Urteil
7 A 1572/89
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1991:0717.7A1572.89.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die der Stadt S' - • mit Bau-
schein Nr. . vom
24. November 1988 erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises B… vom 1. Februar 1989 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die der Stadt S' - • mit Bau- schein Nr. . vom 24. November 1988 erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises B… vom 1. Februar 1989 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S Flur , Flurstück und wehren sich gegen eine der Stadt S erteilte Baugenehmigung, die die Errichtung einer Turnhalle auf dem benachbarten Schulgelände Parzelle zum Gegenstand hat. Das bandartig geschnittene Grundstück der Kläger liegt auf der Westseite der R :straße und hat eine Breite von ca. 8,80 m und eine Tiefe von ca. 85 m. Es ist im straßenwärtigen Bereich mit einem Wohnhaus , bebaut (R: .straße ) und im rückwärtigen Bereich als Garten gestaltet, der mit zum Teil hohen Bäumen bewachsen ist. Das Gelände neigt sich von der R straße in westliche Richtung und fällt mit dem,westli- chen Ende steil zum Flußbett des V .baches hin ab. Auf dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück Parzelle befindet sich das Schulgelände des R .gymnasiums. Auf dem Schul- grundstück ist im straßennahen Bereich ein Gebäude errichtet, das an das Wohnhaus der Kläger angebaut und in dem die Hausmeisterwohnung der Schule untergebracht ist (R straße'_ ). Ansonsten ist die südliche Hälfte des Schulgrundstücks in drei terrassenartige Ebenen gegliedert, wobei das Höhenniveau mit jeder Terrassenstufe nach Westen hin abnimmt. Auf der obersten Stufe unterhalb der R , straße ist an dasGebäude mit der Hausmeisterwohnung eine Turnhalle ausgebaut, die eine Bebauungstiefe von ca. 30 m aufweist. Nördlich daran schließt sich ein Schulhof mit Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge an. Unterhalb dieser Ebene liegt die mittlere Terrassenstufe, die ebenfalls als Schulhof genutzt wird und deren asphaltierte Fläche leicht in westlicher Richtung geneigt ist. Sie grenzt mit ihrer Oberfläche an die rückwärtige Oberkante einer überdachten und nach Westen offenen Halle und einer sich in südlicher Richtung anschließenden Toilettenanlage, die auf der unteresten Terrassenstufe errichtet sind. An sie schließt sich ein weiterer Schulhof an, der in westlicher Richtung bis zu dem Grundstücksteil reicht, der steil zum V bach hinabfällt. In der nördlichen Grundstückshälfte liegt das eigentliche Schulgebäude mit den Klassenzimmern, das eine Bebauungstiefe von bis zu 82,50 m aufweist. Mit Bauantrag vom 15. März 1988 beantragte die Stadt S die Erteilung einer Baugenehmigung für eine weitere Turnhalle, die auf der mittleren Terrassenstufe errichtet und an die westliche Rückwand der bestehenden Turnhalle angebaut werden soll- te. - Es war geplant, die Turnhalle auf Betonpfeilern zu errichten, damit die unter ihr gelegene Fläche weiter als Schulhof und Feuerwehrzufahrt zu den im Bereich des unteren Schulhofs gelegenen Klassenräumen erhalten werden konnte. Die geplante Bebauungstiefe beträgt ca. 51,42 m. Der Beklagte beabsichtigte, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen und bat den Regierungspräsidenten L. mit Schreiben vom 20. Juli 1988 um Zustimmung zur Genehmigungserteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB für den Fall, daß sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollte. Der Regierungspräsident L. versagte die Zustimmung mit Schreiben vom 20. September 1988 und. führte zur Begründung aus, das Vorhaben halte gegenüber den Klägern nicht die erforderliche Abstandfläche ein. Daraufhin änderte die Stadt S. ihre Planung und reduzier- te die Höhe des Baukörpers - gemessen von der Oberfläche der zweiten Terrassenstufe im westlichen Bereich - von ca. 11,50 m auf 10,72 m. Weiter verkürzte sie in den Bauvorlagen die westliche Rückwand von 27,94 m auf 27,54 m und die südliche Seitenwand von 21,42 m auf ca. 20,92 m. Der geringste Abstand des Baukörpers zur Grundstücksfläche der Kläger beträgt ca. 8,60 m. Nachdem der Regierungspräsident L. dem geänderten Vorhaben mit Schreiben vom 17. Oktober 1988 zugestimmt hatte, erteilte der Beklagte der Stadt S. mit Bauschein Nr. vom 24. November 1988 die Baugenehmigung für die Errichtung der Turnhalle nach Maßgabe der geänderten Bauvorlagen. Die Kläger legten gegen die ihnen am 28. November 1988 zugestellte Baugenehmigung mit Schreiben vom 29. November 1988 Widerspruch ein und machten geltend, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Außerdem fehle es an der verkehrsmäßigen Erschließung. Der Oberkreisdirektor des Kreises B. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1989 - den - 5 7 Klägern zugestellt am 2. Februar 1989 - als unbegründet zurück und führte zur Begründung unter anderem aus: Das Vorhaben halte zwar hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht den vorgegebenen Rahmen ein. Gleichwohl füge es sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es als Bestandteil des Schulgeländes einen atypischen Sonderfall darstelle, der in Ermangelung einer Vorbildwirkung keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen hervorrufe. Zumindest sei . das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB zulässig, weil es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sei. Das Vorhaben halte die nach § 6 BauO NW erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Kläger ein, weil bei einer Höhe des Baukörpers von 10,72 m gemäß Abs. 5.Bau0 NW ein Grenzabstand von rund 8,58 m ausreiche. Mit der am 28. Februar 1989 erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen: Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtwidrtg und verletze sie in ihren Rechten. Die Turnhalle füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Bei Schulbeginn und bei Schulende bräche schon jetzt der Verkehr auf der S.straße zusammen. Das Vorhaben wirke aufgrund seiner baulichen Ausmaße optisch erdrückend. Der dichte Bewuchs auf dem eigenen Grundstück verhindere diese Störung nicht. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei dem vorhandenen Schulkomplex überhaupt um ein zulässigerweise errichtetes Vorhaben handele. Gründe des Wohl der Allgemeinheit erforderten die Errichtung der geplanten Turnhalle nicht. Das R gymnasium sei fast 30 Jahre lang mit nur einer Sporthalle ausgekommen. Gegen das Erfordernis einer Verdoppelung der Kapazität spreche, daß beispielsweise die Stadt E. mit 53.000 Einwohnern lediglich über 13 Sporthallen verfüge, während im Bereich der Stadt S - mit nur 5.000 Einwohnern schon jetzt über 17 Turnhallen gelegen seien. Die Kapazität der Turnhalle könne dadurch ausgeschöpft werden, daß der Nachmittagsunterricht auf den Zeitraum von,14.30 Uhr bis 19.00 Uhr ausgedehnt werde. Die Kläger haben beantragt, die der Stadt S. erteilte Baugenehmigung vom 24. November 1988 zur Errichtung einer Turnhalle und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises B. vom 1. Februar 1989 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat zur Begründung vorgetragen: Das Vorhaben sei erforderlich, um den Sportunterricht am R . gymnasium abzudecken. Für eine Verlagerung des Sportunterrichts stünden allenfalls Turnhallen in den Außenbezirken der Stadt zur Verfügung. Eine Verlagerung sei jedoch wegen der Unterrichtsplanung nicht durchführbar, weil ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich werde, um die Schüler zu anderen Turnhallen zu befördern. Das R gymnasium verfüge insgesamt über 22 Schulklassen der Sekundarstufe I und über 260 Schüler der Sekundarstufe II, die im Kurssystem und nicht im Klassenverbund unterrichtet würden. Wöchentlich müßten in der Sekundarstufe I 54 Stunden und in der Sekundarstufe II 36 Stunden, also insgesamt 90 Sportstunden erteilt werden. Darüber hinaus bestehe am R. gymnasium ein zusätzlicher Turnhallenbedarf durch die Einrichtung je einer Arbeitsgemeinschaft für Volleyball und Basketball für Jungen und Mädchen mit einer wöchentlichen Belegungszeit von insgesamt 16 Stunden. Außerdem könnten in der vorhandenen Turnhalle bestimmte in den Sportleistungskursen vorgesehene Ballspiele nicht durchgeführt werden, weil es sich nicht um eine Turnhalle mit genormten Maßen handele. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es, könne offenbleiben, ob sich das Vorhaben unter Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, weil sich die Genehmigungsfähigkeit jedenfalls aus § 34 Abs. 3 BauGB ergebe. Die Erweiterung der Schulanlage sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich und mit den nachbarlichen Belangen der Kläger vereinbar. Eine Beeinträchtigung des Nachbarn stehe einer Genehmigungserteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen, soweit höherwertige Interessen des Bauherrn für ein Abweichen von § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB sprächen. Unter Beachtung dieser rechtlichen Gesichtspunkte beeinträchtige die Turnhalle, die mit einem Grenzabstand von 8,60 m bis 11 m nach den Angaben des Beklagten mehr Grenzabstand einhalte, als § 6 BauO NW erfordere, die Kläger nicht unzumutbar in ihrer nachbarlichen Grundstückssituation. Die Kläger haben gegen das ihnen am 29. Juni 1989 zugestellte Urteil am 8. Juli 1989 Berufung eingelegt und tragen zu deren Begründung folgendes vor: Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal es angesichts der unzutreffenden Berechnung der Abstandfläche einen zu geringen Grenzabstand einhalte. Es sei unzumutbar, daß sie -die Kläger - in Zukunft auf 4/5 ihres Grundstücks mit einer Nachbarbebauung leben müßten, die deutlich höher als ihr eigenes Grundstück breit sei. Die Verwirklichung des Vorhabens sei auch nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich. Es sei nicht zu verstehen, aus welchen Gründen trotz ständigen Absinkens der Schülerzahlen die Sporthallenkapazität auf dem Schulgelände verdoppelt werden müsse. Außerdem könne die Turnhalle auf dem nur ca. 150 m von der Schulanlage entfernten unbebauten Grundstück Eckeberg/R straße errichtet werden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und nimmt zur Begründung im wesentlichen auf die erstinstanzlichen Ausführungen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Ergänzend führt er aus: Das Vorhaben könne nicht auf dem von den Klägern vorgeschlagenen Grundstück an der R. straße ausgeführt werden. Dieses Grundstück solle als Freifläche unbebaut bleiben, weil es Bestandteil einer Folge unbebauter Flächen zwischen der nördlichen Innenstadt und dem D. gelände sei. Nur über diese Freiflächen könne der erforderliche Luftaustausch für die Innenstadt erfolgen. Der Berichterstatter des Senats hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. April 1991 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 2. Mai 1991 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen. Verhandlung. Entscheidungsgründe: Der Senat hat das Rubrum geändert und die Stadt S' nicht mehr als Beigeladenen aufgeführt, weil ihre Beiladung durch das Verwaltungsgericht gegenstandslos ist. Sie ist bereits als Partei am Verfahren beteiligt, weil sie und •er ihr funktional zugeordnete Stadtdirektor als Partei identisch sind. Die Beiladung der Partei ging deshalb ins Leere. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begündet, weil die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (.5 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben hält zur Grundstücksgrenze der Kläger nicht die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs: 4 und 5 Satz 1 BauO NW erforderliche Abstandfläche ein. Hiernach sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen), die auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Die Tiefe der Abstandfläche bemißt sich nach der Wandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. Dabei gilt als Wandhöhe das Maß von der Gebäudeoberfläche bis zur Schnittkante der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluß der Wand. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt. Nach dieser Regelung ist vor dem Wandabschnitt, der die südliche Außenwand des eigentlichen Turnhallengebäudes darstellt und dessen Höhe oberhalb des Terrassenplateaus in den genehmigten Schnittzeichnungen mit 10,72 m angegeben wird, eine Abstandfläche von mindestens 9,25 m freizuhalten. Wie sich aus den zeichnerischen Darstellungen im genehmigten Lageplan ergibt, hält das genehmigte Vorhaben vor dem westlichen Teil der Wand zur Grundstücksgrenze der Kläger jedoch nur einen Grenzabstand von ca. 8,60 m und damit nicht die erforderliche Abstandfläche ein. Als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe ist hier auf die Geländeoberfläche des Baugrundstücks und nicht auf das Höhenniveau der Terrassenstufe, auf dem die Turnhalle steht, abzustellen. Als Geländeoberfläche im Sinne des § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Bau() NW gilt hier gemäß § 2 Abs. 4 BauO NW die natürliche Geländeroberfläche, weil die angefochtene Baugenehmigung eine Veränderung der vorgegebenen Geländeoberfläche nicht vorsieht - vgl. Boeddinghaus/Hahn Bau() NW, § 2 RdNr. 40 ff; Gädtke, Böckenförde, Temme, BauO NW, 7. Aufl., § 6 Rdnr. 43 -, die Turnhalle vielmehr auf der bestehenden Schulhoffläche errichtet werden soll. Das Terrassenplateau mit dem Schulhof stellt jedoch nicht die natürliche Geländeoberfläche dar. Zwar kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht auf die Geländehöhe an, die auf einem Grundstück ursprünglich, d.h. vor jedweder Bebauung des Geländes bestanden hat; in Regionen in denen gebaut und das Gelände immer wieder verändert wird, ist vielmehr auf das Geländeniveau abzustellen, das vor Durchführung der Baumaßnahme vorgefunden wird, d.h., es sind nur diejenigen Bodenveränderungen außer Betracht zu lassen, die für die Baumaßnahme selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr durchgeführt worden sind - vgl. OVG NW, Urteil vom 20: September 1982 - 7 A 2585/80 -; Beschlüsse vom 11. Juni 1990 - 7 B 1124/90 und - 7 B 1174/90 -. Das gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind. Hier ist die terrassenartige Gestaltung des Schulgeländes von den Klägern unangefochten hingenommen worden. Gleichwohl kann nicht auf die Höhenlage der Terrassenstufe abgestellt werden. Als Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NW können immer nur der Boden der Baufläche und, soweit die ursprüngliche Geländeoberfläche geändert worden ist, nur- Bodenveränderungen in. Betracht kommen, nicht jedoch bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NW, also solche Anlagen, die aus Baustoffen und Bauteilen auf dem Erdboden oder im Geländeboden hergestellt werden. Sie sind nicht Bestandteile der, Geländeoberfläche selbst, sondern auch dann, wenn sie teilweise mit Erdmassen zur Herstellung ihrer endgültigen Form aufgefüllt wurden, ihrerseits auf (bzw. in) der Geländeoberfläche errichtet. Deshalb muß für die Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe eines Gebäudes auch dann auf die Geländeoberfläche abgestellt werden, wenn die Außenwand nicht bis zum Gelände hinabreicht, weil das Gebäude auf Stützen, auf einem anderen Gebäude oder auf einer schon vorher vorhandenen aus Baustoffen hergestellten und mit Bodenmassen aufgefüllten Terrassenstufe errichtet werden soll, 11 - - vgl. im Ergebnis übereinstimmend Boeddinghaus/Hahn, a.a.O., § 6 Rdnr. 120 m.w.N. Hiernach kann das Terrassenplateau, auf der die streitbefangene Turnhalle geplant worden ist, nicht selbst die Geländeoberfläche darstellen, weil es sich um eine aus Baustoffen hergestellte bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NW handelt. Sie weist eine auf einer Unterfütterung liegende betonierte Fläche auf, die nach Westen durch die überdachte Halle mit dem Treppenaufgang, über den der mittlere Schulhof mit dem Unter ihm gelegenen wegemäßig verbunden ist, und durch die Räume der Toilettenanlage baulich befestigt ist. Maßgebend für die Berechnung der Höhe ist damit die Geländeoberfläche, auf der die Terrassenstufe ihrerseits errichtet worden ist. Soweit eine bauliche Anlage, auf der das die Abstandfläche auslösende Vorhaben verwirklicht werden soll, wie im vorliegenden Falle die vor ihrer eigenen Errichtung vorhandene Geländeoberfläche nicht mehr erkennen läßt, weil die Geländeoberfläche verdeckt wird oder an dieser Stelle beseitigt wurde, is.t der Geländeverlauf anhand der im Umfeld der baulichen Anlage noch vorhandenen Geländeoberfläche zu ermitteln. Tritt wie hier der die Abstandfläche auslösende Wandabschnitt des Vorhabens hinter die Wand oder einen Teil der baulichen Anlage, auf der es ausgeführt werden soll, zurück, kann bei hängigem Gelände der für die Feststellung der Tiefe der Abstandfläche des Vorhabens maßgebliche Schnittpunkt im Innern der baulichen Anlage, der sich unter dem Vorhaben befindet, liegen und muß rechnerisch bestimmt werden. Die zur Bestimmung erforderlichen Höhenangaben sind den Bauvorlagen zu entnehmen. Nach § 1 BauPrüfV0 ist dem Bauantrag ein Lageplan beizufügen, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BauPrüfVO die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks über NN und bei größeren Grundstücken die Höhenlage oder Höhenlagen des engeren Baufeldes enthalten muß. In dem vom Beklagten genehmigten Lage- und Höhenplan ist dieHöhenlage des unteren Schulhofgeländes westlich der Südseiteder Turnhalle mit 192,19 m über NN angegeben. In dem Bereich, wo die Turnhalle mit der Ostkante ihrer Südseite an den östlich von ihr gelegenen eingeschossigen Baukörper mit dem Flachdach anschließt, ist die Höhe mit ca. 195,82 m über NN vermaßt. Unter Zugrundelegung dieser das engere Baufeld im Westen und Osten der Südwand der Turnhalle betreffenden und deshalb für die Berechnung relevanten Höhenangaben liegt das Geländeniveau im Bereich des maßgeblichen Schnittpunktes der Mittellinie des fraglichen Wandabschnittes bei einer Höhe von maximal 194 30 m über NN. Diese hier aufgerundete Geländehöhe hat der Senat dadurch ermittelt, daß er zwischen dem Meßpunkt im Westen des Wandabschnittes und demjenigen im Osten eine fiktive Linie gezogen und aufgrund ihres Neigungswinkels festgestellt hat, wie die Höhenlage' des maßgeblichen Schnittpunktes der Mittellinie des Wandabschnittes auf dieser Verbindungslinie ist. Der Neigungswinkel ergibt sich rechnerisch aus dem Verhältnis zwischen dem durch die Höhenangaben im Lage- und Höhenplan festgestellten Höhenunterschied im Westen und Osten des Wandabschnittes (195,82 m über NN - 192,19 m über NN = 3,63 m) zu der Entfernung, die zwischen diesen Meßpunkten besteht. Der so ermittelte Geländeverlauf entspricht auch den Geländeverhältnissen, wie sie sich anhand der übrigen im Lage- und Höhenplan enthaltenen Höhenangaben ablesen lassen. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt die Geländehöhe querab vom westlichen und mit 192,19 m über NN angegeben unteren Meßpunkt 192,43 m über NN und etwas weiter westlich 192,18 m über NN und bestätigt damit das Geländeniveau westlich der Turnhalle. Im Süden des mit der Höhenzahl 195,82 m über NN bezeichneten Meßpunktes wird die Geländehöhe an der Grenze mit 195,75 m über NN angegeben und zeigt auch hier, daß die der Beurteilung zugrundeliegenden Daten den sonstigen Höhenangaben des Baufeldes entsprechen. Schließlich ergibt sich aus den vom Beklagten während der mündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegten und das Schulgelände betreffenden Bauzeichnungen aus dem Jahre 1958 ein mit gestrichelter Linie dargestellter Geländeverlauf, der unterhalb der R. straße zunächst steil abfällt und weit unterhalb des Höhenniveaus des mittleren Schulhofes verläuft und damit ebenfalls bestätigt, daß der natürliche Geländeverlauf, wenn nicht tiefer, so jedenfalls nicht oberhalb der hier festgestellten Höhe anzunehmen ist. Als obere Bezugsgröße für die Ermittlung der Wandhöhe ist hier gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NW auf die Oberkante des Wandabschnittes abzustellen. Diese Höhe läßt sich anhand der Höhenangaben in der genehmigten Schnittzeichnung (A-A) ermitteln. In ihr wird die Höhenlage des Terrassenplateaus mit 195,15 m über NN und die Wandhöhe der Turnhalle mit 10,72 m angegeben, woraus sich eine Höhe der Oberkante der Turnhallenwand von 205,87 m über NN ergibt. Bezogen auf den unteren Bezugspunkt mit einer maximal anzunehmenden Höhe von 194,30 m über NN beträgt die mittlere Wandhöhe des maßgeblichen Wandabschnittes 11,57 m (205,87 m über NN -194,30 m über NN = 11,57 m). Bei Zugrundelegung dieser Wandhöhe ist jedenfalls eine Abstandfläche von 9,25 m (11,57 m x 0,8 H = 9.25 m) einzuhalten. Da hiernach feststeht, daß die erforderliche Abstandfläche nicht eingehalten ist, kann eine genauere Berechnung der maßgeblichen Geländehöhe und der Tiefe der Abstandfläche offenbleiben. Das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 BauO NW kann das Vorhaben nicht für sich in Anspruch nehmen, weil auf dem streitbefangenen Grundstück an das Wohnhaus der Kläger angebaut worden und durch diesen Anbau das Schmalseitenprivileg für der zum Grundstück der Kläger zugewandten Gebäudeseite verbraucht ist - vgl.- OVG NW, Beschluß vom 26. September 1989 - 7 B 2948/89 -. Denn der in § 6 Abs. 6 BauO NW benutzte Begriff der "Außenwand" bezieht sich auch bei durch Vor- und Zurücktreten gegliederten Wänden nicht gesondert auf die jeweiligen durch die Gliederungselemente voneinander unterschiedenen Wandabschnitte. Vielmehr ist unter einer Außenwand im Sinne dieser Vorschrift die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete Gebäudeabschlußwand zu sehen, mag sie auch in sich gegliedert sein - 14 - vgl. OVG NW, Beschluß vom 5.Juli 1985 - 7 B 876/85 - BRS 44 Nr. 144, Beschluß vom 29. November 1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101 und Beschluß vom 20.Dezember 1990 - 7 B 3222/90 -. Der mithin gegebene Verstoß gegen § 6 Bau0 - NW kann nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausgeräumt werden, weil die Befreiungsvoraussetzungen nach § 68 Abs. 3 BauO NW nicht vorliegen. Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a Bau0 NW erfordern hier die Abweichung nicht. Es kommt nicht darauf an, ob ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Turnhalle besteht. Für die Befreiung nach dieser Vorschrift genügt es grundsätzlich nicht, wenn das Vorhaben als solches dem Wohl der Allgemeinheit dient, vielmehr muß gerade die Abweichung von der Bauvorschrift selbst durch das Wohl der Allgemeinheit geboten sein - vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juli.1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139 m.w.N.; Be'schluß vom 24. Juni 1991 - 7 8,1280/91 -. Daran fehlt es hier, weil die Errichtung einer Turnhalle auf dem streitbefangenen Grundstück nicht zwingend die Inanspruchnahme der Abstandfläche voraussetzt. Der Befreiungstatbestand nach § 68 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b BauO NW ist ebenfalls nicht erfüllt. Zwar können topographische Besonderheiten eines Grundstücks, etwa eine Hanglage, geeignet sein, hinsichtlich der Anwendung der Abstandflächenvorschriften einen atypischen Ausnahmefall und mithin, einen Befreiungsgrund im Sinne einer vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Härte begründen - vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 - in den hier interessierenden Passagen in BRS 40 Nr. 191 nicht veröffentlicht; Urteil vom 6. Oktober 1987 ' - 7 A 2174/86 -; Beschluß vom 21. September 1989 - 7 B 2041/89; Urteil vom 26. Januar 1990 - 7 A 770/88 - und Beschluß vom 11. April 1991 - 7 A 2165/90 -. Die Einhaltung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW bedeutet jedoch für die Stadt T. auch unter Berücksichtigung der Hanglage des Baugrundstücks keine nicht beabsichtigte Härte, weil sie trotz dieser topographischen Gegebenheiten nicht daran gehindert war, ihr Grundstück unter Wahrung der Abstandflächenmaße intensiv baulich zu nutzen. Das hiernach baurechtswidrige Vorhaben verletzt die Kläger auch in ihren Rechten, weil sie durch das Vorhaben tatsächlich spürbar in ihrer Grundstücksposition beeinträchtigt werden. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter während der Augenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse gewonnen hat, wirkt sich die optische Präsens des inzwischen ausgeführten Vorhabens aufgrund seiner Höhe und seines Bauvolumens vom Nachbargrundstück der Kläger her gesehen angesichts des geringen Abstandes erdrückend und beengend aus und beeinträchtigt damit die Nutzungsmöglichkeiten der rückwärtigen Freiflächen des klägerischen Grundstücks. Die Nebenentscheidungen folgen aus g 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708, 710, 711 und 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO. Beschluß: Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,--- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Beschluß ist unanfechtbar.