16.08.2015 beantragte der Kläger eine Beihilfe u.a. für die Behandlungsrechnung des B. vom 14.07.2015 über einen Betrag in Höhe von 2.069,08 €, wovon 802,50 € für eine Trifokale Linse (beim rechten Auge) veranschlagt wurden. Mit Bescheid vom 26.08.2015 gewährte die Beklagte eine Beihilfe, wobei für die streitbefangene Rechnung eine Kürzung des beihilfefähigen Betrages auf 1.466,58 € erfolgte und erneut ausgeführt wurde, dass lediglich Kosten für eine Standard-Monofokal-Linse in Höhe von 200,00 € berücksichtigt worden seien. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 26.08.2015 mit Schreiben vom 05.09.2015 Widerspruch ein und nahm auf die bisherigen Ausführungen Bezug. Ferner gab er an, die Kosten für eine Monofokallinsen hätten auch bei schlichter Ausführung 267,00 € betragen und nicht lediglich 200,00 €. Anders als in einem ähnlich gelagerten Fall, der beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden worden sei, habe er sich nicht für das teuerste Produkt entschieden; in anderen Augenzentren seien die Kosten von multifokale Intraokularlinsen mit 1.050 € bzw. in der torischen Version mit 1.250 € zu veranschlagen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.2010 – 3 A 747/08 - , Rn. 35 f. zur Notwendigkeit, Rn. 42 zum Beurteilungsspielraum und Rn. 52 zu teureren Kosten für Speziallinsen). Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2015 wies das beklagte Land den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, nur notwendige Behandlungskosten seien beihilfefähig. Die Implantation asphärischer Multifokallinsen sei über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgegangen. Durch die trifokale (torische) Linse werde u.U. das Tragen einer Sehhilfe nicht mehr notwendig. Dieser für den Patienten angenehme Umstand mache die Linsenwahl noch nicht notwendig. Sollten die Kosten für Standardlinsen nachweisbar höher sein, als der berücksichtigte Betrag (200,00 €) könne eine Nachberechnung auch ohne Klageerhebung erfolgen. Im Bescheid vom 17.07.2015 seien zudem versehentlich bereits 300,00 € für eine Linse berücksichtigt worden. Auf die Rückforderung der zuviel gezahlten Beihilfe werde verzichtet. Der Kläger machte mit Schreiben vom 05.11.2015 geltend, die Kosten von 267,00 € für eine Monofokallinse könne er nicht näher belegen. Die Beklagte möge beim Hersteller Nachfrage halten, wenn sie seine Angaben bezweifle. Hierauf nahm die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2015 eine Nachberechnung betreffend den Bescheid vom 26.08.2015 vor und gewährte eine weitere Beihilfe in Höhe von 46,90 € (wobei an Stelle von 200,00 € nunmehr 267,00 € für die Linse im rechten Auge berücksichtigt wurden). Der Kläger hat am 29.11.2015 Klage erhoben. Er trägt vor, für die Linse im linken Auge hätte eine weitere Beihilfe in Höhe von 486,57 € gewährt werden müssen (995,10 € abzüglich berücksichtigter 300,00 € x 70/100). Für die Trifokallinse im rechten Auge hätten 374,85 € zusätzlich gewährt werden müssen (802,50 € abzüglich nunmehr berücksichtigter 267,00 € x 70/100). Insgesamt stehe ihm danach eine weitere Beihilfe in Höhe von 861,42 € zu. Hinsichtlich des Ausgleichs mittels torischer Linse (linkes Auge) habe die Hornhautverkrümmung ausgeglichen werden sollen; hierauf sei die Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht eingegangen. Für beide Augen seien asphärische Linsen zu berücksichtigen; solche Linsen hätten optische Vorteile z.B. beim Autofahren in der Nacht und förderten die bessere Kontrastwahrnehmung. Die von ihm verwendeten Linsen würden ausschließlich seine Sehfehler ausgleichen und seien keine bloßen Luxusausführungen. Die fiktiven Kosten für eine Standard-Monofokallinse hätten 250,00 € je Auge betragen; bei einer torischen Monofokallinse seien 450,00 € erforderlich; jeweils zuzüglich 7% MWSt. (also 267,50 € für Standard; bzw. 481,50 € für torische Monofokal). Der Kläger legt eine ergänzende Bescheinigung des B. vom 16.12.2015 vor; danach sei die Kataraktoperation medizinisch erforderlich gewesen. Zur Behandlung der Myopie, des Astigmatismus und der Presbyopie seien eine trifokale Intraokularlinse und eine torische Trifokallinse erforderlich gewesen. Beim Einsatz von monofokalen Standardintraokularlinsen wäre postoperativ der Patient weiterhin myop, astigmat und presbiop geblieben. Der Kläger ist der Auffassung, der Einsatz künstliche Linsen sei bei ihm wegen der Katarakte zweifellos erforderlich gewesen. Es mache aber keinen Sinn die natürlichen Linsen durch solche zu ersetzen, die alle Brechungsfehler weiter enthielten. Soweit durch den Einsatz der Linsen hier zugleich alle drei Brechungsfehler ausgeglichen würden und höhere Kosten entstanden seien, sei dies allenfalls eine Frage der Angemessenheit, nicht aber der Notwendigkeit der Therapie. Auch unter dem Gesichtspunkt der sozialen Stellung sei der von ihm betriebene Aufwand keineswegs unüblich. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 17.07.2015, 26.08.2015 (unter Berücksichtigung der Nachbewilligung vom 09.11.2015) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von 861,42 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt es auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie in dem Widerspruchsbescheid Bezug und trägt ergänzend vor, die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Maßnahmen müsse der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Vorliegend seien die vom Kläger begehrten trifokalen (torischen) Linsen nicht notwendig gewesen; es handele sich um eine nützliche Sonderausstattung; nicht jedoch um ein notwendiges Hilfsmittel, das zur Behandlung der vorliegenden Erkrankungen notwendig sei. Auch aus dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 00.04.2015 ergebe sich die Notwendigkeit der besonderen Ausführung der künstlichen Linsen nicht. Es werde dort lediglich eine Empfehlung für trifokal (torische) Linsen ausgesprochen. Hieran würden auch allgemeine Ausführungen zu verschiedenen Linsenmodellen im Internet nichts ändern, die die Firma mache. Der Kläger habe sich einer Katarakt-Operation an beiden Augen unterzogen. Die Standardoperation sei hierbei die Implantation einer sphärischen Linse (Standard-Monofokal-Linse). Sinn und Zweck der Operation sei die Beseitigung der Linsentrübung. Daher reiche die Versorgung mit Monofokallinsen. Mittels torischer Multifokallinsen werde zusätzlich eine Hornhautverkrümmung ausgeglichen und Kurz- bzw. Weitsichtigkeit korrigiert. Das Tragen einer Brille werde hierdurch meist entbehrlich. Auch wenn dies für den Kläger angenehm sei, mache es die Speziallinsen nicht erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt „ersparter Aufwendungen“ könne der Kläger keinen weiteren Beihilfeanspruch begründen (vgl. OVG NRW, Urt. Vom 16.07.1987 – 6 A 481/85 -, und 19.08.1988 – 6 A 2742/86 -). Nunmehr bescheinige der behandelnde Arzt mit Schreiben vom 16.12.2015 demgegenüber die Erforderlichkeit der verwendeten Linsen. Vor diesem Hintergrund hat das beklagte Land zunächst angeboten, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen; stattdessen ist aber ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Mit Beschluss vom 05.10.2016 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2015 (einschließlich der Nachbewilligung vom 09.11.2015) sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen hinsichtlich der erfolgten Linsenversorgung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 861,42 € wegen der Versorgung mit speziellen Linsen (hiervon 374,85 € bezüglich der Rechnung vom 14.07.2015 und 486,57 € bezüglich der Rechnung vom 09.06.2015). Denn es bestand lediglich ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen in Höhe der Kosten, die bei einer Versorgung mit Monofokallinsen angefallen wären. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch richtet sich grundsätzlich nach § 77 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in Verbindung mit den hierauf beruhenden beihilferechtlichen Regelungen. Der behauptete Anspruch findet in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in Verbindung mit § 77 Abs. 3 LBG keine Stütze. Nach dieser Grundregel sind in Krankheitsfällen unter anderem zur Widererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Ob Aufwendungen notwendig sind, richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Der Dienstherr ist nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Kosten für lediglich nützliche, aber medizinisch nicht gebotene Maßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst zahlen. Vgl. etwa: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 129/07 -, juris; und Urteil vom 28. Mai 2008 – 2 C 24.07 -, ZBR 2009, 41f; Bundesverfassungs-gericht, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 233; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2010, § 3 BVO Bl. 38 Erl.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das beklagte Land zu Recht eine Beihilfefähigkeit zu Aufwendungen für die Implantation von Multifolkallinsen (bzw. trifokal-torischer Linse und trifokaler Linse) anlässlich der Katarakt-Operationen beim Kläger verneint. Eine medizinische Notwendigkeit für diese Operationsmaßnahme lässt sich im Falle des Klägers nicht feststellen. Angesichts der Katarakte (bzw. Erkrankung an Grauem Star) war unstreitig eine Augenoperation zur Beseitigung der Trübung der Augen medizinisch indiziert, wobei die Implantation von Intraokularlinsen erforderlich wurde. Der graue Star hatte das bloße Anfangsstadium überschritten. Aus diesem Grund hat die Beihilfestelle auch die Abrechnungen der Augenoperationen (abgesehen von der Linsenwahl) als beihilfefähig akzeptiert. Dementsprechend hat auch der behandelnde Arzt Dr. U. im Schreiben vom 00.04.2015 eine Visusminderung von 0,5 beidseits diagnostiziert und damit die Erforderlichkeit der Augenoperationen bestätigt; hinsichtlich der Wahl der Linsen beließ er es in diesem Schreiben aber bei einer bloßen Empfehlung von Trifokallinsen zur "optimalen optischen Rehabilitation". Eine weitergehende in bestimmten Situationen als vorteilhaft empfundene Linsenversorgung, mit derartigen Sonderlinsen, die nicht nur die Trübung der Augen beseitigen sollen, sondern auch weitere Sehfehler ausgleichen sollen, war danach nicht notwendig im Sinne einer "Unerlässlichkeit". Vgl. VG Münster, Urteil vom 06.01.2015 - 5 K 1816/14 - Rn. 19 f. zu Notwendigkeit im Sinne von Unerlässlichkeit: (z.B. zu verneinen, wenn Kontaktlinsen an Stelle einer Brille begehrt werden, eine Brillenversorgung aber ausreichend wäre); VG Köln, 10.11.2016 - 1 K 3094/16 - , juris Rn. 36 (Notwendigkeit von Katarakt-OP mittels Femto-Laser zur Beseitigung der Augentrübung /im Gegensatz zu Brechkraftverändernden Operationen, die Brillen oder Kontaktlinsen ersetzen); VG München, Urteil vom 08.12.2016 - M 17 K 16.483 -, juris Rn. 28: Katarakt-Operation zur Beseitigung der Augentrübung der Linse notwendig (Wahl des Femto-Laser sei eine Frage der Angemessenheit); zur Notwendigkeit oder nur nützlicher Behandlungen auch: BayVGH, Urt. vom 14.05.2014 - 14 ZB 13.2658 -, juris, Rn. 8 f., 10. Dass sich nur mit Hilfe der im Schreiben vom 00.04.2015 benannten Linsenversorgung die diagnostizierte Kataraktproblematik behandeln ließ oder zumindest eindeutige Behandlungsvorteile durch diese Linsen gegeben seien, lässt sich hingegen objektiv nicht feststellen. Das Gericht folgt insoweit den nachvollziehbar dargelegten Ausführungen im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Danach besteht weder im Regelfall noch im konkreten Fall des Klägers eine absolute medizinische Notwendigkeit oder ein klarer Vorteil von Mehrstärkenlinsen mit zusätzlicher Korrektur von Altersweitsichtigkeit im Vergleich zu den bewährten Einstärkenlinsen (Monofokallinsen). Mit letzteren Linsen wird zwar keine weitgehende Brillenfreiheit erzielt. Sie besitzen aber eine bessere Abbildungsqualität gegenüber Multifokallinsen und sind diesen hinsichtlich Kontrastschärfe, Lichtausbeute und Dämmerungssehen überlegen. Auch hierauf war der Kläger von seinem behandelnden Arzt bereits vor dem Operationseingriff mehrfach hingewiesen worden (schlechteres Kontraststehen, Blendung in der Nacht) hatte sich aber für "größtmögliche Brillenfreiheit" entschieden. Soweit der behandelnde Arzt im Nachhinein mit Schreiben vom 00.12.2015 auch die medizinische Erforderlichkeit der verwendeten Sonderlinsen postuliert, kann dem nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund des Schreibens vom 00.04.2015 kann die nachträgliche Stellungnahme nur dahingehend verstanden werden, dass ansonsten der Kläger postoperativ myop, astigmat und/oder presbiop geblieben wäre. Demnach hält der behandelnde Arzt die Beseitigung der übrigen Brechungs- bzw. Sehfehler mittels Sonderlinsen für sinnvoll bzw. empfehlenswert, weil nur so alle Sehfehler auszugleichen seien. Dies besagt aber nicht, dass eine solche Linsenversorgung alternativlos war oder generell überlegen gewesen wäre. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass unabhängig von der gewählten Linsenversorgung aufgrund der Notwendigkeit einer Kataraktoperation auch eine - wie auch immer geartete - Linsenversorgung jedenfalls auch erforderlich war, rechtfertigt dies keine für ihn günstigere Einschätzung. Denn die von ihm gewählte Linsenversorgung - trotz einer alternativ möglichen und langjährig bewährten Standardversorgung bei Kataraktoperationen mit Monofokalinsen - war mit deutlich höheren Kosten verbunden und danach beihilferechtlich nicht angemessen. Der vom Kläger erwartete Zusatznutzen (weitgehender Brillenfreiheit), der abgesehen von geringen Sehschwächen im Nahbereich weitgehend mit der Operation erreicht wurde, ist von ihm selbst zu tragen. Nach welchem Umfang Kosten für die Angemessenheit der Linsenversorgung zu bestimmen ist, lässt sich durch Rückgriff auf den rechtlichen Charakter der Beihilfe verdeutlichen. Die Beihilfe ergänzt die Besoldung und Versorgung bezüglich derjenigen auf den Beamten und seine Familie zukommenden notwendigen Lebensbedürfnisse, die wegen ihrer Unvorhersehbarkeit nicht mit der Besoldung und Versorgung generell und in vollem Umfang im Voraus abgedeckt werden können. Nach dem Alimentationsgrundsatz ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie angemessen zu alimentieren und ihm den Lebensunterhalt nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, juris Rn. 31 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dementsprechend soll durch die Beihilfegewährung unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegedürftigkeit ein angemessener Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie sichergestellt werden. Hieraus lässt sich hingegen kein Anspruch herleiten, mittels Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und Beihilfeleistungen in Krankheitsfällen die anfallenden Kosten vollständig decken zu können. Ausreichend und angemessen ist danach aufgrund der Zielsetzung der Beihilfegewährung, wenn für den Beamten im Krankheitsfall eine medizinische Versorgung sichergestellt ist, die sich auf das medizinisch Gebotene beschränkt, d.h. eine medizinisch zweckmäßige, erfolgsversprechende und ausreichende Versorgung muss gewährleistet sein. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass als Standardversorgung eine deutlich günstigere Alternative, insbesondere mittels Monofokallinsen verfügbar gewesen wäre. Den vom Kläger beigebrachten Attesten lässt sich nicht entnehmen, dass ein medizinischer Sonderfall vorgelegen hätte, wonach z.B. aufgrund Brillenunverträglichkeit eine Linsenversorgung mit Multifokallinsen eindeutig vorzugswürdig (weitgehend alternativlos) gewesen wäre. Vgl. zu Standardversorgung mit Monofokallinsen auch aus dem Bereich der Sozialgerichtlichen Rechtsprechung: LSG NRW, Urteil vom 20.04.2016 - L 1 KR 363/15 -, juris Rn. 32, 34 ff.; SG B1. , Urteil vom 20.08.2013 - S 13 KR 182/11 -, juris Rn. 31, 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2014 - L 1 KR 2864/13 -, juris Rn. 22 zu standardmäßiger monofokallinsen-Versorgung und Zusatznutzen durch hochwertigere Multifokallinsen. Der Kläger kann auch nicht vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit (zuletzt: R3) mit Erfolg reklamieren, die von ihm gewählte Linsenversorgung sei quasi amtsangemessen. Die Angemessenheit getätigter Aufwendungen ist nicht anhand eines Vergleichs ausschließlich innerhalb der Gruppe der Beamten/Richter der gleichen Besoldungsgruppe vorzunehmen; eine Vergleichbarkeit muss sich vielmehr nach gröberen Maßstäben richten. Zudem darf sich der Dienstherr bei der Beihilfegewährung unter Beachtung seiner Fürsorgepflicht auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Für die Angemessenheit der ergänzenden Beihilfe kommt es auf ein traditionelles Anspruchsniveau der Beamtenschaft nicht an, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -; dem folgend auch: BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 129.07 -, juris Rn. 9. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls kein Anspruch für Aufwendungen, die vom Kostenniveau deutlich über die einer Standardversorgung hinausgehen (hier: ca. 800-1000,00 € für Multifokallinsen / gegenüber 200-300,00 € für Monofokallinsen). Es ist auch nicht ersichtlich, dass unter Fürsorgegesichtspunkten eine andere Betrachtung geboten wäre. Dass es dem Kläger angesichts eines Fehlbetrages von 867,00 € nicht zumutbar ist, diesen Differenzbetrag selbst aufzubringen bzw. aufzufangen, ist angesichts seiner Pension / Besoldungsgruppe R 3 nicht ersichtlich. Vgl. zur Zumutbarkeit: VG Köln, Urt. vom 15.11.2011 - 19 K 4365/10 -, juris Rn. 40 (für R 2 Besoldungsgruppe und Betrag in Höhe von ca. 600 € Beihilfe bzw. 1.200 € Eigenanteil an Hörgerät). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe, jedenfalls für die Kosten einer torischen Monofokallinse beim linken Auge. Auch diese Mehrkosten beruhen ausweislich des Sachverständigengutachtens im Wesentlichen auf der Entscheidung zugunsten von Multifokallinsen. Bei dem Sehfehler des Klägers wäre danach im Falle einer Monofokallinsenversorgung nicht zwangsläufig eine torische Monofokallinse erforderlich geworden. Da die Kosten für eine torische Monofokallinse bei ca. 450,00 € liegen sollen, wären auch insoweit deutliche höhere Kosten angefallen, als bei einer Standardlinsenversorgung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.