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Beschluss

7 B 1963/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0116.7B1963.05.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte;

außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, obwohl das Vorhaben nach Vortrag der Beigeladenen im Rohbau nahezu fertiggestellt worden sein soll. Die Antragsteller befürchten eine Beeinträchtigung ihrer Wohnsituation auch durch die Nutzung des Vorhabens der Beigeladenen. Hieraus ergibt sich ein fortbestehendes rechtlich schützenswertes Interesse am Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag ist auch begründet. Die Baugenehmigung vom 23. Mai 2005 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 25, Flurstück 246 (C. -N. - Allee 32 in E. ) dürfte nach überschlägiger Bewertung zwar keine die Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzen, ist jedoch mit die Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar. Das Vorhaben der Beigeladenen hält bei baugenehmigungsgemäßer Errichtung zum Grundstück der Antragsteller die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Das Vorhaben ist allerdings insoweit abstandrechtlich nicht zu beanstanden, als es um die der Abstandfläche T 3 (Bezeichnung wie im Lageplan zur Baugenehmigung) zugeordnete Außenwand (im folgenden: Außenwand T 3) geht. Für die Abstandfläche T 3 meinen die Antragsteller, die Beigeladene sei hier auf die Inanspruchnahme des so genannten Schmalseitenprivilegs angewiesen, könne es jedoch nicht in Anspruch nehmen, da die dieser Abstandfläche zugeordnete Außenwand länger als 16 m sei. Die Berechnung der Abstandfläche T 3 und die Anwendung des Schmalseitenprivilegs ist jedoch rechtsfehlerfrei erfolgt. Gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (Satz 2). Bei geneigter Geländeoberfläche ist (grundsätzlich) die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder der vertikalen Begrenzungen der Wandteile (Satz 4). Geländeoberfläche ist die - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung durch Baugenehmigung oder Bebauungsplan - natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW). Die natürliche Geländeoberfläche ist nicht der vor jedweder Bebauung vorgefundene Zustand, sondern das Geländeniveau, das vor Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird; dies gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 7 B 2195/04 -. Die natürliche Geländeoberfläche kann auch durch Anschüttungen verändert werden, obwohl diese grundsätzlich als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW), wenn nämlich Aufschüttungen in einem Gebiet in Rede stehen, in dem gebaut wird und das Gelände immer wieder verändert worden ist. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 RdNr. 59. Die Geländeoberfläche vor der der Abstandfläche T 3 zugeordneten Außenwand ist in dem von der Baugenehmigung umfassten Lageplan an den Eckpunkten mit 108,19 m NN bzw. 108,20 m NN angegeben. Ausweislich der von den Bauvorlagen zur Baugenehmigung umfassten „Ansicht Ost" lag das vorhandene Gelände demgegenüber vor der Außenwand T 3 auf dem Niveau von 108,70 m NN (statt 108,20 m NN). Zu Lasten der Antragsteller ergibt sich hieraus in abstandrechtlicher Hinsicht nichts. Die geplante Abgrabung des Geländes im Bereich der Außenwand T 3 ist in die Abstandflächenberechnung eingestellt. Den Antragstellern ist allerdings einzuräumen, dass der Lageplan vom 29. Oktober 2003 / 25. März 2004 die Geländeoberfläche (statt mit 108,70 m NN) mit 108,05 m NN und mit 107,70 m NN (statt mit 108,10 m NN) angegeben hat. Ausweislich dieses Lageplans handelt es sich bei diesen Angaben jedoch nicht um durch Messung bestimmte Werte der tatsächlichen Geländeoberfläche, sondern um eine „interpolierte Geländehöhe". Dass die tatsächliche Geländehöhe bei den am 28. Oktober und 28. November 2003 aufgenommenen Geländehöhen 108,70 m NN betrug, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Q. mit seiner im Widerspruch der Antragsteller vom 24. Juni 2005 gegen die Baugenehmigung vom 23. Mai 2005 in Bezug genommenen Erklärung vom 24. November 2004 bestätigt; er hat die Differenz zu den Geländehöhen an der Ostgrenze des Grundstücks der Antragsteller angegeben. Die Differenz ist nach Angabe der Antragsteller (Seite 4 ihres Widerspruchs) darauf zurückzuführen, dass der Voreigentümer der Beigeladenen dort zwei Terrassen aufgeschüttet hatte. Die Antragsteller beziehen sich für die Ansicht, auf diese Anschüttungen dürfe nicht als maßgebende Geländeoberfläche abgestellt werden, auf das Urteil des Senats vom 17. Juli 1991 - 7 A 1572/89 -. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt, als Geländeoberfläche könne nur der Boden der Baufläche, nicht jedoch eine bauliche Anlage angesehen werden, die aus Baustoffen und Bauteilen auf dem Erdboden oder im Geländeboden hergestellt sei. Das in jenem Verfahren streiterhebliche Terrassenplateau konnte deshalb nicht als Geländeoberfläche angesehen werden, weil es sich um eine aus Baustoffen hergestellte bauliche Anlage handelte, die eine betonierte bauliche Fläche aufwies; deshalb hat der Senat dort auf die Geländeoberfläche abgestellt, auf der eine Terrassenstufe errichtet worden war (Seite 11 des Urteilsabdrucks). Für einen vergleichbaren Sachverhalt tragen die Antragsteller hier nichts vor, sondern nur, es habe sich um „aufgeschüttete Terrassenteile" gehandelt. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass auf der Aufschüttung eine Terrasse aus Baustoffen errichtet worden sein mag, ergibt sich daraus zu Gunsten der Antragsteller noch nichts. Maßgebend wäre dann auf die Geländehöhe bis zur Unterkante der Terrasse und damit einschließlich der Anschüttung aufzustellen; dass die dann maßgebende mittlere Geländeoberfläche noch tiefer gelegen haben sollte, als die in die Abstandflächenberechnung eingestellten 108,20 m NN behaupten die Antragsteller nicht. Die Schnittlinie der Außenwand T 3 mit der Dachhaut ist in die Abstandflächenberechnung mit 115,375 m NN eingestellt worden. Dass dieses Maß zutreffend bestimmt ist, wird durch den von den Bauvorlagen umfassten „Schnitt" bestätigt. Für die Berechnung der Abstandfläche ist nicht auf die Schnittlinie des Rohbaumauerwerks der Außenwand mit der Dachhaut abzustellen, sondern auf die mit Wärmedämmputz (der ausweislich der Baugenehmigung auf dem Außenmauerwerk aufgebracht werden soll) versehene Außenwand. Dies wird letztlich auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gestellt, die allerdings meinen, unter Berücksichtigung des Wärmedämmputzes würde die Außenwand T 3 länger als 16 m sein, weshalb für diese Außenwand das so genannte Schmalseitenprivileg (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) nicht mehr in Ansatz gebracht werden dürfe. Die Baugenehmigung lässt jedoch (ausweislich des Lageplans) nur die Errichtung einer Außenwand (T 3) von 15,99 m Länge zu. Die von den Antragstellern mit der Antragsschrift in Bezug genommene Vermessung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vom 13. April 2005 hat im Rohbaumaß eine Länge der Außenwand T 3 von 15,75 m ergeben. Bei dieser Ausgangssituation besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das für die Anwendung des Schmalseitenprivilegs höchst zulässige Maß von 16 m überschritten werden müsste. Vor der der Abstandfläche T 4 zugeordneten Außenwand (im Folgenden Außenwand T 4) steht die erforderliche Abstandfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen jedoch nicht zur Verfügung. Die Beigeladene hat die Abstandfläche hier gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW berechnet. Die Beigeladene ist von einer im Sinne dieser Bestimmung geneigten Geländeoberfläche ausgegangen und hat deshalb in die Berechnung die Geländehöhen an den vertikalen Begrenzungen dieser Außenwand mit 107,89 m NN und mit 108,19 m NN eingestellt. Tatsächlich weist die Geländeoberfläche im maßgebenden Bereich jedoch keinen geneigten Verlauf auf, sondern hat - wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 9. Januar 2006 unter Bezug auf den Lageplan zur Baugenehmigung vom 23. Mai 2005 und die Ansicht Ost zutreffend ausgeführt hat - einen „abgetreppten" Verlauf. Die Berechnungsweise für eine geneigte Oberfläche wird diesen Gegebenheiten nicht gerecht. Sie kann nämlich insbesondere in solchen Fällen zu einer rechnerischen Ermittlung der mittleren Wandhöhe führen, die die tatsächlichen Auswirkungen einer Wand auf das Nachbargrundstück nicht angemessen erfasst, in denen die Höhendifferenz zwischen den Wandenden sich nicht aus einem gleichmäßígen Gefälle, sondern aus einem erheblichen Versprung - etwa durch eine steile Böschung oder Stützmauer - der Geländeoberfläche ergibt. Dabei werden die Auswirkungen einer Wand auf das Nachbargrundstück durch die auf die beschriebene Weise ermittelte Wandhöhe um so weniger zutreffend beschrieben, je näher ein solcher Versprung an einem Ende der Wand liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1993 - 7 B 3764/92 -; Beschluss vom 5. September 1995 - 7 B 1886/95 -. Eine solche Situation ist auch hier gegeben. In einem Abstand von ca. 0,40 m (abgegriffen anhand der Ansicht Ost) zur nördlichen Grenze der Außenwand T 4 fällt die vorhandene Geländeoberfläche senkrecht von 108,70 m NN auf 107,81 m NN ab und behält diese Höhe bis zum südlichen Ende der Außenwand T 4, also auf (9,98 m - 0,40 m =) 9,58 m bei. Wenn in einer solchen Situation das Gelände am Fuß der Wand in verschiedenen Abschnitten völlig unterschiedliche Höhen aufweist, ist die mittlere Geländehöhe im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW für die gesamte Wand in der Weise zu ermitteln, dass zunächst für jeden Abschnitt einzeln die mittlere Wandhöhe errechnet und anschließend aus diesen Werten die mittlere Wandhöhe ermittelt wird, wobei die Zwischenwerte entsprechend der Länge des jeweiligen Wandabschnitts zu gewichten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 1993 - 7 B 3764/92 -. Danach sind hier 2 Abschnitte zu bilden, nämlich einer für den 0,40 m langen Bereich (L1) und einer für den 9,58 m langen Bereich (L2). Mathematisch lässt sich die Berechnungsweise der mittleren Wandhöhe für eine in dieser Weise in zwei Abschnitte unterteilte Wand mit folgender Formel darstellen: Formel im Original wiedergegeben Dabei ist hier H1 = H2 =115,375 - 108,70 = 6,675 und H3 = H4 = 115,375 - 107,81 = 7,565. Daraus ergibt sich für H ein Wert von 7,5293286 m ((2,67 + 72,4727) : 9,98). Die Abstandfläche beträgt 0,8 H und damit hier (7,5293286 x 0,8 =) 6,0234628 m. Zur Verfügung stehen auf dem Grundstück der Beigeladenen ausweislich des von der Baugenehmigung umfassten Lageplans nur 5,91 m. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.