Leitsatz: Zur Zulässigkeit von Vorabentscheidungen über die Refinan-zierbarkeit einzelner Positionen des Ersatzschulhaushalts vor der Festsetzung der Landeszuschüsse (Praxis der Refinanzierungszusage) Das Übergangsgeld nach §§ 62, 63 BAT zählt zu den Dienstbezügen iSd § 8 Abs. 3 EFG Im Verhältnis des Ersatzschulträgers zur Refinanzierungsbehörde trägt letztere die Beweislast für das Vorliegen von Ausschlußgründen gemäß § 62 Abs. 2 a BAT Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 1989 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1989 verpflichtet, die von der Klägerin aufgrund des Auflösungsvertrages vom 13./18. Januar.1989 an den ausgeschiedenen Lehrer gezahlte Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern (Stand: Januar 1989) als refinanzierbar im Sinne des Ersatzschulfinanzgesetzes anzuerkennen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan: Die Klägerin ist Trägerin des als Ersatzschule genehmigten -Gymnasiumsin . An dieser Schule erteilte Herr Unterricht im Fach Kunst. Er hatte am 16. Mai 1979 im Rahmen der Ersten Philologischen Staatsprüfung den Prüfungsteil "Kunst" mit der Note "befriedigend"' bestanden; das bis Ende des Sommersemesters 1981 im Fachbereich Philosophie/Geschichte betriebene Studium führte er nicht zu Ende. Die Klägerin beschäftigte Herrn seit dem 1. Februar 1980 aufgrund befristeter Arbeitsverträge zunächst als nebenamtlichen, später als hauptamtlichen Lehrer unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT II b. Auf der Grundlage des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 24. Juli 1984 erteilte Herr in der Folgezeit mit entsprechender Genehmigung des Schulkollegiums beim Regierungspräsidenten Münster am -Gymnasium in den Klassen 5 bis 10 und in der Sekundarstufe II mit Ausnahme des Abiturbereichs Kunstunterricht. Um Herrn ‚Gelegenheit zu geben, die nach einem Unterrichtsbesuch durch den schulfachlichen Dezernenten beim Regierungspräsidenten Münster am 18. März 1985 festgestellten fachdidaktischen, fachmethodischen und allgemeinpädagogischen Mängel,durch den Besuch eines Seminars aufzuarbeiten, vereinbarte die Klägerin mit ihm im Juni 1985 eine Verringerung der Pflichtstundenzahl auf 14 Wochenstunden. Der schulfachliche Dezernent des Regierungspräsidenten Münster gelangte bei einem Unterrichtsbesuch im Anschluß an die von Herrn sodann durchgeführte Fachseminarausbildung zu der Auffassung, daß er für den Unterricht in der Sekundarstufe II nicht geeignet sei. Das -Gymnasium setzte Herrn daraufhin seit dem Schuljahr 1986/87 mit voller Stundenzahl ausschließlich im Sekundarstufenbereich I ein. Aufgrund, des Ergebnisses weiterer Hospitationen beabsichtigte die Klägerin zunächst, das Angestelltenverhältnis mit Herrn zum Ende des Schuljahres 1986/87 zu kündigen. Die Mitarbeitervertretung widersprach der in Aussicht genommenen Kündigung. Vor einer abschließenden Entscheidung des daraufhin angerufenen Schlichtungsausschusses schlossen die Klägerin und Herr den "Auflösungsvertrag" vom 13./18. Januar 1989, der folgenden Wortlaut hat: § 1 Das mit Arbeitsvertrag vom 24. Juli 1984 auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverhältnis als hauptberufliche Lehrkraft im Angestelltenverhältnis am -Gymnasium in wird im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Ablauf des 31. Januar 1989 aufgelöst. § 2 Die Lehrkraft erhält im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 37.500,-- DM "in Worten: siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark" brutto. Die Abfindung wird am 31. Janliar 1989 fällig. § 3 …." Die Klägerin bezahlte Herrn in der Folgezeit die vereinbarte Abfindung aus. Unter übersendung einer Ausfertigung des v. g. Auflösungsvertrages teilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 18. Januar 1989 mit, daß sie beabsichtige, die mit Herrn vereinbarte AbfindungsZahlung in den Ersatzschulhaushalt des -Gymnasiums für das Jahr 1989 einzustellen. Der Beklagte bat die Klägerin daraufhin "vor einer Entscheidung über eine Refinanzierungszusage" um Aufklärung, aus welchen Gründen die Herrn gewährte Abfindung unabweisbar gewesen sei. Die Klägerin erwiderte, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, weil ,Herr keinen qualifizierten Kunstunterricht erteilt habe. Es sei deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen beabsichtigt gewesen. Die Herrn gewährte Abfindung habe sich der Höhe nach an § 10 des Kündigungsschutzgesetzes - KSchG - orientiert; sie betrage etwa 8 Monatsgehälter. Der Beklagte teilte der Klägerin sodann unter dem 9. März 1989 mit, daß er die von ihr an Herrn gezahlte Abfindung nicht refinanzieren. werde, falls sie von der Klägerin in die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 1989 eingestellt werden sollte. Abfindungszahlungen könnten nur dann nach dem Ersatzschulfinanzgesetz bezuschußt werden, wenn sie aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bzw. eines gerichtlichen Vergleichs gemäß - SS 9, 10 KSchG geschuldet würden; das sei hier indes nicht der Fall. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 9. Juni 1989 "mit dieser Entscheidung nicht einverstanden". Zur Begründung machte sie geltend: Nach einer zu einer vergleichbaren Rechtsfrage ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. September 1985 - 7 A 6/85 - seien auch solche freiwilligen Leistungen des Schulträgers zu bezuschussen, die demselben Zweck wie nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) geschuldete Leistungen dienten, sofern die Leistungspflicht nicht bereits aus einem tarifvertraglichen Grunde ausgeschlossen sei. Als eine derartige, zuschußfähige Leistung sei das [Übergangsgeld nach §.62 BAT anzusehen, das sie Herrn im Falle seines Ausscheidens aufgrund einer ordentlichen Kündigung ohnehin hätte gewähren müssen. Wäre in seinem Falle anstelle des Auflösungsvertrages eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden, hätte das Arbeitsverhältnis mit ihm bei Zugrundelegung der günstigsten Verhältnisse frühestens zum 31. Juli 1989 gekündigt, werden können. Herrn hätte mithin ein Anspruch auf Vergütung für weitere 6 Monate bis einschließlich Juli 1989 zugestanden; außerdem hätte er gemäß §S 62, 63 BAT ein Übergangsgeld in Höhe von zwei Monatsgehältern beanspruchen können. Die tariflich geschuldete Vergütung, die im Ergebnis höher ausgefallen wäre als die durch Auflösungsvertrag vom 13./18. Januar 1989 vereinbarte Abfindung, wäre ohne weiteres gemäß § 8 EFG zu refinanzieren gewesen. Sie dürfe nunmehr nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil sie eine Leistung, die auch nach Tarifsvertragsrecht zu erbringen gewesen wäre, aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung erbracht habe. Der Beklagte wies "den Widerspruch vom 9.6.1989" gegen seinen "Bescheid vom 9.3.1989" durch Bescheid vom 27. Oktober 1989 zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach dem von ihm eingeholten Erlaß des Kultusministers NW vom 28. September 1989 bestünden zwar keine grundsätzlichen Bedenken, die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs vereinbarte Abfindung in der Höhe zu refinanzieren, in der sie dem aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer gemäß § 62 BAT ohne den Vergleich zugestanden hätte; der, Schulträger erhalte insoweit lediglich einen Zuschuß zu Aufwendungen, die er ohne die freiwillig abgeschlossene Vereinbarung ohnehin hätte erbringen müssen. Herr hätte indessen gemäß § 62 Abs. 2 a BAT kein übergangsgeld beanspruchen können, weil das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten und in der Person des Lehrers liegenden Gründen aufgelöst worden sei. Denn Herr habe nach Angaben der Klägerin einen unqualifizierten Kunstunterricht erteilt und trotz der Initiative des Schulträgers die Möglichkeit zur Weiterbildung und damit zur Verbesserung seiner fachlichen und pädagogischen Kenntnisse nicht wahrgenommen; dadurch habe er die Auflösung des Vertragsverhältnisses iSd § 62 Abs. 2 a BAT verschuldet. Die Klägerin hat sodann am 2. Dezember 1989 - fristgerecht - Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Ergänzend hat sie ausgeführt: Der Ausschlußtatbestand des § 62 Abs. 2 a BAT könne nicht zu ihren Lasten unterstellt werden. Es lasse sich nicht mehr beantworten, ob die von ihr angenommenen schlechten Unterrichtsleistungen des Lehrers für eine arbeitsrechtlich wirksame verhaltensbedingte Kündigung ausgereicht hätten, da es weder zu einer Kündigung noch zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen sei. Im Rahmen eines Kündigungsverfahrens seien zahlreiche weitere Umstände, wie etwa das Vorliegen von Abmahnungen und anderes mehr, zu berücksichtigen. Es verbiete sich, im Rahmen der Refinanzierung der geleisteten Abfindung einen Kündigungsschutzprozeß zwischen ihr und Herrn fiktiv nachzuvollziehen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß ihre Abfindungszahlung an den ausgeschiedenen Lehrer in Höhe von 37.500,-- DM im Sinne des Erbatzschulfinanzgesetzes bezuschussungsfähig ist, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 1989 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1989 zu verpflichten, die an den ausgeschiedenen Lehrer gezahlte Abfindungszahlung in Höhe von 37.500,-- DM als bezuschussüngsfähig im Sinne des Er-satzschulfinanzgesetzes anzuerkennen.. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dazu vorgetragen: Nach dem der Bestimmuhg des §.62 Abs. 2 a BAT zugrundeliegenden Rechtsgedanken dürfe übergangs-geld nicht gewährt werden, wenn der Angestellte die ordent-, liche oder außerordentliche Kündigung durch objektiv pflicht- , widriges, vorwerfbares Verhalten selbst verschuldet habe. So habe es sich indes nach Angaben der Klägerin im Falle des Herrn verhalten. Soweit die Klägerin geltend mache, das übergangsgeld habe nicht nur Entschädigungs-, sondern auch" Lohnersatzfunktion, komme es darauf nicht an, weil nicht in Abrede gestellt werde, daß die Abfindung als Übergangsgeld zu refinanzieren wäre, wenn kein Ausschlußgrund iSd § 62 Abs. 2 BAT vorliegen würde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Mai 1990 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei unzulässig. Für den mit der beantragten Feststellung von der Klägerin der Sache nach erstrebten vorbeugen-den Rechtsschutz bestehe kein Anlaß, weil es ihr nicht zuletzt angesichts ihrer Finanzkraft zumutbar sei, die abschließende Festsetzung des Zuschusses nach Vorlage der Jahresrechnung für 1989 abzuwarten. Der hilfsweise verfolgte Verpflichtungsantrag sei unbegründet. Einen Anspruch auf die von der Klägerin erstrebte Vorabentscheidung gebe es nicht. Er folge insbesondere nicht aus dem Ersatzschulfinanzgesetz, das nur den Anspruch auf einen Zuschuß bzw. auf Abschlagszahlungen kenne. Dem im Rahmen des Hilfsantrages verfolgten unselbständigen Anfechtungsbegehren könne ebenfalls nicht entsprochen werden. Die Mitteilung des Beklagten vom 9. März 1989 stelle keinen Verwaltungsakt dar, weil der Beklagte darin lediglich angekündigt habe, wie er sich in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen verhalten werde. An einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, weil sie dadurch nicht belastet werde. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 21. Juni 1990 zugestellte Urteil am 18. Juli 1990 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie unter Vertiefung ihres Vorbringens im . Verwaltungsvorverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren erster Instanz geltend macht: Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung stehe ihr ein Rechtsanspruch . auf die beantragte Refinanzierungszusage zu. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen habe in seinem Schreiben vom 2. August 1988 an das Evangelische Büro Nordrhein-Westfalen ausdrücklich däzu geraten, das Risiko hinsichtlich der Refinanzierung dadurch auszuschalten, das möglichst frühzeitig die Frage der Bezuschussung zur überprüfung der staatlichen Behörde gestellt werde; auf diese Weise könnten nachträgliche Streitigkeiten im Rahmen der Jahresrechnung . über die Anerkennung vermieden werden. Es sei ihr nicht zumutbar, die abächließende Berechnung nach Vorlage der Jahresrechnung für 1989 abzuwarten und auf diese Weise bis dahin als unabweisbar angesehene , Zahlungen vorzufinanzieren. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht berücksichtigt, daß sie ungeachtet der Einordnung des Schreibens des Beklagten vom 9. März 1989 als Verwaltungsakt jedenfalls im Hinblick - auf den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1989 gehalten gewesen sei, Klage zu erheben, wenn sie nicht hätte Gefahr laufen wollen, daß ihr der Beklagte die bestandskräftige Ablehnung der Refinanzierung der im Streit stehenden Abfindungszahlung an den Lehrer im Rahmen der abschließenden Berechnung des Zuschusses für das Jahr 1989 entgegenhalten könnte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 1989 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1989 zu, verpflichten, die von ihr an den ausgeschiedenen Lehrer gezahlte Abfindung in Höhe 37.500,-- DM als bezuschussungsfähig im Sinne des Ersatzschulfinanzgesetzes anzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, daß ihre Abfindungszahlung an den ausgeschiedenen Lehrer in Höhe von 37.500,-- DM im Sinne des Ersatzschulfinanzgesetzes bezuschussungsfähig ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung, zurückzuweisen. Er tritt dem Rechtsmittel unter Verweisung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1989 entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Personalakte des früheren Lehrers ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (S 125 Abs. 1 Satz 1 iVm S 101 Abs. 2 der V . rwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Berufung hat mit dem Hauptantrag in der Sache teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin steht nur ein Anspruch darauf zu, daß der Beklagte die von ihr aufgrund des Auflösungsvertrages vom 13./18. Januar 1989 an den ausgeschiedenen Lehrer gezahlte Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern - nach dem Stande von Januar 1989 - als refinanzierbar im Sinne des Ersatzschulfinanzgesetzes anerkennt. In diesem Umfang sind die Bescheide des Beklagten vom 9. März sowie vom 27. Oktober 1989 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (S 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren im Rahmen des Hauptantrages zu Recht mit einer Verpflichtungsklage. Sie erstrebt eine Rechtskreiserweiterung, über die vom Beklagten durch Verwaltungsakt mit feststellendem Inhalt zu entscheiden ist. Ihr geht es darum, daß der Beklagte außerhalb des Verfahrens betreffend die abschließende Festsetzung des Landeszuschusses für das Gymnasium im Haushaltsjahr 1989 gemäß § 15 EFG die vcon ihr an den augeschiedenen Lehrer gezahlte Abfindung als refinanzierbar anerkennt. Das als Hauptantrag verfolgte Begehren war auch Gegenstand des vor Erhebung einer Verpflichtungsklage gemäß §§ 68 ff. VwGO notwendigen Verwaltungsverfahrens. Die Klägerin hat von Anfang an die Zusage des Beklagten erstrebt, daß er außerhalb des Verfahrens der Festsetzung des Landeszuschusses für das Gymnasium im Rechnungsjahr 1989 die von ihr an den ausgeschiedenen Lehrer gezahlte Abfindung als refinanzierbar anerkennt. Der Beklagte hat die Mitteilung der Klägerin vom 18. Januar 1989, sie beabsichtige, die Herrn gewährte Abindung in den Ersatzschulhaushalt des -Gymnasiums für 1989 einzustellen, auch als Antrag auf Erteilung einer Refinanzierungszusage verstanden, wie seinem Schreiben vom 26. Januar 1989 zu entnehmen ist, mit dem er von der Klägerin "vor einer Entscheidung über eine Refinanzierungszusage" weitere Informationen angefordert hat. – Der Beklagte hat die Erteilung der beantragten Refinanzierungszusage unter dem 2. März 1989 abgelehnt. Zwar mag dieses Schreiben von ihm im Hinblick auf Diktion und fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nicht als Verwaltungsakt erkennbar gemacht worden sein; inhaltlich handelte es sich jedoch um die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Refinanzierungszusage und damit um einen Verwaltungsakt. Das wird aus dem letzten Absatz des Schreibens vom 9. März 1989 deutlich, in dem der Beklagte ausgeführt hat, er werde die "gezahlte Summe, sofern sie in die Jahresrechnung 1989 eingestellt werde, nicht bezuschussen können". Dabei handelte es sich nicht nur um eine lediglich unverbindliche Absichtserklärung des Beklagten, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, sondern um die Ablehnung der beantragten Zusage. Folgt man dieser Auslegung nicht, so hat der Beklagte jedenfalls durch die entsprechende Formulierung im Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1989 klargestellt, daß es sich bei dem Schreiben vom 9. März 1989 um einen "Bescheid" handelte. – Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 1989 zwar nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben, aber deutlich gemacht, daß sie sich "mit der Entscheidung des Beklagten" vom 9. März 1989 "nicht einverstanden erklären könne. Sie hat damit zu erkennen gegeben, daß sie seinerseits das Schreiben des Beklagten vom 9. März 1989 als Verwaltungsakt ("Entscheidung") angesehen hat und daß sie diese Entscheidung andererseits der Sache nach nicht hinnehmen, also den zulässigen Rechtsbehelf ergreifen wolle. Daß sie insoweit als mit Verwaltungsgeschäften vertrauter Schulträger nicht den Begriff des Widerspruchs verwendet hat, ist erkennbar darauf zurückzuführen, daß der Beklagte seinen Bescheid vom 9. März 1989 nicht mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hatte. Vor diesem Hintergrund ging entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1989 nicht ins Leere, sondern stellte vielmehr die abschließende Entscheidung des Beklagten im Rahmen des auf eine Refinanzierungszusage gerichtlichen Verwaltungsvorverfahrens dar. Für die Klage auf besondere – isolierte Anerkennung der Refinanzierbarkeit der an den früheren Lehrer geleisteten Zahlung besteht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch dann, wenn der Landeszuschuß für das Haushaltsjahr 1989 inzwischen bereits festgesetzt worden sein sollte und damit eine gerichtliche Klärung der Refinanzierbarkeit dieser Ausgabe nunmehr auch im Rahmen einer Klage auf höhere Festsetzung des Landeszuschusses möglich wäre. Zum einen spricht dafür der Gedanke der Prozessökonomie, nachdem bezgl. diesesr unter den Beteiligten stritten Frage bereits ein Vorverfahren stattgefunden hat und ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren durchgeführt worden ist. Vor allem aber würde sich die Klägerin ohne Weiterführung der Klage gegen den eine Refinanzierbarkeit ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1989 den Einwand der Bestandskraft dieses Bescheides im Rahmen des Streits über die Festsetzung des Landeszuschusses aussetzen. Der Klägerin steht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Anerkennung der von ihr dem Lehrer gewährten AbfindUng als im Sinne des Ersatzschulfinanzgesetzes refinanzierbar und zwar durch Erteilung einer entsprechenden Refinanzierungszusage seitens des Beklagten zu. Das Institut der Refinanzierungszusage ist zwar, weder im Ersatzschulfinanzgesetz (vgl. dazu §S 14, 15) noch sonstwo ausdrücklich angesprochen. Es wird indes in ständiger Verwaltungspraxis im Verhältnis Ersatzschulträger/Refinanzierungsbehörde angewendet; daraus folgt bei Berücksichtigung von Art. 3 GG ein entsprechender Rechtsanspruch des Ersatzschulträgers. Der Kultusminister NW hat in seiner Mitteilung an das Evangelische Büro Nordrhein-Westfalen vom 2. August 1988 die Einholung einer Refinanzierungszusage im Hinblick auf Neueinstellungen nachdrücklich angeregt, um auf diese Weise "das Risiko der Refinanzierung von Neueinstellungen … von vornherein auszuschalten." Auch in anderen Bereichen des Personalwesens wird sie vom Kultusminister NW ausdrücklich angesprochen, etwa hinsichtlich der Refinanzierung von Überhangstellen an überbesetzten Schulen (vgl. Erlasse des Kultusministers an die- Regierungspräsidenten vom 22. Mai und 20. August 1986 sowie vom 22. Februar. 1988). Die im Rahmen ihres Handlungsermessens von den Refinanzierungsbehörden praktizierte Übung, solche Anträge auf FeStstellung der Zuschußfähigkeit vorab, bejahendenfalls in Form der Zusage, zu bescheiden, ist nicht nur rechtmäßig, vgl. OVG NW, Urteil vom 13. September 1979 - 5 A 718/78 -, sondern darüberhinaus auch sinnvoll, weil sie den Interessen sowohl des Ersatzschulträgers als auch der Refinanzierungsbehörde Rechnung trägt. Der Ersatzschulträger erlangt - regelmäßig bevor er eine entsprechende Leistungsverpflichtung eingegangen ist Gewißheit über die Zuschußfähigkelt der Einzelmaßnahme, was im Hinblick auf die in Nr. 15.2 VV zu § 15 EFG beschriebene Praxis, daß die Prüfung der Jahresrechnung zwar möglichst frühzeitig, spätestens aber bis zum Ende des zweiten darauffolgenden Haushaltsjahres durchzuführen ist, für einen Schulträger, der nicht über die Finanzkraft etwa der Klägerin verfügt, im Einzelfalle eine sonst mögliche Existenzbedrohung vermeiden helfen kann. Andererseits wird aus der Sicht der Refinanzierungsbehörde die Feststellung des schließlich zu zahlenden Zuschusses auf der Grundlage der vom Ersatzschulträger vorgelegten Jahresrechnung nicht durch eine Entscheidung über regelmäßig nicht zweifelsfreie Einzelmaßnahmen belastet. Es mag offenbleiben, ob dem Antrag auf Erteilung einer Refinanzierungszusage hier ursprünglich hätte entgegengehalten werden können, daß die Klägerin die Abfindung an den ausgeschiedenen Lehrer ausbezahlt hat, ohne zuvor die Entscheidung des Beklagten über die Refinanzierbarkeit abzuwarten. Sie ist damit nämlich ein Risiko eingegangen, das durch die Praxis der Refinanzierungszusage ihrer Zweckrichtung entsprechend gerade ausgeschaltet werden soll. Dieser Einwand ist indes nicht mehr möglich, nachdem der Beklagte sich auch in diesem Fall auf die Praxis der Refinanzierungszusage eingelassen und mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1989 einen der Bestandskraft fähigen Refinanzierungsbescheid erlassen hat. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Refinanzierung der aufgewendeten "Abfindung" und damit auf Erteilung der entsprechenden Zusage nur in Höhe von zwei Monatsgehältern der dem Lehrer zuletzt ausbezahlten Vergütung zu. Der Refinanzierungsanspruch folgt aus Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV) in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Refinanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG). Der Landesgesetzgeber hat den in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV begründeten Leistungsanspruch der genehmigten Ersatzschulen auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Zuschüsse im Ersatzschulfinanzgesetz durch Maßstäbe konkretisiert, aus denen sich mit genügender Bestimmtheit und Vorausssehbarkeit ergibt, in welcher Höhe, nach welchen Kriterien und nach welchem Verfahren die Privatschulen Zuschüsse zu ihren Gesamtkosten zu erwarten haben; er hat damit die durch die Verfassung gebotene Konkretisierung durch das Ersatzschulfinanzgesetz vorgenommen. Vgl. Verfassungsgerichtshof (VerfGH) für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Januar 1983 - 6/82 - DVBI. 1983, 223; vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerwG, Urteil vom 17. März 1988 7 C 99.86 -; OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1988 -19 A 2542/86 -. § 1 Abs. 1 EFG scheidet - für sich genommen - als Anspruchsgrundlage aus. Diese Regelung räumt nämlich genehmigten Ersatzschulen einen Anspruch auf Landeszuschüsse nur "nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes", d. h. nach den Bestimmungen des Ersatzschulfinanzgesetzes ein. Die Refinanzierung der Personalausgaben für hauptberufliche Lehrer - Herr war hauptberuflich als Lehrer angestellt - ist hingegen in § 8 EEG geregelt. Nach § 8 Abs. 3 EFG sind Dienst- und Versorgungsbezüge hauptberuflicher Lehrer in der Höhe zu veranschlagen, in der sie ihnen als Lehrer im öffentlichen Dienst an vergleichbaren öffentlichen Schulen unter anderem nach dem Tarifrecht zustehen würden. Bei der dem ehemaligen Lehrer von der Klägerin gewährten "Abfindung" in Höhe von 37.500,-- DM handelte es sich in Höhe eines Teilbetrages von zwei Monatsgehältern um Dienstbezüge, die Herrn - als Lehrer im öffentlichen Dienst an einer vergleichbaren öffentlichen Schule nach §§ 62, 63 BAT und damit nach dem Tarifrecht zugestanden hätten. Den zwei Monatsgehälter übersteigenden Betrag hätte er indessen nach Tarifrecht nicht beanspruchen können. Nach § 62 Abs. 1 BAT in der Fassung des im Zeitpunkt des Abschlusses des Auflösungsvertrages vom 13./18. Januar 1989 gültigen 59. Änd.-TV zum BAT vom 12. November 1987 erhält der Angestellte, mit dem eine regelmäßige Arbeitszeit - beim Lehrer 24 Wochenstunden - vereinbart ist, und der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter anderem in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat – diese Voraussetzung wäre im - Falle des Lehrers am 31. Januar 1989 ebenfalls erfüllt gewesen - bei seinem Ausscheiden, ein Übergangsgeld. Bei dem übergangsgeld nach §§ 62 ff. BAT handelt es sich nicht um eine Versorgungsleistung, sondern um eine besondere Leistung des Arbeitgebers mit Entgeltcharakter, die mit Rücksicht auf die bisher geleisteten Dienste des Arbeitnehmers erbracht wird. Vgl. insoweit Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 14. Februar 1977 - 4 AZR 579/75 - AP Nr. 5 zu § 70 BAT, auszugsweise zitiert bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, Kommentar zum BAT, Vorbemerkung zu §§ 62 bis 64 BAT Rdnr. 5. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung ist es gerechtfertigt, das Übergangsgeld den Dienstbezügen iSd § 8 Abs. 3 EFG zuzurechnen. Zwar hat die Klägerin dem bei ihr ausgeschiedenen Lehrer kein übergangsgeld, sondern ausweislich des Vertrages vom 13./18. Januar 1989 eine "Abfindung" gewährt. Der Beklagte ist indes unter Berücksichtigung von Art. 3 GG gehindert, der Klägerin diesen Umstand bei der beantragten Refinanzierung des Herrn bezahlten Geldbetrages entgegenzuhalten. Denn der Kultusminister NW hat durch Erlaß vom 28. September 1989 entschieden, daß auch die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs - als solcher ist der Auflösungsvertrag vom 13./18. Januar 1989 inhaltlich zu bewerten - vereinbarte Abfindungssumme in der Höhe .- zu refinanzieren ist, in der sie dem aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer gemäß § 62 BAT ohne den Vergleich zugestanden hätte. Damit hat er das Ermessen auch des Beklagten als Refinanzierungsbehörde entsprechend gebunden. Die in § 62 Abs. 2 BAT genannten, dem Anspruch auf das Übergangsgeld nach Abs. 1 aaO. entgegenstehenden Einwendungen liegen entweder schon nicht vor oder hindern die Refinanzierung des Übergangsgeldes aus anderen Gründen nicht. Daß der Lehrer sein Ausscheiden bei der Klägerin iSd § 62 Abs. 2 a BAT verschuldet hätte, steht jedenfalls nicht fest. Die von der Klägerin angenommene mangelnde Eignung des ausgeschiedenen Lehrers, die sich bei dem von ihm erteilten Kunstunterricht herausgestellt habe, ist keine Folge objektiv pflichtwidrigen und subjektiv vorwerfbaren Verhaltens des Lehrers. Abgesehen davon hat der schulfachliche Beamte der Klägerin die Leistungen von Herrn anläßlich der Hospitation am 2. April 1987 zwar als "mangelhaft" bewertet; eine Eignungsbeurteilung hat er damit jedoch nicht verknüpft. Der Schulleiter des -Gymnasiums hat dem Landeskirchenamt aufgrund derselben Hospitation unter dem 2. April 1987 berichtet, daß - insoweit in Abschwächung der früher erstellten und insgesamt, positiver gehaltenen Berichte - Herr , wenn auch mit Bedenken, mit reduzierter Stundenzahl für den Kunstunterricht in der Sekundarstufe I weiterhin für die Schule tragbar sei; damit hat auch der Schulleiter die mangelnde fachliche Eignung des Lehrers nicht dargetan. - Soweit sich die. Klägerin in ihrer Erwartung getäuscht sah, daß Herr seine Universitätsausbildung abschließen und wenigstens das erste Staatsexamen ablegen würde, liegt darin jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten des Lehrers, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt hätte. Denn die enttäuschten Erwartungen haben die Klägerin nicht davon abgehalten, mit Herrn im Jahre 1984 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Erwartungen des Schulträgers an das Verhalten des Lehrers waren somit für sein Ausscheiden im Jahre 1989 jedenfalls nicht ursächlich. - Die Klägerin macht zwar ferner geltend, Herr , habe die ihm unterbreiteten Weiterbildungsangebote nicht ausgeschöpft. Es mag dahinstehen, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Weiterbildung verpflichtet ist. Immerhin ist Herr auf das von der Klägerin für vordringlich gehaltene Angebot einer Vervollständigung seiner fachdidaktischen, fachmethodischen sowie allgemeinpädagogischen Kenntnisse durch seine Teilnahme an einem entsprechenden Fachseminar im Verlaufe des Schuljahres 1985/86 eingegangen. Dem im Anschluß daran gefertigten Leistungsbericht ist zu entnehmen, daß der Leiter des -Gymnasiums bei Herrn eine deutliche Verbesserung seiner vorher vermißten Kenntnisse festgestellt hat. Ob der Lehrer vor diesem Hintergrund zu zusätzlichen, pflichtwidrig und vorwerfbar unterlassenen Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet war, ist ebenso offen wie die weitere Frage, ob Herr seine Dienstpflichten als Lehrer derart erheblich verletzt hat, daß er deshalb sein Ausscheiden verschuldet hätte. Insoweit ist in dem Bericht des Schulleiters vom 9. Februar 1988 an das Landeskirchenamt vermerkt, daß Herr an einem Schultag eine Klasse vorübergehend unbeaufsichtigt gelassen hat. Diese einmalige Dienstpflichtverletzung, die auch nicht zum Anlaß für eine Abmahnung genommen worden ist, begründet für sich - genommen noch kein Verhalten, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich gezogen hätte. Der Schulleiter hat indes ausweislich eines Vermerks in der Personalakte des ausgeschiedenen Lehrers vom 26. Februar 1988 Aufzeichnungen über weitere Dienstpflichtverletzungen des Lehrers gefertigt, die der Klägerin in der Folgezeit jedoch nicht vorgelegt worden sind. Danach bleibt aus heutiger Sicht offen, ob eine verhaltensbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich war. Die somit bestehende Ungewißheit über das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 62 Abs. 2 a BAT wirkt sich zu Lasten des Beklagten aus. Zwar würde im Verhältnis der Klägerin zu dem früheren Lehrer die Klägerin als Arbeitgeberin die Beweislast für die zum Ausscheiden des Lehrers führenden Gründe tragen müssen. Vgl. insoweit: Hueck, Kündigungsschutzgesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 149. Soweit es um die Refinanzierung des ,Übergangsgeldes geht, also um das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten, wirkt sich die beschriebene Ungewißheit zu Lasten des Beklagten aus. Er hat gemäß § 8 Abs. 3 EFG Dienstbezüge nämlich in der Höhe zu bezuschussen, in der sie dem Lehrer einer vergleichbaren öffentlichen Schule nach Tarifrecht (§ 62 BAT) zustehen würden. Das Land müßte aber bei dem an einer öffentlichen Schule beschäftigten Lehrer die Beweislast für das schuldhafte, zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Lehrers führende Verhalten tragen. Die die Gewährung des Übergangsgeldes ausschließende Voraussetzung des § 62 Abs. 2 c BAT ist ebenfalls nicht erfüllt. Danach wird das Übergangsgeld nicht gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (S 58 BAT) beendet worden ist. Die Klägerin hat zwar mit Herrn am 13./18. Januar 1989 eine als "Auflösungsvertrag" überschriebene Vereinbarung getroffen. Dabei handelte es sich dennoch nicht um einen Auflösungsvertrag iSd § 58 BAT. Denn wenn der Vertrag wie hier, über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus (vgl. den Wortlaut des § 58 BAT) eine Geldzahlung des Arbeitgebers vorsieht, der keine Arbeitsleistung des Angestellten gegenübersteht, liegt kein Auflösungsvertrag iSd § 58 BAT vor. Vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Kommentar, § 62 Rdrn. 23 und 30. Die Klägerin hat Herrn durch den Vertrag vom 13./18. Januar 1989 auch keine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes iSd § 62 Abs. 2 d BAT gewährt. Eine derartige Abfindung kann nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 9, 10 KSchG nur durch eine gerichtliche Verurteilung des Arbeitgebers festgesetzt werden. Vgl. Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO., § 62 Rdnr. 27. Dazu ist es im Falle des Lehrers gerade nicht gekommen. Die von der Klägerin mit Herrn getroffene Vereinbarung vom 13./18. Januar 1989 stellt sich zwar als Vergleichsvertrag iSd § 62 Abs. 2 e BAT dar, durch den dem Lehrer ohne entsprechende Arbeitsleistung eine Geldzahlung des Arbeitgebers zugebilligt worden ist. Der Beklagte ist indes durch die durch den Erlaß des Kultusministers NW vom 28. September 1989 begründete Selbstbindung der Refinanzierungsbehörden gehindert, der Klägerin diese anspruchsvernichtende Einwendung entgegenzuhalten. Die weiteren, in § 62 Abs. 2 BAT benannten Ausschlußgründe liegen ersichtlich nicht vor. Das Übergangsgeld bemißt sich nach § 63 BAT. Unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und Herrn beträgt es gemäß § 63 Abs. 2 BAT in sachlicher Übereinstimmung mit der vom Beklagten unbeanstandeten Berechnung der Klägerin - zwei volle Monatsgehälter nach dem Stand der zuletzt gezahlten Vergütung. Ein weiterreichender Anspruch folgt für die Klägerin nicht aus dem erwähnten Erlaß des Kultusministers NW. Denn darin ist ausdrücklich bestimmt, daß die Refinanzierung der gewährten Abfindung nur in der Eöhe vorgenommen werden könne, in der sie dem Arbeitnehmer gemäß § 62 BAT - und damit auch unter Berücksichtigung des § 63 BAT - ohne den Vergleich zugestanden hätte. Für einen weitergehenden, gemäß S 8 Abs. 3 EFG zu refinanzierenden Anspruch der Klägerin besteht keine Rechtsgrundlage. Sie fölgt insbesondere nicht aus Art. 3 GG iVm TOP 7 der Ergebnisniederschrift über die EFG-Dienstbesprechung 1988, demzufolge über den Wortlaut der §§ 9, 10 KSchG hinaus Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs refinanzierbar sind. Die Klägerin hat mit Herrn keinen gerichtlichen Vergleich, sondern eine außergerichtliche Vereinbarung geschlossen. Einer noch weitergehenden entsprechenden Anwendung der SS 9, 10 KSchG steht hier entgegen, daß die dem Lehrer von der Klägerin aufgrund des Vertrages vom 13./18. Januar 1989 gewährte Abfindung mit der in §§ 9, 10 KSchG geregelten Abfindung nicht vergleichbar ist. Nach § 9 KSchG ist dem Arbeitnehmer die Abfindung zuzusprechen, weil er seinen Arbeitsplatz verliert, obwohl kein sozial zu billigender Kündigungsgrund iSd § 1 KSchG vorliegt; die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG hat deshalb Entschädigungsfunktion. Vgl. Hueck, aaO., § 10 KSchG Rdnr. 15. Die Klägerin durfte indes die in Aussicht genommene Kündigung des Arbeitsverhältnises mit dem Lehrer jedenfalls aus personenbedingten Gründen iSd § 1 KSchG im Hinblick auf dessen infolge des nicht erlangten Ausbildungsabschlusses nur eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit im Gymnasium für sozial gerechtfertigt halten. Sie hatte deshalb keinen Anlaß, Herrn mit der durch Vertrag vom 13./18. Januar 1989 vereinbarten Abfindung eine Entschädigung für eine sozialwidrige Kündigung zu gewähren. Ihr ging es vielmehr – für Herrn erkennbar - darum, das Arbeitsverhältnis mit dem Lehrer schnellstmöglich zu beenden, nachdem dieser seinen jahrelangen Widerstand gegen eine Auflösung des Arbeitsver-hälthiises aufgegeben und sich zu einer einverständlichen Regelung bereitgefunden hatte. Schließlich ist die von der Klägerin an Herrn gewährte Zahlung auch nicht deshalb iSd § 8 Abs. 3 EFG zuschußfähig, weil sie auf freiwilliger Basis vorweggenommen hätte, was Herrn ohnehin zugestanden hätte, wenn es zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen wäre. Zwar liegt es nahe anzunehmen, daß Herrn im Falle seiner ordnungsgemäßen Kündigung bei Zugrundelegung der günstigsten Bedingungen für einen Zeitraum von Februar bis Juli 1989 weiterhin ein Vergütungsanspruch (über 6 Monate) zugestanden hätte. Ferner kann auch davon ausgegangen werden, daß der von der Klägerin an Herrn bezahlte Betrag der Summe nach unterhalb desjenigen Betrages gelegen hat, der Herrn zugestanden hätte, wenn ihm im Januar 1989 fristgerecht wirksam gekündigt worden yäre. Die von der Klägerin insoweit vorgenommene vergleichende Betrachtung berücksichtigt indes nicht, daß ihr im Falle der ordnungsgemäßen Kündigung die Arbeitsleistung des Lehrers noch zur Verfügung gestanden hätte, also insoweit ein zu refinanZierender Ausgleich von Leistung und Gegenleistung stattgefunden hätte. Es ist angesichts der Dauer. des Arbeitsverhältnisses und der früheren Beurteilungen des Herrn durch der« Schulleiter nichts dafür,ersichtlich, daß es der Klägerin. unzumutbar gewesen wäre, die Arbeitsleistung des Lehrers vorübergehend bis zum 31. Juli 1989 entgegenzunehmen. 3. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Sie hätte im übrigen der Sache nach aus den bereits zum Hauptantrag dargestellten Gründen keinen weitergehenden Erfolg gehabt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1.55 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm SS 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.