Urteil
6 A 1862/88
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1991:0117.6A1862.88.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Durch Bescheid vom 22. April 1985 beurlaubte der Regierungspräsident (RP) die Klägerin auf deren Antrag gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (SUr1V) für eine Tätigkeit als Geschäftsführerin der Frauenvereinigung bei der Bundesgeschäftsstelle der CDU in Bonn für die Zeit vom 1. August 1985 bis zum 31. Januar 1986 unter Fortfall der Dienstbezüge aus dem Schuldienst. Mit Schreiben vom 25. April 1985 erbat die Klägerin für die Zeit ihrer Beurlaubung eine Gewährleistungsentscheidung. Diesen Antrag legte der RP dem Kultusminister für das Land Nordrhein-Westfalen (NW) zur Entscheidung vor. Der Kultusminister wies den RP durch Erlaß vom 1. Juli 1985 darauf hin, daß er die Zeit der Beurlaubung als öffentlichen Belangen dienend anerkenne, für die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung jedoch Erstattungszusagen der CDU-Frauenvereinigung erforderlich seien. Daraufhin teilte der RP der Klägerin unter dem 11. Juli 1985 mit, hinsichtlich der Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung könne der Kultusminister noch nicht abschließend entscheiden, vielmehr werde die Erstattungszusage benötigt, die Zahlung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzuwendungen sowie im Falle des unversorgten Ausscheidens der Lehrkraft sowohl die auf die Beurlaubungszeit entfallenden Nachsicherungsbeiträge zur Rentenversicherung als auch alle Mehrkosten, die infolge der Beurlaubung bei einer Nachversicherung der beim Land von Frau zurückgelegten Beamtendienstzeiten entstehen könnten, zu übernehmen. Entsprechende Zusagen erteilte die Bundesgeschäftsstelle der CDU unter dem 6. August 1985 bzw. 23. Oktober 1985. Mit Schreiben vom 22. November 1985 beantragte die Klägerin eine neue Beurlaubung für insgesamt zwei Jahre. Durch Erlaß vom 20. Oktober 1986 an den RP erteilte der Kultusminister sein Einverständnis zu einer Beurlaubung für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis zum 31. Juli 1987. Gleichzeitig lehnte er-die beantragte Gewährleistungsentscheidung mit der Begründung ab, die Klägerin übe als Geschäftsführerin der CDU-Frauenvereinigung eine Funktion aus, in der im wesentlichen ver-bands- bzw. parteiinterne Aufgaben wahrgenommen werden dürften. Da die Tätigkeit nicht überwiegend dem Gemeinwohl diene, könne eine Anerkennung öffentlicher Belange nicht in Betracht kommen, was Voraussetzung für die Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung sei. Mit Bescheid vom 26. November 1986 beurlaubte der RP die Klägerin sodann mit Wirkung vom 1. Februar 1986 bis zum 31. Juli 1987. Den Antrag auf Erteilung eines Gewährleistungsbescheides lehnte er jedoch mit Bescheid vom 5. Dezember 1986 ab. Zur Begründung verwies er auf einen Runderlaß des Kultusministers vom 25. Juni 1986. Danach sei die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides von der Anerkennung öffentlicher Belange bzw. dienstlicher Interessen abhängig. In ständiger Entscheidungspraxis hätten der-Innenminister und, der Finanzminister öffentliche Belange nur dann anerkannt, wenn es sich um die Wahrnehmung einer durch Wahl übernommenen Führungsposition in gewerkschaftlichen Bereichen gehandelt habe. Dies sei auch der Maßstab für die Beurteilung der Tätigkeiten in den politischen Parteien. Die Wahrnehmung von Aufgaben einer Geschäftsführerin der CDU-Frauenvereinigung möge zwar in gewissem Umfang auch dem Gemeinwohl dienen, sei jedoch nicht den Aufgaben bei einer Fraktion gleichzusetzen, die in der Regel mehr Bezug zu öffentlichen Belangen und dienstlichen Interessen hätten. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des beantragten Gewährleistungsbescheides zu. Zunächst sei klarzustellen, daß die beantragte Gewährleistung nicht . nur die Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit umfasse, sondern auch das Besoldungsdienstalter, die Jubiläumsdienstzeit, die Dienstzeit im Sinne der Laufbahnverordnung sowie die Unfallfürsorge mit einschließe. Voraussetzung für die Gewährleistungsentscheidung sei, daß der ihr gewährte- Urlaub ohne Dienstbezüge öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene. Ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der Frauenvereinigung sei.in vollem Umfang den Aufgaben der CDU im Sinne von § 1 Parteiengesetz (ParteiG) zuzuordnen. Der Aufgabenkatalog von § 1 der Satzung der Frauenvereinigung sei weitgehend deckungsgleich mit demjenigen des § 1 Abs. 2 ParteiG. Angesichts dessen sei der Ansicht des RP , sie übe verbands- bzw. parteiinterne Funktionen aus, die nicht überwiegend typischen Gemeinwohlinteressen dienten, nicht zu folgen. Diese Gesetzesinterpretation widerspreche im übrigen aller sonstigen Praxis der Bundesländer. Soweit der RP selbst einräume, daß eine Tätigkeit im Dienst von Gewerkschaften als öffentlichen Belangen dienend anerkannt werde, bedürfe ihre Tätigkeit dieser Anerkennung im Hinblick auf die öffentliche Bedeutung politischer Parteien um so mehr. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Inhalt ihrer Widerspruchsbegründung vertieft und ergänzend ausgeführt: Der Gewährleistungsbescheid könne nicht nur erteilt werden, wenn ein dienstlicher Bezug zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem wahrgenommenen Amt bestehe. Der vom Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum gehe viel weiter, als der Beklagte , dies annehme. Er habe infolgedessen seinen Ermessensspielraum verkannt. Soweit sich der Beklagte nunmehr im Klageverfahren darauf - berufe, daß Urlaub für eine infolge Wahl übernommene gewerkschaftliche Tätigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines dienstlichen Bezuges zu dieser Tätigkeit als den öffentlichen Belangen dienend anerkannt werde, werde dies bestritten. Es sei davon auszugehen, daß entsprechend den ursprünglichen Vorgehen bei Beurlaubungen zu Gewerkschaftszwecken stets ein Gewährleistungsbescheid erteilt werde. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidenten vom 5. Dezember 1986 den von ihr beantragten Gewährleistungsbescheid zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: In Fällen gewerkschaftlicher Tätigkeit seien öffentliche Belange nur dann anerkannt worden, wenn die Beurlaubung dazu gedient habe, durch Wahlen übernommene Führungspositionen ausüben zu können. Die Wahrnehmung derartiger standespolitischer Interessen sei jedoch mit der Wahrnehmung parteipolitischer Interessen wie im Fall der Klägerin nicht vergleichbar. Im Geschäftsbereich . des Innenministers sei Sonderurlaub zur Ausübung hauptamtlicher Tätigkeiten bei Parteien nur in zwei Fällen, im Ressort des Finanzministers nur in einem Fall für kurzfristige Übergangszeiten gewährt worden, jedoch ohne die Anerkennung öffentlicher Belange. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das" angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sei § 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AngVG). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AngVG seien versicherungsfrei "Beamte ... wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" gewährleistet sei. Die Entscheidung, ob und seit wann Anwartschaft auf Versorgung im Sinne dieser Vorschrift gewährleistet sei, treffe gemäß § 6 Abs. 2 AngVG für Landesbeamte die oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Ihrem Regelungsgehalt nach sei diese Entscheidung die bejahende Feststellung über das Bestehen der Anwartschaft. Für die Zeit ihrer Beurlaubung habe die Klägerin auf diese Feststellung keinen Anspruch. Ein solcher, Anspruch bestehe nicht unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung, da das Schreiben des RP vom11. Juli 1985 mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Erstattungszusage den ausdrücklichen Passus enthalte, der Kultusminister könne über die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides noch nicht abschließend entscheiden. Auch nach den einschlägigen Vorschriften des Dienst- und Versorgungsrechts bestehe der Anspruch nicht. Die Frage, ob Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden könnten, sei in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Danach könne die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge berücksichtigt werden, wenn zugestanden worden sei, daß der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene. In Anbetracht dessen, daß die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der Frauenvereinigung der CDU in keiner Beziehung zu ihren Aufgaben als Lehrerin stehe, habe ihr Urlaub dienstlichen Interessen nicht gedient. Der Ansicht, der Urlaub habe öffentlichen Belangen gedient, könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gefolgt werden. Eine verfassungskonforme Auslegung schließe aus, die in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin als den öffentlichen Belangen dienend anzuerkennen. Anderenfalls wäre das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) resultierende Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung des Volkes verletzt. Beamte seien in Vereinigungen, Verbänden und anderen Gremien, die am politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß teilnehmen würden, in Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung überproportional vertreten. Dem Staat sei es untersagt, dieses Ungleichgewicht zu fördern. Das geschehe jedoch, wenn der Begriff der öffentlichen Belange in § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG auf parteipolitische Arbeit erstreckt würde, da dadurch der Zugang zu Tätigkeiten in Parteien den Beamten im Vergleich zu Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft erheblich erleichtert würde. Dieses Ergebnis werde auch durch die historische Entwicklung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG sowie durch Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur gestützt. Diese Materialien führten übereinstimmend zu dem Schluß, daß der Begriff der öffentlichen Belange restriktiv auszulegen sei, so daß nur solche Tätigkeiten anzuerkennen seien, die unmittelbar den öffentlichen Belangen dienten. Zwar sei die Mitwirkung insbesondere an der politischen Willensbildung des Volkes Aufgabe der Parteien. Daß die Belange einer bestimmten Partei aber nicht eo ipso Gemeinbelange seien, ergebe sich bereits daraus, daß sich immer nur ein Teil der politisch aktiven Bevölkerung mit den konkreten Zielen und den Programmen einer Partei identifiziere. Schließlich sei die Förderung der Parteien im Gegensatz zu den in Nr. 6.1.8 der Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 6 BeamtVG genannten Urlaubsanlässen nicht Aufgabe des Staates, da Parteien gesellschaftliche und nicht staatliche Institutionen seien. Letztlich bleibe für die Anwendung des Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG kein Raum, da Gegenstand des Rechtstreites ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, bei dessen Anwendung der Verwaltung kein Beurteilungsspielraum zustehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Verwaltungsgericht gehe von einem unzutreffenden Verständnis der repräsentativen Demokratie aus. Es betreibe Gesellschaftspolitik, aber nicht Gesetzesauslegung. Allein darauf sei abzustellen, oh die Tätigkeit bei einer politischen Partei objektiv dem öffentlichen Wohl diene. Wenn das Verwaltungsgericht zusätzlich eine Unmittelbarkeit fordere, sei dies vom Gesetz nicht gedeckt. Ihr - der Klägerin – Einsatz in der Frauenvereinigung habe unmittelbare Auswirkungen auf die dort geleistete Arbeit, was wiederum in die Bundes- und Landespolitik umgesetzt werde. Außerdem verstoße die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte habe selbst vorgetragen Sonderurlaub zur Ausübung hauptamtlicher Tätigkeit bei Parteien in zwei Fällen bewilligt worden sei. Dem hätte das Gericht nachgehen müssen. Gleiches gelte hinsichtlich der Anerkennung öffentlicher Belange bei einer Beurlaubung zum Dienst bei Gewerkschaften. Schließlich sei im Schreiben vom 11. Juli 1985 eine Zusicherung im Sinne von § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), verbunden mit Auflagen, zu sehen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, die Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen für die Zeit vom 1. August 1985 bis zum 31. Juli 1987 auf die Beschäftigung als Geschäftsführerin der Frauenvereinigung der CDU - hauptamtliche Mitarbeiterin bei der Bundesgeschäftsstelle der Christlich-Demokratischen Union - zu erstrecken, hilfsweise, das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, die vorstehend bezeichnete Tätigkeit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Bei gewerkschaftlicher Tätigkeit sei das Vorliegen öffentlicher Belange nur in besonders gelagerten Einzelfällen als erfüllt angesehen worden. Bei den Beurlaubungen zu parteipolitischen Zwecken habe es sich gerade um solche ohne Anerkennung öffentlicher Belange gehandelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit es den Hauptantrag betrifft, ist die Verpflichtungsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Denn der am 23. Dezember 1986 beim RP eingegangene Widerspruch der Klägerin ist weder bis zur Klageerhebung am 19. Mai 1987 beim Verwaltungsgericht Münster noch in der Folgezeit beschieden worden. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zunächst kann dahinstehen, oh die Ablehnung durch den RP mit Bescheid vom 5. Dezember 1986 wegen fehlender Zuständigkeit formell rechtswidrig war. Gemäß § 6 Abs. 2 AngVG hatte der Kultusminister als oberste Verwaltungsbehörde des Landes MW über den Antrag der Klägerin zu entscheiden. Diese Zuständigkeitsregelung hat auch im - soweit ersichtlich nicht veröffentlichten - Runderlaß des Kultusministers vom 25. Juni 1982 - ZB 1/2 - 25/01-284/82 - Ausdruck gefunden, in dem ausgeführt ist, daß unter anderem die Entscheidung über die Erteilung einer Gewährleistungsbescheinigung nicht delegationsfähig ist. Andererseits beruhte der ablehnende Bescheid des RP vom 5. Dezember 1986 gerade' auf der mit Erlaß vom 20. Oktober 1986 getroffenen Entscheidung des Kultusministers, somit der zuständigen Behörde, so daß der RP quasi als ausführendes Organ des Kultusministers tätig geworden ist. Zudem würde sich die Klage auch in dem Fall, daß der Bescheid durch den Kultusminister erlassen worden wäre, ebenfalls gegen das Land NW richten, somit in beiden Fällen gegen denselben Beklagten. Die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung der Gewährleistungsbescheinigung ist indes für den Erfolg der Verpflichtungsklage ohne Bedeutung, da die Abweisung der Klage geboten ist. -Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Apri1.1981 - 8 B 14.81 -, Buchholz, Semmel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 401.47 - , Grunderwerbssteuer, Nr. 4 (für den Fall einer unzutreffenden Begründung). Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, daß ihr ein Gewährleistun4sbescheid gemäߠ§ 6 Abs. 2 AngVG erteilt wird, noch auf eine. Verpflichtung des Beklagten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Allerdings scheitert der Klageanspruch nicht bereits daran, daß der Zeitraum, auf den sich die Gewährleistungsentscheidung erstrecken soll, in der. Vergangenheit liegt. § 6-Abs. 2 AngVG läßt - im Gegensatz zu § 169 Reichsversicherungsordnung (RVO), der die Gewährleistungsentscheidung für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft - eine rückwirkende Ilerbeiführung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. zu. Vgl. Oberverwaltungssgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil von12. August 1988 - 6 A 2079/86 -,m.w.N. Die Klägerin kann den streitigen Gewährleistungsbescheid jedoch deshalb nicht beanspruchen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erteilung nicht erfüllt sind. Zunächst steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht aufgrund einer. Zusicherung gemäß § 33 VwVfG NW zu, die allenfalls im Schreiben des RP vom 11. Juli. 1985 gesehen werden könnte. Denn dem Erklärungswert dieses Schreibens läßt sich nicht entnehmen, daß es zur Erteilung des beantragten Gewährleistungsbescheides lediglich noch der angeforderten Erstattungszusage der CDU-Frauenvereinigung bedurft hätte. Vielmehr ist ausdrücklich ausgeführt, daß Veine abschließende Entscheidung seitens des Kultusministers noch nicht ergehen konnte, die Entscheidung somit noch im Raum stand. Angesichts dessen ist die Anforderung der Erstattungszusagen lediglich als vorbereitende Maßnahme für die abschließende Entscheidung zu sehen, nicht jedoch als Zusage, den Gewährleistungsbescheid bei Abgabe der Erstattungszusage auch zu erlassen. Soweit demgegenüber der Kultusminister mit Erlaß vom 1. Juli 1985 anerkannt hatte, daß die Zeit der Beurlaubung der Klägerin öffentlichen Belangen diente, ist hierin keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG zu sehen, da dieser Erlaß lediglich an den RP nicht jedoch an die Klägerin gerichtet war. Auch im übrigen sind keine rechtlichen Gründe ersichtlich, die eine Verpflichtung begründen könnten, dem Antrag der Klägerin stattzugeben, oder die ablehnende Entscheidung als materiell rechtswidrig erscheinen ließen. Gemäߠ§ 6 Abs. 1 Nr. 3 AngVG sind versicherungsfrei im Sinne der gemäß § 6 Abs. 2 AngVG zu treffenden Gewährleistungsentscheidung unter anderem Beamte, wenn ihre Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist. Durch diesen unmittelbaren Verweis auf die beamtenrechtlichen Vorschriften findet im Fall der Klägerin wiederum § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG Anwendung, wonach die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zwar grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig ist, allerdings dann berücksichtigt werden kann, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, daß aufgrund der Verfahrensdauer ein schriftliches Zugeständnis bei Beendigung des Urlaubs der Klägerin am 31. Juli 1987 nicht vorgelegen hat. Zwar handelt es sich bei dem . Erfordernis des schriftlichen Zugeständinisses nicht lediglich um eine - verzichtbare - Ordnungsvorschrift, sondern um eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Dies bedeutet jedoch nicht, daß nach Beendigung des Urlaubs die Erteilung des Zugeständnisses in jedem Fall aus formellen Gründen ausscheiden würde. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Dienstherr - bei rechtzeitiger Antragstellung - vor Beendigung des Urlaubs eine ablehnende Entscheidung trifft und sich ein Rechtsmittelverfahren anschließt, so kann diese Verzögerung im Hinblick auf die Treue- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu Lasten des Beamten gehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 - VI C 20.69 - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 39, S. 291. Vielmehr bleibt die Frage, ob der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen gedient hat, gerichtlich nachprüfbar. Zudem würde eine Abweisung der Klage aus formellen Gründen, weil bei Beendigung des Urlaubs kein Zugeständnis vorgelegen habe, eine unzulässige Versagung des Rechtsschutzes darstellen. Vgl. Schütz, Beantenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil D, § 6 BeamtVG, Rdnr. 34. Die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der CDU-Frauenvereinigung diente jedoch weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen. Grundsätzlich handelt es sich bei diesen Merkmalen um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar sind, im Einzelfall jedoch maßgeblich mitgeprägt und konkretisiert werden können durch sachbezogene verwaltungspolitische Erwägungen, die ihrerseits - wie bei vergleichbaren Interessenlagen im Bereich des Beamtenrechts - nur einer beschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Vgl, BVerwG, Urteil vom 9. Februar1972, a.a.O. (zum Begriff der öffentlichen Belange in § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG a.F.); Schütz,. a. a. 0.,Rdnr. 33. Maßgeblich ist insoweit die Frage, ob es gerechtfertigt ist, die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des - privaten-Arbeitgebers für die Versorgung seiner Angestellten auf die öffentliche Hand zu übertragen. In Anbetracht dessen, daß die Tätigkeit der Klägerin in keiner Beziehung zu ihrem Aufgabenbereich als Lehrerin stand, hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Vorliegen dienstlicher Interessen verneint. Darüber hinaus läßt sich nicht feststellen, daß die Tätigkeit den öffentlichen Belangen (als dem umfassenderen Begriff) gedient hat. Das Vorliegen öffentlicher Belange ist in Fällen der Beurlaubung zu Dienstleistungen zu bejahen, deren Erfüllung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß bei dem Begriff der öffentlichen Belange in erster Linie auf das dienstliche Interesse, das beispielhaft für einen öffentlichen Belang in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG erwähnt wird, abzustellen ist, wobei nicht nur die eigenen Interessen des Dienstherrn des Beamten, sondern auch die Interessen anderer öffentlicher Dienstherren und Einrichtungen an der Beurlaubung in Betracht zu ziehen sind, sofern diese Interessen maßgeblich am Gemeinwohl orientiert sind oder zugleich auch mit dienstlichen Interessen in dem genannten Sinne korrespondieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972, a.a.O.; Schütz, a.a.O., Rdnrn. 29 und 30; Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, Kommentar zum .Bundesbeamten- - gesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, BeamtVG, § 6, Rdnr. 17. Diesem somit eng auszulegenden Begriff der öffentlichen Belange wurde die Tätigkeit der Klägerin nicht gerecht, da sie nicht typischen Gemeinwohlinteressen diente. Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen im wesentlichen gesellschaftspolitischen Erwägungen die ablehnende Entscheidung tragen können. Denn die Aufgaben der Klägerin waren an der - konkreten - parteipolitischen Zielsetzung orientiert, nicht aber überwiegend am Gemeinwohlinteresse. Gemäß § 38 Nr. 2 des Statuts der CDU zählt die Frauenvereinigung zu den Vereinigungen der Partei, die gemäß § 39 Abs. 1 des Statuts der CDU organisatorische Zusammenschlüsse mit dem Ziel sind, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren. Wesentliche Aufgabe der Frauenvereinigung als Vereinigung der Partei ist somit gerade die (spezielle) Interessenvertretung ihrer Mitglieder und nicht der Dienst zu Gunsten öffentlicher (Gesamt)Belange. Gleiches ergibt sich aus den Aufgabenstellungen gemäß § 1 der Satzung der Frauenvereinigung. Nach § 1 Satz 2 a) der Satzung hat die Frauenvereinigung die Aufgabe, zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der Partei beizutragen, sowie nach § 1 Satz 2 b) der Satzung, das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten sowie für die politischen Anliegen der Frauen einzutreten und eine stärkere Beteiligung der Frauen in der Partei zu erreichen. Zwar hat sich gemäß § 1 Satz 2 c) und d) der Satzung die Frauenvereinigung ebenfalls die angemessene Vertretung der Frauen in den Parlamenten und die Förderung der politischen Bildung der Frauen zur Aufgabe gesetzt. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Frauenvereinigung in wesentlichen Bereichen die Interessenvertretung einer speziellen Gruppierung innerhalb der Partei der CDU darstellt und insoweit keine typischen am Gemeinwohl orientierte öffentliche Belange wahrnimmt. Daß gerade die parteipolitische Arbeit nicht schon als solche als den öffentlichen Belangen in Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG dienend anzusehen ist, hat auch der Bundesminister des Inneren (BMI) in einem nichtveröffentlichten Rundschreiben vom 23. Oktober 1986 zum Ausdruck gebracht. Soweit es die. Wahrnehmung von Aufgaben in politischen Bereichen betrifft, erwähnte der BMI lediglich die Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente, der Kommunalen Vertretungskörperschaften und des Europäischen Parlaments, in denen die Zustimmung als erteilt angesehen werden könne, nicht jedoch jede parteipolitische Arbeit. Vgl. die Aufzählung in Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a. a. O., Rdnr. 17. Dies ist auch einem Vergleich mit § 11 Abs. I Nr. 1 c BeamtVG zu entnehmen. Auch dort wird lediglich die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst von Fraktionen vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähig anerkannt. Soweit sich die Klägerin letztlich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beruft, ist dies für den geltend gemachten Anspruch bereits deswegen unerheblich, weil sie, wie dargelegt, die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Soweit es den Hilfsantrag betrifft, ist die Verpflichtungsklage ebenfalls gemäߠ§ 75 VwGO zulässig. Der Widerspruchsbegründung vom 4. Januar 1987 ist zu entnehmen, daß die Klägerin nicht lediglich die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 AngVG angestrebt hat, sondern auch die Berücksichtigung der Zeiten ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig und, was im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht wird, für das Besoldungsdienstalter, die Jubiläumsdienstzeit, die Dienstzeit im Sinne der Laufbahnverordnung und die Unfallfürsorge. Damit stellt zumindest die Widerspruchsbegründung, wenn nicht bereits im Antrag von 25. April 1985 enthalten, insoweit einen neuen Antrag dar, der nicht beschieden worden ist. Zwar dürfte die Zuständigkeit des RP für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit der Zeit der Beurlaubung der Klägerin gemäߠ§ 1 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des 'Kultusministers gegeben sein. Die Klage hat jedoch auch bezüglich des Hilfsantrages keinen Erfolg, da, wie ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin nicht den Erfordernissen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG entsprach, da sie weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen gedient hat. Die Berufung ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 5 167 VwG0 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Revision läßt der Senat zu, weil die, Rechtssache. grundsätzliche Bedeutung hat - § 132 Abs. 2 Hr. 1 VwGO -.